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Neue Heizung ab 2024 mit erneuerbaren Energien: Diese Maßnahmen plant die Politik

Jürgen Wendnagel
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Entsprechend dem Koalitionsvertrag der Ampelkoalition soll jede neue Heizung ab 2024 mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien betrieben werden. Vor dem Hintergrund der Erdgaskrise wurde die Umsetzung der Vorgabe ein Jahr vorgezogen. Geplant ist, dass die Neuregelungen ab dem 1. Januar 2024 für jeden Heizungsaustausch in neuen oder bestehenden Gebäuden gelten soll.

Was bedeutet das genau, was wird nun genau Pflicht und welche Ausnahmen gibt es? Wir haben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Informationen für neue Heizungssysteme mit erneuerbaren Energien zusammengestellt.

Konzeptpapier: Neue Heizung ab 2024 sollen klimaschonend sein

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) ein 13-seitiges Konzeptpapier zur Umsetzung erarbeitet, das am 18.7.2022 veröffentlicht wurde. Kernpunkt des Konzeptpapiers: Alle neuen Heizsysteme ab 2024 müssen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben und damit klimaschonender und nachhaltiger werden.

Die Besonderheit hinter dem Konzeptpapier? Die geplanten Maßnahmen sowie die offenen Fragen, die im Konzeptpapier enthalten sind, wurden bis zum 22. August mit den betroffenen Akteuren diskutiert wozu u. a. Immobilien-, Mieter-, Sozial-, Verbraucher und Umwelt- Verbände zählen. Auf Basis der Ergebnisse werden BMWK und BMWSB dann einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der neuen Vorgaben erstellen.

Konzeptpapier wurde zur öffentlichen Diskussion gestellt

Weshalb wurde diese Vorgehensweise gewählt? Über 80 Prozent der Wärmenachfrage werde derzeit noch durch die Verbrennung von Öl und Gas gedeckt. Über 40 Prozent des gesamten in Deutschland verbrauchten Erdgases (etwa 410 TWh) wurden 2021 zur Deckung der Wärmenachfrage in Gebäuden verbrannt. Fast jeder zweite deutsche Haushalt heizt mit Erdgas. In der Pressemitteilung der beiden Ministerien heißt es dazu:

„Der damit verbundene Umbau der Wärmeerzeugung ist mit großen und zahlreichen Herausforderungen verbunden - aufgrund der großen Vielfalt an unterschiedlichen Gebäuden, der unterschiedlichen Situation der Eigentümer und den Auswirkungen auf die Mieter. Die nun anstehende öffentliche Konsultation ist daher von zentraler Bedeutung, um Ideen einzusammeln und unterschiedliche Interessen angemessen bei der gesetzlichen Verankerung des Konzeptes im Gebäudeenergiegesetz zu berücksichtigen.“

Nach wie vor ist die Bundesregierung bemüht, den Heizungsmarkt hin zu erneuerbarer Wärme nicht nur aus Klimaschutzgründen zu transformieren, „sondern auch um die Versorgungsicherheit und bezahlbare Heizenergiepreise zu gewährleisten“.

Lesen Sie dazu auch: 65 Prozent Erneuerbare: Konzeptpapier mit zwei Gesichtern

Kernaussagen für das klimaneutrale Heizen

Laut Konzeptpapier weisen die bisher veröffentlichten Studien und Szenarien zum Klimaschutz und zu Energieentwicklungen eine Reihe von Gemeinsamkeiten auf – im Hinblick auf das Ziel der klimaneutralen Wärmeversorgung bis 2045. Zentrale Kernaussagen für das klimaneutrale Heizen in diesen Studien und Szenarien waren:

