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Regeln und Grenzen für die Alleinarbeit

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Jeder arbeitet dann und wann ganz alleine. Ob es die Fliesen sind, die rausgeschlagen werden müssen oder der Spülkasten, der anmontiert werden will.  Nicht immer ist ein Kollege vor Ort oder die Kunden. Denn nicht nur an Feiertagen, in den Ferien oder bei Not- und Bereitschaftsdiensten sind Mitarbeiter häufig auf sich alleine gestellt. Das ist nicht verboten, trotzdem gibt es für die Beschäftigten und den Arbeitgeber einiges zu beachten, um Gefährdungen zu vermeiden.

Was ist Alleinarbeit überhaupt?

Laut der DGUV-Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“, Abs. 2.7 ist Alleinarbeit wie folgt definiert: „Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt.“ Eine zeitliche Komponente umfasst die Definition nicht, es handelt sich also immer um Alleinarbeit, wenn eine andere Person fehlt.

Wer darf Alleinarbeit leisten?

Grundsätzlich ist Alleinarbeit zulässig und kommt auch entsprechend häufig vor. Es gibt jedoch Einschränkungen: Nicht jeder darf Alleinarbeit leisten, darüber hinaus gibt es staatliche Vorschriften bzw. Vorschriften der Unfallversicherungsträger, die Einzelarbeitsplätze untersagen.

Grundsätzlich von Alleinarbeit ausgeschlossen sind:

  • Jugendliche und schwangere Frauen
  • Mitarbeiter mit chronischen Erkrankungen (Anfallsleiden)
  • Mitarbeiter mit psychischen Erkrankungen
  • Mitarbeiter mit Verdacht auf eine Suchterkrankung
  • Mitarbeiter mit erhöhten Gesundheitsrisiken (z.B. Vorerkrankungen, körperlichen Einschränkungen)

Verboten ist Alleinarbeit, wenn sich ein hohes Risiko weder technisch, noch organisatorisch minimieren lässt und wenn die Wahrscheinlichkeit eines Notfalls als hoch eingestuft wird. Ist in staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften die Einrichtung von Einzelarbeitsplätzen nicht zulässig, darf dieses Verbot auch nicht durch den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen umgangen werden.

Beispiele für Arbeiten, bei denen man nicht allein sein darf, sind solche mit Absturzgefahr, solche in Behältern oder engen Räumen wie beispielsweise Silos, sowie brand- und explosionsgefährliche Tätigkeiten.

Gefährdungsbeurteilung bei Alleinarbeit

Bedeutet ein Arbeitsplatz immer wiederkehrende Alleinarbeit, muss das Gefährdungspotenzial gesondert beurteilt werden. Mögliche Gefährdungen sind vom Arbeitgeber zu ermitteln und zu beurteilen, damit geeignete Maßnahmen wie zum Beispiel regelmäßige Kontrollgänge oder Notrufsysteme ergriffen werden können, so besagt es  § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG).

Eine Risikobeurteilung umfasst folgende Bereiche:

  • Das Maß der Gefährdung
  • Die Wahrscheinlichkeit eines Notfalles bei der beruflichen Tätigkeit
  • Wie viel Zeit im Notfall vergeht bis zum Eintreffen professioneller Rettungskräfte

Dabei unterscheiden die Experten geringe, erhöhte oder besonderer Gefährdung. Von einer geringen Gefährdung bei einer Tätigkeit spricht man, wenn die Gefahren kein Lebensrisiko verursachen, sondern alltäglicher Art sind. Bei einem Arbeitsunfall ist zu erwarten, dass die betroffene Person handlungsfähig bleibt, also selbst Hilfe holen kann. Bei einer geringen Gefährdung ist eine Überwachung der Alleinarbeit grundsätzlich nicht erforderlich.

Bei einer erhöhten Gefährdung am Arbeitsplatz etwa durch Brand- oder Explosionsgefahr, Laserstrahlen oder Maschinen mit Einzug kann es bei einem Unfall zu erheblichen Verletzungen oder plötzlichen Einschränkungen der Handlungsfähigkeit kommen.

Kritische Gefährdungen können bei einem Unfall besonders schwere Verletzungen oder Beeinträchtigungen verursachen. Die Folgen können so gravierend sein, dass die verunfallte Person nicht mehr handlungsfähig ist. Zu den Risiken zählen unter anderem Abstürze, Enge oder Sichtbehinderung, aber auch erschwerte Fluchtbedingungen. 

Je höher die Gefährdung, desto höher sind die Ansprüche an die durchzuführenden Maßnahmen. Die Alleinarbeit muss bei einer erhöhten Gefährdung regelmäßig überwacht werden, etwa durch gegenseitige Überwachung der Mitarbeiter, Kontrollanrufe oder Kontrollgänge.

Wer unter kritischen Bedingungen arbeitet, darf dies nicht alleine machen. Da es Situationen gibt, bei denen nur eine Person vor Ort arbeiten kann, muss dann eine Überwachung, zum Beispiel mit Signalmitteln, erfolgen. Das können sein Mobiltelefone, Funkgeräte, aber auch Videoüberwachungen.

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