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Hitze am Arbeitsplatz: Das gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Die Pflicht des Arbeitgebers ist es, eine gesundheitliche Gefährdung der Mitarbeiter zu verhindern. Hohe Temperaturen bringen die Gefahr der Dehydrierung mit sich. Anzeichen dafür können sein:

  • Kopfschmerzen
  • Schwindel
  • Übelkeit
  • Bauch- und Muskelkrämpfe
  • Bewusstlosigkeit

Wie sieht es rechtlich aus?

Die Arbeitsstättenrichtlinie sieht eine Temperatur am Arbeitsplatz nicht über 26°C vor. Ab diesem Wert sollte der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, die vor gesundheitlichen Folgen schützen.

Bei über 30°C ist der Arbeitgeber sogar dazu verpflichtet, etwas zu unternehmen. Möglichkeiten sind:

  • Bereitstellen von Getränken
  • Lockerung von Bekleidungsvorschriften
  • Lüften in den Morgenstunden

Als permanente Lösungen bieten sich an:

  • Einrichten von Vordächern
  • Installation von reflektierenden Vorrichtungen an den Fenstern
  • Bepflanzungen vor Lichteinfall-Bereichen

Bei einer Temperatur über 35°C schlägt die Verordnung Luftduschen, Wasserschleier oder Hitzeschutzkleidung vor. Werden in einem Arbeitsraum dauerhaft 35°C überschritten, ist der Raum nicht mehr als Arbeitsraum geeignet. Allerdings bedeutet das nicht automatisch hitzefrei. Der Chef kann Sie beispielsweise in einen kühleren Raum versetzen.

Auf der Baustelle stellt sich das etwas schwieriger dar. Zwar gibt es in der Baustellenverordnung keine Gradzahl, ab der die Arbeit eingestellt werden sollte. Aber es werden verschiedene Maßnahme vorgeschlagen, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen:

  • Arbeits- und Pausenzeiten anpassen
  • für Schatten sorgen
  • Wasser zur Verfügung stellen
  • Schutzkleidung bereitstellen (Mützen, Sonnenbrillen)

Arbeitszeiten an die Temperaturen anpassen

Empfohlen wird auch eine Anpassung bzw. Verschiebung der Arbeitszeiten. Eine Möglichkeit ist beispielsweise die kühlen Morgenstunden zu nutzen, also früher mit der Arbeit zu beginnen. Pausen sollten nach Möglichkeit in kühleren Bereichen verbracht werden.

Zu beachten ist : Es ist nicht erlaubt eigenmächtig nach Hause zu gehen oder eigene technische Maßnahmen zu ergreifen. Es sollte das Gespräch mit dem Chef gesucht werden, denn es liegt in seiner Verantwortung geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Trifft dieser keine Vorkehrungen und stellt die Weiterarbeit ein Gesundheitsrisiko (Beweislast) dar, darf der Arbeitnehmer tatsächlich nach Hause gehen.

Kleiderordnung lockern

Verstoßen Angestellte eigenmächtig gegen die Kleiderordnung, hat der Chef die Möglichkeit, sie zum Umziehen nach Hause zu schicken. Tatsächlich gibt es aber auch Kleiderordnungen, die Ausnahmen für hohe Temperaturen vorsehen.

Gefahr für Gesundheit

Der Arbeitgeber hat die gesundheitlichen Interessen der Mitarbeiter zu beachten. Die Arbeit in sehr warmen Büros ist möglicherweise bei Personen mit einer Herz-Kreislauf-Erkrankung oder bei Schwangeren unzumutbar.

Außerdem kann Schutzkleidung die Wärmeabgabe des Körpers verhindern. Auch bei schweren körperlichen Arbeiten kann eine Gesundheitsgefährdung bestehen. Der Arbeitgeber muss dann Maßnahmen ergreifen.

Und bei zu hohen Ozonwerten?

Werden die Ozonwerte überschritten bzw. Smog gemeldet, gelten die Empfehlungen der Behörden. Schwere Arbeiten müssen eingeschränkt werden. Verhaltenshinweise und Messdaten sind über das Umweltbundesamt zu erhalten.

Folgen für den Arbeitgeber

Die Arbeitsstättenrichtlinie ist zwar kein Gesetz, eine Missachtung kann aber durchaus Folgen für den Arbeitgeber haben:

Wurde die Gesundheit eines Mitarbeiters vorsätzlich gefährdet, kann das eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geben.

Bei einer Auslegung als Ordnungswidrigkeit droht ein Bußgeld bis zu 5.000 Euro.

Firmeninterne Sonderregelungen

Doch nicht nur die gesetzlichen Vorgaben, sondern auch das Interesse des Arbeitsgebers die Motivation und Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter zu erhalten, sind Gründe für Maßnahmen.

So werden oft in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat Lösungen gefunden, wie die Verlagerung der Arbeitszeit oder zusätzliche Pausen.

Besonders arbeitnehmerfreundliche Arbeitgeber spendieren auch mal ein Eis - ohne dazu verpflichtet zu sein.

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