  • Die Reduktion des Wärmebedarfs in Gebäuden ist von zentraler Bedeutung. Nicht nur das Sanierungstempo, auch die Sanierungstiefe muss am Ziel der Klimaneutralität ausgerichtet werden.
  • Wärmenetze werden eine wichtige Rolle bei der Wärmeversorgung übernehmen. Mit klimaneutralen Wärmenetzen kann man unterschiedliche erneuerbare Wärmepotenziale kostengünstig erschließen und insb. dicht bebaute Gebiete mit erneuerbarer Wärme oder Abwärme versorgen.
  • Wo möglich, sollte erneuerbare Wärme oder unvermeidbare Abwärme direkt genutzt werden. Insbesondere die Nutzung der Umgebungswärme mit Wärmepumpen spielt in allen Studien und Szenarien eine entscheidende Rolle. Die Wärmepumpen werden ergänzt durch geothermische Systeme und Solarthermie und insb. in Wärmenetzen durch die Nutzung von unvermeidbarer Abwärme oder Wärme aus allen Tiefebereichen der Geothermie.
  • Biomasse, grüner Wasserstoff und andere strombasierte synthetische Brennstoffe sind knappe Ressourcen. Sie werden aufgrund einer hohen Nachfrage in anderen Sektoren voraussichtlich auch mittel- bis langfristig teuer bleiben. Grüner Wasserstoff und strombasierte Brennstoffe als erneuerbare Energie stehen zudem in den kommenden Jahren noch nicht in nennenswertem Umfang zur Verfügung.

Warum 65 Prozent erneuerbare Energie?

Das Konzeptpapier erläutert leider nicht, weshalb der Anteil von 65 Prozent an erneuerbarer Energie für neue Heizungen ab 2024 festgelegt wurde und man nicht z. B. 50, 60 oder 70 Prozent gewählt hat. Es hat den Anschein, dass die 65 Prozent eine Kompromisslösung bei den Koalitionsverhandlungen waren. Basis könnte das 100-Tage-Programm der Agora Energiewende vom 10.8.2021 gewesen sein.

Diese gemeinnützige Organisation bezeichnet sich selbst als Thinktank und Politiklabor, das „wissenschaftlich fundierte und politisch umsetzbare Wege erarbeitet, damit der Weg in Richtung Klimaneutralität gelingt…“. Unter der Überschrift „Eckpunkt 17: Gebäudestandards auf Klimaneutralität 2045 ausrichten“ heißt es:

„§ 72 GEG wird dahingehend angepasst, dass ab 2024 im Neubau und Bestand grundsätzlich der Einbau von mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizungen nicht mehr zulässig ist. Bei Bestandsgebäuden gilt dies zunächst für Ein- und Zweifamilienhäuser.

Bei bestehenden Mehrfamilienhäusern, die nicht an die Fernwärme angeschlossen werden, muss jede neue Heizung einen Mindestanteil von 65 Prozent Erneuerbare Energien enthalten, der bis 2045 auf 100 Prozent ansteigt...“

Vermutlich war bei den Koalitionsverhandlungen das generelle Einbauverbot von Öl- und Gasheizungen für Ein-/Zweifamilienhäuser nicht durchsetzbar - zumindest nicht mit der technologieoffenen FDP. Und eventuell gab es auch Bedenken aus der SPD: mit Blick auf eine sozial verträgliche Umsetzung dieser restriktiven Forderung. Zudem galt Erdgas damals noch als Brückentechnologie.

Stattdessen könnten sich die Verhandlungspartner auf einen Kompromiss geeinigt haben: Den Mindestanteil von 65 Prozent Erneuerbare Energien für jede neue Heizung. Und nun schreiben die Ministerien unreflektiert den 65 Prozent-Wert aus dem Koalitionsvertrag weiter, ohne eine nachvollziehbare Studien-/Berechnungsbasis für die Sinnhaftigkeit zu veröffentlichen; denn die Daten von Agora Energiewende passen nicht (mehr).

Wann gilt die Pflicht für neue Heizsysteme?

Als Anwendungsbereiche der Nutzungspflicht von Heizsystemen, die ab 2024 mit 65 Prozent erneuerbaren Energien betrieben werden müssen, werden im Konzeptpapier genannt:

  • Beim Einbau einer neuen Heizung im Neubau und im Bestand.
  • Sie gilt für alle beheizten Wohn- und Nichtwohngebäude.
  • Sie gilt unabhängig davon, ob der Einbau bzw. der Austausch der Heizung planmäßig oder außerplanmäßig erfolgt.
  • Bei Wärmeerzeugern, die sowohl Warmwasser als auch Heizwärme erzeugen, gilt sie fürs Gesamtsystem.
  • Bei getrennten Systemen zur Warmwasserbereitung und Heizung gilt sie nur für das System, das ersetzt und neu eingebaut wird.

