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Fördermittel: Steuerbonus statt BEG-EM?

Dittmar Koop
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Den „Steuerbonus“ gibt es bereits seit Anfang 2020 (s. auch Artikel „>Steuerliche Modernisierungsförderung ist jetzt amtlich“). Bislang war es in den meisten Fällen so, dass die Variante Zuschuss über die BEG attraktiver war und man sich für dafür entschied, auch weil eine Kombination beider Wege nicht möglich ist.

Welche Änderungen kommen 2023?

Welche der Änderungen in der BEG EM nun tatsächlich kommen zum 1.1.2023, lesen Sie in unserem Beitrag Zweite BEG-REform: Wichtige Änderungen ab 2023 beachten Geplant sind z.T. massive Veränderungen an den Förderbedingungen von Holzheizungen (wir berichteten), aber z.B. auch für Wärmepumpen werden die technischen Anforderungen erhöht und die Fördermöglichkeiten verringert. Voraussichtlich werden Abluft- und Warmwasser-Wärmepumpen nicht mehr gefördert, wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

Antriebsfeder für den Austausch von alten Heizungen gegen neue ist nach wie vor die staatliche Förderung. BEG oder Steuerabzug. Der Steuerabzug wird interessanter.

Aktuell werden die Voraussetzungen angepasst, wann eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei selbstbewohnten Gebäuden gemäß § 35c des Einkommenssteuergesetzes (EstG) möglich ist. Das geschieht über die „Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ der Bundesregierung, die Mitte Dezember vom Bundesrat noch abgesegnet werden muss.

Die Änderungs-Verordnung gleicht die technischen Vorgaben an, die für die BEG EM seit Juli 2022 gelten. Das bedeutet unter anderem, dass die Modernisierung von alten auf neue Gasfeuerungen auch auf dem Weg der Steuerermäßigung ab 1.1.2023 nicht mehr möglich ist. Aber auch nach jetzigem Stand, dass die in der BEG geplante Staubgrenzwert-Vorgabe für Biomassefeuerungen von 2,5 mg/m3 dann auch für den Steuerbonus gelten soll – was in den Juli-Vorgaben der BEG noch nicht galt und dort erst mit der neuerlichen Überarbeitung von November Einzug hielt.

Interessant ist allerdings, dass sich weitere - für die in der BEG ab 1.1.2023 vorgesehenen - Verschärfungen zur Förderung von Biomassefeuerungen in der Änderungs-Verordnung nicht wiederfinden (Bundesrat, Drucksache 611/22, Stand 25.11.2022). Dazu zählt die Pflicht zur Kombination mit Solarthermie oder auch die Vorgabe, dass die eingesetzte Biomasse die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) einhalten muss.

Die BEG EM, die beim BAFA angesiedelt ist, wurde in den vergangenen Monaten immer weiter nach unten angepasst und verschärft. Die nächsten Änderungen sind für Anfang 2023 vorgesehen.

Neue Fallüberlegungen

Über den Steuerbonus können insgesamt 20% der Investitionskosten über drei Jahre verteilt von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Dabei gibt es Obergrenzen (s. auch Artikel „Steuerliche Modernisierungsförderung ist jetzt amtlich“). Biomassefeuerungen erhalten über die BEG EM nun nur noch einen maximalen Fördersatz von 20% (10% Zuschuss per se, plus 10% Heizungstausch, wenn gegen eine Ölheizung, was meistens der Fall sein dürfte). Die für ab Januar geplanten BEG-Änderungen sehen dafür eine Pflicht zur Kombination von Biomassefeuerungen mit Solarthermie vor, um die Förderung überhaupt zu erhalten. Wobei auch eine Kombination mit einer Wärmepumpe möglich sein soll.

Steuerbonus wird smarter

Möglicherweise ist das auch kein zu unterschätzender Aspekt: Anders als bei der BEG gibt es beim Steuerbonus keine Mittelbegrenzung. So vollzog sich die stufenweise Weiterentwicklung der BEG-Förderung in diesem Jahr schneller als gedacht, weil die Praxis die Dringlichkeit aufzeigte. Nachdem Wirtschaftsminister Habeck den KfW-Teil des BEG-Programms Anfang des Jahres spontan stoppte, weil der Run auf das Programm zu groß war, wurde es am 20. April nach allseits vorgebrachter Kritik wieder aufgenommen – mit dem Ergebnis, dass die eine Milliarde Euro für Zuschüsse bei der Kredittilgung innerhalb weniger Stunden weg war.

Im September brachen die BEG-Antragszahlen für Wärmeerzeuger massiv ein. Zuvor hatte es noch einen Peak im August gegeben, weil viele Hausbesitzer noch die alten Förderkonditionen mitnehmen wollten. Die Oktober-Antragszahlen liegen noch einmal unter den September-Werten und die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Hinzu kommt, dass der Steuerbonus auch einen Geschwindigkeitsvorteil bietet: Man muss nicht auf die Förder-Zusage von Seiten des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA warten, um sicher zu gehen, dass man am Ende die Mittel erhält.

Der Steuerbonus macht bei den Erneuerbaren technologisch keine Unterschiede. Das klingt irgendwie fairer.

Auch ein Bonus: Fairness

Was man der aktuellen Entwicklung in der BEG-Förderung ankreiden kann ist, dass sie über die Fördersätze und -bedingungen innerhalb der Wärmeerzeugungs-Technologien mit erneuerbaren Energien sortiert. Es werden Wärmepumpen bevorzugt und Biomassefeuerungen benachteiligt. Da über die Änderungs-Verordnung beim Steuerbonus das auf den BEG-Stand gebracht werden soll, zieht ggf. auch hier über die Bedingungen eine politisch gewünschte Lenkung ein, wer im Kreis der Erneuerbaren bei der Wärmewende eine Rolle spielen soll und wer nicht. Allerdings lässt sich der Tatsache, dass der Steuerbonus nach § 35c EstG mit seinen 20% technologisch keine Unterschiede macht, etwas abgewinnen, weil das irgendwie auch fairer klingt. 

Dittmar Koop ist Journalist für erneuerbare Energien und Energieeffizienz.

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