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BEG WG/NWG ab 1.7.21: Vorbereitungen zur Kredit-Förderung ab sofort möglich

Jürgen Wendnagel

Das BMWi hat auf seiner Seite „Häufige Fragen zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ interessante und wichtige Hinweise zur Kreditförderung im Rahmen der BEG WG und BEG NWG veröffentlicht. 

BMWi FAQ-Frage 1.20: Nach der BEG müssen Anträge vor Vorhabenbeginn gestellt werden, damit ein Projekt förderfähig ist. Als Vorhabenbeginn wird dabei bereits der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages verstanden. Wie wird das bei der Kreditförderung gehandhabt?

Das ist vor der Antragsstellung erlaubt

Förderanträge können für die BEG WG und BEG NWG erst ab dem 1.7.2021 gestellt werden. Ab sofort können jedoch für förderfähige Maßnahmen schon Lieferungs- und Leistungsverträge mit Bauunternehmen bzw. Handwerkern geschlossen werden, ohne dass sich dies förderschädlich auswirkt. Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf die verbesserte Förderung von energieeffizienten Neubauten, die Heizungen auf der Basis erneuerbarer Energien einsetzen (als sog. „EE-Klassen“).

Die entscheidende Voraussetzung dafür ist ein dokumentiertes Beratungsgespräch mit einem Finanzierungspartner der KfW. Der Nachweis zu diesem dokumentierten Beratungsgespräch muss Informationen zu Förderbedingungen und -voraussetzungen sowie zur Förderhöhe und zur Einplanung dieser Förderung der BEG in das potenzielle Kreditgeschäft enthalten. Auf diese Weise werden die Anreizwirkung des Förderangebots der BEG WG bzw. der BEG NWG dokumentiert. 

Im Anschluss an das dokumentierte Beratungsgespräch können dann entsprechende Liefer- und Leistungsverträge mit Bauunternehmen, Lieferanten und Gewerken geschlossen werden, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Kreditförderantrag abgeschlossen sein muss. 

Frühester Antragszeitpunkt: 1. Juli 2021

Der Kreditantrag muss dann jedoch noch vor Beginn der Bauarbeiten vor Ort gestellt werden. Frühestmöglicher Zeitpunkt zur Antragstellung im Rahmen der BEG WG/BEG NWG ist der 1.7.2021. Bauarbeiten zur Umsetzung der Maßnahmen dürfen daher erst danach beginnen.

Nicht unter den gebäudebezogenen Vorhabensbeginn fallen laut BMWi vorbereitende Maßnahmen, um Grundstücke herzurichten, wie:

  • Abriss bestehender Gebäude bzw. Flächenbereinigungen, Einebnung, Planierung, Felsabbau, Sprengungen u. a.
  • Bodenuntersuchungen, Altlastenbereinigung und Austausch kontaminierter Böden
  • Maßnahmen zur Vorbereitung von Baustellen, wie Sicherung des Grundstückes, Entwässerung, Zufahrtswege und Untergründe für Maschinen/Fahrzeuge anlegen
  • Bei Sanierungen: die Erkundungen vorhandener Bausubstanz und Statik

Achtung: Mit der Erschließung und dem Erdaushub für neue Gebäude startet der Baubeginn für die Maßnahmen vor Ort. Den Hintergrund dafür erläutert das BMWi in FAQ-Frage 5.4: 

Erdarbeiten auf einem Grundstück, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem zu errichtenden (bzw. einem zu sanierenden) Gebäude stehen, sind in der BEG förderfähige Umfeldmaßnahmen. Sie fallen daher unter die Regelungen zum Vorhabensbeginn und dürfen somit erst nach Antragstellung beauftragt werden.“

Laut BMWi ist es beabsichtigt, diese Regelung zum Vorhabensbeginn für alle Kreditvarianten zum Start am 1.7.2021 in die entsprechenden BEG-Richtlinien aufzunehmen.

Weitere Infos zur BEG

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