Pflichterfüllung bei folgenden Optionen

Um die Umsetzung der 65-Prozent-Erneuerbaren-Energien-Vorgabe in der Praxis zu erleichtern, wird eine Pflichterfüllung in folgenden Fällen als gegeben angenommen. Dies sind:

  • Anschluss an ein Wärmenetz.
  • Einbau einer Wärmepumpe mit der Wärmequelle Luft, Erdreich oder Wasser.
  • Einbau einer Stromdirektheizung: „Empfohlen“ wird deren Einbau als „kostengünstige Investition nur in besonders gut gedämmten Häusern mit einem äußerst niedrigen Wärmebedarf.
  • Einbau einer Biomasseheizung auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse
    Voraussetzungen:
    1. Einsatz von nachhaltig produzierter Biomasse.
    2. Einhaltung der bestehenden Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse im GEG im Rahmen der geltenden Nutzungspflicht.
  • Einbau einer Gasheizung, die mit nachhaltigem Biomethan, grünem Wasserstoff oder anderen grünen Gasen betrieben werden.
    Voraussetzung: Es muss vertraglich und über ein sicheres Nachweissystem (Massebilanzsystem oder Herkunftsnachweissystem) der dauerhafte Bezug von mindestens 65 Prozent grüner Gase nachgewiesen werden.
  • Einbau einer Hybridheizung: max. 35 Prozent der verbrauchten Wärme dürfen mit fossilen Brennstoffen erzeugt werden. Der restliche Anteil (mind. 65 Prozent) muss durch erneuerbare Energien bereitgestellt werden: Biomasse, Wärmepumpe, Solarthermie, grüne Gasen, oder mit Heizstab oder Heizpatrone betrieben mit PV-Strom vom Dach des Gebäudes oder aus dem Quartier.

Achtung wichtige Besonderheit: Zur „unbürokratischen Umsetzung“ wird die Einhaltung der 65-Prozent-Pflicht angenommen, falls bei einem Hybridsystem aus fossilem Gas-/Ölkessel und Elektro-Wärmepumpe der Leistungsanteil der Wärmepumpe mind. 30 Prozent beträgt.

Hinweise: Die Leistung der Wärmepumpe muss hierfür beim Prüfpunkt A2/W35 mindestens 30 Prozent der Norm-Heizlast des Gebäudes betragen. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Prüfpunkt A2/W35 mindestes 30 Prozent der Leistung des als Spitzenlasterzeugers installierten Brennwertkessels entspricht.

Sonderfall dezentrale Warmwasserbereitung

Erfolgt die Warmwasserbereitung dezentral (unabhängig vom Heizsystem) über Gas oder Strom gibt es beim Geräteaustausch zwei Erfüllungsoptionen:

  • Der dezentrale Warmwassererhitzer auf Basis von Gas oder Strom wird durch einen neuen elektrischen Warmwassererhitzer ersetzt.
  • Falls die Warmwassererzeugung zentralisiert wird, muss das zentrale Heiz- und Warmwassersystem die Vorgabe von 65 Prozent erneuerbaren Energien insgesamt einhalten.

Austauschpflicht in zwei Stufen

Die Vorlage der Ministerien enthält noch einen Passus zur Erfüllung der 65-Prozent-Erneuerbaren-Energien-Vorgabe in zwei Stufen: Die vorrangigen Erfüllungsoptionen der Stufe 1 entsprechen prinzipiell denen der oben genannten Erfüllungsoptionen ohne Nachweis.

Sollten diese aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder zulässig sein oder wirtschaftlich zu unvertretbar hohen Kosten führen, muss dies ein Sachkundiger bestätigen. Dazu muss dieser sowohl die Heizung als auch das Gebäude begutachten und ein Beratungsgespräch mit dem Gebäudeeigentümer führen.

Ist dies der Fall, dann folgt Stufe 2: Die Pflichterfüllung durch den Einbau von Anlagen, die mit diesen Energieträgern heizen:

  • nachhaltig erzeugtes Biomethan
  • grüner Wasserstoff und dessen Folgeprodukte oder andere grüne Gase
  • nachhaltige fester oder flüssige Biomasse

Diese nachhaltigen Brennstoffe müssen allein oder in Kombination mit anderen Wärmeerzeugern, die mit erneuerbaren Energien betrieben werden (Wärmepumpe, Solarthermie, Wärmerückgewinnung) mind. 65 % der Wärme bereitstellen. Diese Option kann vor allem bei Gebäuden mit technischen oder rechtlichen Dämmrestriktionen, wie z.B. denkmalgeschützten Gebäuden, zum Einsatz kommen.

