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Berufsschule: Was wird als Arbeitszeit angerechnet?

Dörte Neitzel
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Betriebe müssen ihre Auszubildenden für den Besuch der Berufsschule freistellen. Die Zeit ist bezahlte Arbeitszeit und wird daher auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. Bislang fielen jedoch nur Azubis unter 18 Jahren unter diese Regelung. Schulpflichtig sind Auszubildende, die ihre Ausbildung unter 21 Jahren beginnen. Das gilt für die gesamte Ausbildungszeit. Wer zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns 21 Jahre oder älter ist, hat die Wahl, ob er die Berufsschule besuchen will - er ist berufsschulberechtigt.

Seit dem 1. Januar 2020 gilt das neue Berufsbildungsgesetz (BBiG). Das stellt minderjährige und erwachsene Auszubildende gleich. Das heißt, die folgenden Regelungen gelten auch für Azubis, die älter sind als 18 Jahre bzw. 21 Jahre, wenn sie sich für den Besuch der Berufsschule entscheiden.

Freistellung für die Berufsschule

Das BBiG unterscheidet zwischen einer „Freistellung“ für die Berufsschule und einer „Anrechnung“ auf die Arbeitszeit. Das regelt §15 BBiG.

Generell gilt, dass Betriebe Auszubildende nicht vor dem Berufsschulunterricht beschäftigen dürfen, wenn dieser vor neun Uhr beginnt. Sie müssen Azubis für die Berufsschule freistellen für:

  • einzelne Berufsschultage pro Woche mit jeweils mehr als fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten. Darunter fallen auch Schulveranstaltungen, die nicht Unterricht sind, etwa Schulausflüge oder Betriebsbesichtigungen.
  • Berufsschulwochen mit Blockunterricht an mindestens fünf Tagen und mit insgesamt mindestens 25 Stunden.
  • vorgeschriebene Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Ausbildungsbetriebs. Bis zu zwei Stunden pro Woche sind hier zulässig.
  • den Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung. Es sei denn, der Tag fällt auf einen arbeitsfreien Sonntag oder Feiertag.

Die Freistellung gilt in Pandemiezeiten übrigens auch für virtuellen Unterricht per Videokonferenz. Fällt der Unterricht aus, entfällt auch die Pflicht des Arbeitgebers zur Freistellung.

Verstoßen Betriebe gegen die Freistellungspflicht, ist das eine Ordnungswidrigkeit. Diese wird mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro bei Minderjährigen und 5.000 Euro bei Erwachsenen geahndet. Verstoßen Chefs wiederholt dagegen, setzen sie ihre Ausbildungsbefugnis aufs Spiel.

Auszubildende, die trotz Nichtfreistellung eigenmächtig am Unterricht teilnehmen, dürfen weder abgemahnt noch gekündigt werden. Auch der Abzug von Urlaubstagen seitens des Unternehmens ist verboten.

Lesen Sie dazu auch: Azubis: Das sind die Pflichten während der Ausbildung

Ausbildung: Welche Zeiten in der Berufsschule werden angerechnet?

In der Ausbildung werden auf die tägliche, bzw. wöchentliche Arbeitszeit angerechnet:

Ein einzelner Berufsschultag pro Woche mit mehr als fünf Unterrichtsstunden wird mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit angerechnet. Diese richtet sich nach dem Ausbildungsvertrag. Ist dort eine 40-Stunden-Woche mit fünf Arbeitstagen festgelegt, rechnet der Betrieb dem Azubi acht Arbeitsstunden an. Bei einer 36-Stunden-Woche und sechs Arbeitstagen sind es sechs Stunden.

Kommt ein zweiter Tag in der Berufsschule pro Woche hinzu, gilt für diesen eine andere Regelung. Statt der Arbeitszeit wird beim zweiten Berufsschultag die Schulzeit inklusive der Pausen angerechnet. Für diesen zweiten Tag gilt auch kein Beschäftigungsverbot im Betrieb. Lassen es die Wegezeit und die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit zu, darf der Chef den Azubi nach der Berufsschule ins Geschäft zurückbeordern.

Während einer Woche Blockunterricht mit insgesamt 25 Stunden und je 45 Minuten pro Unterrichtsstunde, dürfen Auszubildende nicht mehr im Betrieb arbeiten. Mit einer Ausnahme: Findet im Betrieb in dieser Woche eine Ausbildungsmaßnahme bis maximal zwei Stunden statt, darf der Chef die Anwesenheit der Azubis verlangen.

Lesen Sie dazu auch: Azubis mit Prüfungsangst: Wie können Prüfer und Ausbilder helfen?

Angerechnet wird eine solche Berufsschulwoche mit der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Die angerechnete Zeit in der Berufsschule wird mit der Ausbildungsvergütung bezahlt. Das regelt §19 BBiG.

Dürfen Azubis nach der Berufsschule noch arbeiten?

An Berufsschultagen mit maximal fünf Stunden Unterricht und 45 Minuten pro Stunde, dürfen Azubis in ihren Betrieb zurückbeordert werden. Dasselbe gilt auch für einen zweiten Berufsschultag in der Woche. Voraussetzung für die Rückkehr ins Unternehmen ist jedoch, dass die Rückkehr

  1.  zumutbar und
  2.  sinnvoll ist.

Das dürfte zum Beispiel regelmäßig nicht der Fall sein, wenn Auszubildende lediglich einen 6-Stunden-Tag haben.

Auch, wenn der Weg von der Berufsschule in den Betrieb so lang ist, dass die Restzeit nicht mehr sinnvoll für die Ausbildung genutzt werden kann, sprechen Rechtsexperten von Unzumutbarkeit.

Was ist mit Pausen bei einer Rückkehr nach der Berufsschule?

Auch für die Arbeitszeit nach der Berufsschulzeit gelten die üblichen Pausenregelungen. Diese sehen für minderjährige Azubis 60 Minuten an Tagen mit mehr als sechs Arbeitsstunden vor. Für volljährige Auszubildende sind es 30 Minuten für Arbeitstage zwischen sechs und neun Stunden. Ist der Arbeits- bzw. Ausbildungstag länger, sind es 45 Minuten.

Dabei sind Ausbildungs- und Arbeitszeit synonym.

Pausen während der Berufsschule werden auf diese Zeiten übrigens angerechnet, sofern sie mindestens 15 Minuten lang sind. Auch die Fahrt von der Berufsschule zum Betrieb gilt nicht als Pause.

Ist der Weg von der Berufsschule in den Betrieb Arbeitszeit?

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2001 ist der Weg von der Berufsschule zurück in den Betrieb Arbeitszeit, wenn der Azubi nach der Berufsschule noch in den Ausbildungsbetrieb zurückkehren soll.

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