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So sehen die Corona-Hilfen für Handwerker, Energieberater und Planer aus

Dörte Neitzel

„Wir kleckern nicht, wir klotzen“, versprach Bundesfinanzminister Olaf Scholz bei der Vorstellung der Finanzhilfen des Bundes für deutsche Unternehmen, die durch die Coronakrise in finanzielle Schwierigkeiten schlittern.  Nur wenige Handwerksbetriebe leben zwar „von der Hand in den Mund“ und haben keine Rücklagen, trotzdem kann die Stornierung oder Verschiebung von Aufträgen auf die Zeit nach Corona jetzt zu akuten Liquiditätsengpässen führen. Schließlich wollen Mitarbeiter bezahlt und eventuelle Kredite bedient werden. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks forderte wegen der Krise die Möglichkeit großzügiger und zinsloser Steuerstundungen. In der jetzigen Situation dürfe für die Betriebe „wirklich nichts mehr oben drauf kommen“, sagte Verbandspräsident Wollseifer der „Passauer Neuen Presse“.

Wir fassen zusammen, welche Hilfen für Handwerksbetriebe möglich sind.

Steuerstundungen

Wem eine hohe Steuernachzahlung aufgrund der letzten guten Geschäftsjahre droht, der kann jetzt beim Finanzamt Steuerstundung beantragen. Allerdings nur unter folgenden zwei Voraussetzungen:

  1. Stundungsbedürftigkeit: Nur wenn die Steuernachzahlung eine erhebliche Härte für den Steuerzahler bedeutet, wird das Finanzamt dem Wunsch nach einer Steuerstundung stattgeben. Dazu gehören beispielsweise
  • die Gefährdung der Existenz
  • keine anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten, beispielsweise durch einen Kredit
  • Die finanzielle Notlage darf nur vorübergehend sein.

Das sollten Sie durch Belege verdeutlichen können.

  1. Stundungswürdigkeit: Hier prüft das Finanzamt, ob Sie in der Vergangenheit zuverlässig Ihre Steuern gezahlt haben und Ihre finanzielle Notlage nicht selbst schuldhaft herbeigeführt haben.

Nur wenn Stundungsbedürftigkeit und Stundungswürdigkeit gleichzeitig vorliegen, kommt eine Stundung aus persönlichen Gründen in Betracht. Einem Stundungswunsch wird in der Regel nur gegen eine Sicherheitsleistung und über einen Zeitraum von sechs Monaten stattgegeben. Im Normalfall müssen Sie auf den gestundeten Betrag Zinsen zahlen, wobei die Finanzverwaltung darauf auch ganz oder teilweise verzichten kann. Die vereinfachte Stundungsregelung gilt nur für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer.

Tipp: Infos sowie ein vereinfachtes Antragformular dazu findet man meist auch auf der Webseite des zuständigen, örtlichen Finanzamts oder des jeweiligen Bundeslandes.

Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.html

 Steuervorauszahlungen senken

Auch wer durch die Coronakrise nicht in ein ganz akutes Liquiditätsproblem kommt, trotzdem aber mit weniger Einnahmen rechnet, kann vorausschauend seine Steuervorauszahlungen senken lassen. Dazu stellen Sie einfach einen formlosen Antrag an Ihr Finanzamt. Am besten Sie schlagen darin gleich selbst eine realistische Schätzung Ihrer Vorauszahlungen vor, an denen sich Ihr Sachbearbeiter orientieren kann.

Fristen verlängern

Sind Sie erheblich von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen, können Sie bei Ihrem Finanzamt eine Fristverlängerung zur Abgabe und Zahlung der

  • Umsatzsteuervoranmeldungen und
  • Lohnsteuervoranmeldungen

beantragen. Die Möglichkeit gibt es für die Abgabe, die eigentlich zum 10. April für das 1. Quartal 2020 fällig wird. Sachbearbeiter können die Frist bis zum 11. Mai 2020 verlängern. Den Antrag müssen Sie schriftlich per Post oder Fax stellen und Nachweise beifügen. Das können zum Beispiel eine eigene Erkrankung oder ein Auftragsrückgang sein.

Kurzarbeitergeld

Damit auch Handwerksbetriebe gut durch die Coronakrise kommen, können sie ein erweitertes Kurzarbeitergeld beantragen, falls sie von Auftragsausfällen betroffen sind.

Die Bundesregierung hat beschlossen, den Zugang zum Kurzarbeitergeld zu erleichtern. Weiterhin bleibt es dabei, dass die Arbeitsagentur den verbleibenden Lohn um das Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 Prozent des Nettolohns, der dem Mitarbeiter durch die Kurzarbeit entgeht, aufstockt. Hat der Arbeitnehmer mindestens ein Kind, erhöht sich der Satz auf 67 Prozent.

Konkrete Neuerungen sind:

  • Sozialbeiträge werden zu 100 Prozent erstattet. Bisher musste der Arbeitgeber 80 Prozent zahlen.
  • Betriebe können Kurzarbeitergeld bereits nutzen, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bisher war es ein Drittel.
  • Kurzarbeitergeld kann für 24 Monate gezahlt werden. Normalerweise ist die Auszahlung von Kurzarbeitergeld auf 12 Monate beschränkt.