Härte- und Sonderfälle für zukünftige Heizsysteme

Bis spätestens 2045 müssen alle heizungstechnischen Anlagen vollständig auf erneuerbare Energien umgestellt werden. Mit Blick auf technische, rechtliche und wirtschaftliche Gründe kann dies in einzelnen Fällen eine besondere Herausforderung oder Härte darstellen. BMWK und BMWSB planen deshalb befristete Sonderregelungen für folgende Fälle:

1. Heizungshavarie und Heizungsausfall

Bei einem plötzlichen Heizungsausfall oder einer Heizungshavarie, in denen die Umstellung auf 65 Prozent erneuerbarer Wärme kurzfristig nur durch grüne Gase oder flüssige Biomasse möglich wäre, muss die Pflicht zur Erfüllung der 65-Prozent-EE-Vorgabe ausnahmsweise nicht sofort beim Heizungseinbau erfüllt werden, sondern erst innerhalb von drei Jahren nach dem Heizungsaustausch. Dazu gibt es zwei prinzipielle Handlungsvarianten:

  • In der Übergangszeit kann der Gebäudeeigentümer vorübergehend entweder eine (ggf. gebrauchte) Gas- oder Ölheizung einbauen und nutzen und diese dann innerhalb von drei Jahren durch eine Heizung ergänzen oder ersetzen, die die Anforderungen der 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllt. Oder er kann eine Stromdirektheizung zum Heizen nutzen.
  • Der Eigentümer kann auch eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen, die innerhalb von drei Jahren in eine Hybridheizung umgebaut wird. Danach arbeitet der Gas- oder Ölkessel nur noch zur Deckung der Spitzenlast. Wichtig: Bei der Installation der Öl-/Gasheizung müssen vorbereitende Maßnahmen zur späteren Kombination mit der EE-Technologie vorgenommen werden (Renewable Ready).

2. Austauschpflicht Gasetagenheizungen

Bei Gasetagenheizungen setzt die Pflicht zur Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien grundsätzlich ein, wenn die erste Gasetagenheizung im Gebäude nach dem 1.1.2024 ausfällt. Da allerdings häufig eine effiziente und nachhaltige Umstellung der Anlagen auf mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nur durch eine Zentralisierung des gesamten Heizungssystems des Gebäudes sinnvoll möglich ist, soll für diese Fälle eine besondere Übergangsregelung aufgenommen werden.

Die Gebäudeeigentümer oder Eigentümerversammlungen (in den Fällen von Wohneigentumsgemeinschaften) müssen innerhalb von drei Jahren entscheiden, ob sie weiterhin das Gebäude mit dezentralen Wärmeerzeugern oder mit einer neu einzubauenden zentralen Heizungsanlage heizen wollen und wie sie die Anforderung der 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllen wollen.

Danach haben sie weitere drei Jahre Zeit, die Umstellung vorzunehmen, die die Vorgabe der 65-Prozent-EE-Pflicht erfüllt.

Defekte Gasetagenheizungen dürfen bis zur Fertigstellung der Zentralheizung, also max. sechs Jahre, ausgetauscht werden und Erdgas nutzen. Die Eigentümer sind aber verpflichtet, nach Fertigstellung der neuen Zentralheizung ihre Wohnung unverzüglich an diese anzuschließen.

Achtung: Entscheiden sich der/die Eigentümer innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Ausfall der ersten Gasetagenheizung weiterhin für eine dezentrale Wärmeerzeugung, müssen alle danach defekten Etagenheizungen durch Heizungen ersetzt werden, die die Pflicht zu 65 Prozent erneuerbaren Energien erfüllen.

3. Einzelöfen auf Gas-, Öl- oder Kohlebasis

In Gebäuden, wo die Wohnräume mittels Einzelöfen auf Gas-, Öl- oder Kohlebasis beheizt werden, gilt grundsätzlich schon beim Ausfall des ersten Einzelofens die 65 Prozent-Pflicht. Allerdings wird in diesen Fällen (vergleichbar mit Gasetagenheizungen) eine Zentralisierung der Heizung innerhalb der Wohnung (und darüber hinaus ggf. im ganzen Gebäude) sinnvoll sein.

Der/die Eigentümer des Gebäudes bzw. der Wohnung ist zur Zentralisierung des gesamten Heizungssystems des Gebäudes innerhalb von sechs Jahren verpflichtet.

