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Arbeitsrecht: Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Coronavirus

Die Verunsicherung unter Arbeitnehmern und Arbeitgebern wächst angesichts des Coronavirus. Wie sollen sie sich verhalten? Wann dürfen oder müssen Angestellte zu Hause bleiben? Wird das Gehalt weitergezahlt? Der ARAG-Rechtsexperte Tobias Klingelhöfer beantwortet die wichtigsten Fragen.

Kann man zur Quarantäne gezwungen werden?

Ja! Die rechtlichen Grundlagen finden sich im Infektionsschutzgesetz (IfSG). Laut Paragraf 30 IfSG darf die zuständige Behörde – in der Regel das örtliche Gesundheitsamt – beim Verdacht auf eine Erkrankung oder eine Ansteckung die Absonderung der Betroffenen in einem Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise anordnen. Eine Quarantäne kann also auch zu Hause oder – wie zuletzt bei den aus China ausgeflogenen Deutschen – in einer Kaserne oder ähnlichen Einrichtung stattfinden.

Wer sich nicht an die Anordnung der Behörde hält, kann sogar durch gerichtlichen Beschluss zwangsweise untergebracht werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz) kann in diesem Fall laut IfSG ausdrücklich eingeschränkt werden.

Bekommt man bei Quarantäne wegen Coronaverdachts eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

Nein, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird der Arzt nur demjenigen ausstellen, der tatsächlich am Coronavirus erkrankt ist. Der bloße Verdacht reicht hierfür nicht aus.

Kann mich mein Arbeitgeber verpflichten, im Homeoffice zu arbeiten?

Grundsätzlich ja, sofern der Job auch vom heimischen Schreibtisch aus erledigt werden kann und die notwendigen Arbeitsmittel vorhanden sind. Wer also zu Hause keinen Zugang zu seinen Büromails hat oder Akten braucht, die im Büro sind, kann auch nicht von zu Hause aus arbeiten.

Ich kann meinen Job nicht im Homeoffice machen – wer zahlt dann mein Gehalt?

Arbeitnehmer, die nach Paragraf 30 IfSG von der zuständigen Behörde unter Quarantäne gestellt wurden und deshalb ihren Job nicht ausüben können, haben nach Paragraf 56 IfSG für die ersten sechs Wochen der Quarantäne einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des Nettogehaltes. Diese Entschädigung wird vom Arbeitgeber gezahlt, der das Geld auf Antrag von der anordnenden Behörde erstattet bekommt.

Betroffene Arbeitnehmer müssen den Chef unverzüglich über die Anordnung der Quarantäne informieren. Sollte die Quarantäne länger als sechs Wochen dauern, besteht ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Krankengeldes, der beim zuständigen Gesundheitsamt geltend gemacht werden muss.

Wie sieht es mit dem Verdienstausfall von Selbstständigen aus, die in Quarantäne müssen?

Auch selbstständig Tätige haben einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie wegen der Anordnung einer Quarantäne Verdienstausfälle haben. Anders als Arbeitnehmer müssen sie sich aber direkt an die zuständige Behörde wenden. Als Nachweis des Verdienstausfalls kann zum Beispiel die Bescheinigung des Finanzamts über die Höhe des letzten Jahreseinkommens oder eine entsprechende Bescheinigung des Steuerberaters dienen.

Darf man trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Homeoffice arbeiten?

Wer sich fit genug zum Arbeiten im Homeoffice fühlt, kann das trotz Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung tun. Denn damit geht kein Arbeitsverbot einher. Der Arzt stellt lediglich die mangelnde Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt der Diagnose fest und trifft eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit.

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