Das Kurzarbeitergeld wird bei der regional zuständigen Agentur für Arbeit beantragt.

Corona-Soforthilfen u.a. der KfW

Der Bund und einige Länder haben milliardenschwere Hilfsprogramme aufgelegt. Diese teilen sich auf in Kredite, Bürgschaften und Liquiditätshilfen in Form von Zuschüssen.

Kredite: Die KfW bietet Kredite mit niedrigen Zinssätzen sowie einer vereinfachten Risikoprüfung ohne Limit. Eine höhere Haftungsfreistellung beim KfW-Sonderprogramm von bis zu 90% bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen soll Banken die Kreditvergabe erleichtern.

Die KfW verspricht, dass „jeder Antrag wird mit Hochdruck bearbeitet werde, um den Betroffenen so schnell wie möglich zu helfen.“

Link: www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Bürgschaften: Das Finanzierungsportal der deutschen Bürgschaftsbanken hilft dabei, Kredite zu besichern.

Liquiditätshilfen: Vor allem für Soloselbständige und Kleinstunternehmen gibt es nicht rückzahlungspflichtige Zuschüsse zwischen 3.000 und 60.000 Euro je nach Bundesland.  Auch der Bund greift Kleinstunternehmern unter die Arme: Von 9.000 zu 15.000 Euro soll es an Zuschüssen pro Antrag geben. Kleinstunternehmen sind dabei jene mit maximal zehn Mitarbeitern. Die Bundesländer prüfen erst im Nachhinein, ob der jeweilige Antragsteller auch wirklich berechtigt ist.

Soforthilfe für Solo-Selbstständige / Kleinstbetriebe

Besondere Unterstützungsmaßnahmen gelten für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die durch die Corona-Krise in Schwierigkeiten geraten sind.

Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten sie eine Einmalzahlung für drei Monate – je nach Betriebsgröße in Höhe von bis zu 9.000 Euro (bis zu fünf Beschäftigte/Vollzeitäquivalente) bzw. bis zu 15.000 Euro (bis zu zehn Beschäftigte/Vollzeitäquivalente).

Damit sollen insbesondere die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller gesichert und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten überbrückt werden, zum Beispiel Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten.

Hinweise:

  • Die Antragsstellung erfolgt zentral (über ein pdf-Formular) online im jeweiligen Bundesland des Unternehmenssitzes.
  • Die Antragsstellung ist (Stand 26.3.2020) noch nicht überall möglich.

(alle Angaben/Links ohne Gewähr!)

Baden-Württemberg

https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

Bayern

https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/soforthilfe-corona/

Berlin

https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfen/coronahilfen.html

Brandenburg

https://www.ilb.de/de/covid-19-aktuelle-informationen/aktuelle-unterstuetzungsangebote/

Bremen

ihk.de/bremen-bremerhaven/coronavirus/corona-soforthilfe-programm-fuer-kleine-unternehmen-4741218 (Anm. d. Red.: Link nicht mehr gültig, weitere Informationen unter https://www.ihk.de/bremen-bremerhaven/coronavirus)

Hamburg

https://www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuer-unternehmen

Hessen

https://wirtschaft.hessen.de/wirtschaft/corona-info-wirtschaft

Mecklenburg-Vorpommern

https://www.gsa-schwerin.de/leistungen/zuwendungen-zur-vermeidung-von-l…

Niedersachsen

nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-%E2%80%93-Beratung-f%C3%BCr-unsere-Kunden.jsp

Nordrhein-Westfalen

https://www.wirtschaft.nrw/

Rheinland-Pfalz

https://isb.rlp.de/home.html

Saarland

www.saarland.de/254042.htm

Sachsen

https://www.sab.sachsen.de

Sachsen-Anhalt

https://www.ihk.de/halle/mini-startseiten/informationen-zum-coronavirus/hilfe-fuer-unternehmen/antraege-zur-corona-soforthilfe-sind-online-4748784 

Schleswig-Holstein

https://www.ib-sh.de/infoseite/corona-beratung-fuer-unternehmen/

Thüringen

https://www.aufbaubank.de

Coronavirus-Hotlines für Unternehmen

Hotline des Bundeswirtschaftsministeriums für allgemeine wirtschaftsbezogene Fragen zum Coronavirus:

  • Telefon: 030 18615 1515
  • Mo– Fr 9:00 bis 17:00 Uhr

Infotelefon des Bundesgesundheitsministeriums zum Coronavirus (zu gesundheitlichen Aspekten):

  • Telefon: 030 346465100
  • Mo – Do 8:00 bis 18:00 Uhr
  • Fr 8:00 bis 12:00 Uhr

Beantragung von Kurzarbeitergeld:

  • Zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur.
  • Unternehmerhotline der Bundesagentur:
  • Telefon: 0800 45555 20

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