Wird innerhalb der ersten drei Jahren entschieden, die vorhandenen Einzelöfen bei einem Defekt weiterhin durch dezentrale Einzellösungen zu ersetzen, müssen anschließend alle auszutauschenden Einzelöfen die 65-Prozent-EE-Vorgabe erfüllen.

4. Wärmenetz-Anschluss ist absehbar, aber noch nicht möglich

Weil die Wärmenetzstruktur in Deutschland noch nicht entsprechend ausgebaut ist, dürfte in vielen Fällen ein Anschluss ab 2024 noch nicht möglich sein. Daher soll im Bestand für eine befristete Zwischenzeit eine andere Heizung eingebaut werden dürfen, die den Vorgaben an die oben genannten Erfüllungsoptionen noch nicht entspricht, wenn:

  • Ein kommunaler oder regionaler Wärmeplan vorliegt, nach dem das Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen werden kann bzw. soll.
  • Der Wärmenetzbetreiber einen Plan zum Ausbau seines Netzes vorgelegt hat und das Gebäude nach diesem Plan grundsätzlich an das Netz angeschlossen werden kann.
  • Eine Anschlusszusage eines Wärmenetzbetreibers vorliegt.

In der Übergangszeit kann der Eigentümer des Gebäudes vorübergehend eine Stromdirektheizung oder eine (ggf. gebrauchte) Gas- oder Ölheizung (z. B. auf der Basis von Leasing oder Miete) zum Heizen einbauen bzw. nutzen.  Diese kann er dann innerhalb von fünf Jahren durch den Wärmenetzanschluss ersetzen.

Begleitende Maßnahmen

Als begleitende Maßnahmen werden aufgezählt und erläutert:

  • Verpflichtende Beratung der Eigentümer durch einen Sachverständigen (z.B. zertifizierter Energieberater) ab einem Alter der fossilen Heizungsanlage von 15 Jahren.
  • Sicherstellen, dass die Anlagen ordnungsgemäß eingebaut und das Gesamtheizungssystem effizient betrieben werden. Beispiel: Bei Wärmepumpen würde dies bedeuten, dass die Jahresarbeitszahl im Betrieb der Anlage am Gerät abgelesen, und die Effizienz bewertet werden kann.
  • Die Bundesregierung prüft, inwieweit die künftige Förderung über das BEG und die Steuer fortentwickelt werden kann, um die Umsetzung der 65-Prozent-EE-Pflicht zu unterstützen.
  • Die Fokussierung auf Gas- und Ölkessel muss auf eine stärkere Fokussierung auf Wärmepumpen umgestellt werden. Wichtig hierfür ist ein hohes Fortbildungsangebot, ggf. auch zusätzliche Ausbildungsangebote sowie die Schaffung neuer Berufsbilder.
  • Die Bundesregierung prüft derzeit unterschiedliche Maßnahmen, um den Fachkräftewandel im Handwerk zu unterstützen und dem sich abzeichnenden Handwerkermangel entgegenzuwirken.
  • Um einen Attentismus im Heizungsmarkt zu verhindern und schnell die Abhängigkeit von fossilem Erdgas oder Erdöl zu reduzieren, wird daher im GEG ab 2026 die maximale Betriebslaufzeit von rein fossilen Erdgas- und Erdölkesseln sukzessiv von 30 auf 20 Jahre begrenzt. Bestehende Ausnahmen sollen gestrichen und die Betriebslaufzeit entsprechend begrenzt werden.

Vollzug durch den Schornsteinfeger

Die Regelung soll in der Praxis leicht umsetzbar und mit möglichst wenig zusätzlichem bürokratischem Aufwand verbunden sein. Das Konzeptpapier sieht vor, den Vollzug an die Feuerstättenschau durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 14 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz) anzuknüpfen, die ohnehin mindestens zweimal innerhalb von sieben Jahren zu erfolgen hat.

Die entsprechenden Betretungsrechte sind vorhanden (§ 1 Abs. 3), ebenso sind die Vollzugsfolgen geregelt (§ 14a).

Auch sind Eigentümer verpflichtet, dem Bezirksschornsteinfeger Änderungen an Anlagen sowie den Einbau von Anlagen unverzüglich anzuzeigen (§ 1 Abs. 2), was dieser wiederum zum Anlass für eine Feuerstättenschau nehmen kann.

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