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So gelingt ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs

Dörte Neitzel
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Endlich ist er gefunden, der lang gesuchte Ausbildungsplatz. Nach zahlreichen Bewerbungen und Vorstellungsgesprächen fängt die Ausbildung endlich an. Und dann? Vielleicht entpuppt sich der angestrebte Beruf doch nicht als so ideal wie gedacht. Oder die neuen Kollegen, die einen eigentlich unterstützen sollten, lassen einen im Regen stehen. Oder der Betrieb geht unverhofft pleite. Das alles können Gründe sein, den Ausbildungsplatz zu wechseln – ob freiwillig oder gezwungenermaßen. Was aber müssen Auszubildende sowie neue und alte Betriebe und beachten, wenn Azubis ihren Ausbildungsbetrieb wechseln?

Wann können Azubis ihren Ausbildungsplatz wechseln?

Ein Wechsel wird aus verschiedenen Gründen nötig. Diese können im Betrieb liegen oder persönlich veranlasst sein. Gründe, die im Betrieb liegen, sind beispielsweise, wenn der Betrieb seine Pflichten als Ausbildungsstätte nicht erfüllt. Das ist der Fall, wenn die Azubis ausbildungsfremde Tätigkeiten übernehmen müssen. Auch Gesetzesverstöße, Mobbing oder eine nicht überwiesene Vergütung gehören in diese Kategorie. Auch massive Überstunden ohne Ausgleich, fehlende Ausbilder oder sogar sexuelle Belästigung und körperliche Gewalt können einen Wechsel zwingend machen.

Zu den persönlichen Gründen zählen, wenn sich der gewählte Beruf als völlig unpassend erweist, etwa aus gesundheitlichen Gründen oder weil sich der oder die Azubi darunter etwas völlig anderes vorgestellt hat. Dann ist jedoch nicht nur ein Wechsel des Ausbildungsbetriebs innerhalb desselben Berufs nötig, sondern der komplette Wechsel der Ausbildung.

Wie können Azubis ihren Ausbildungsbetrieb kündigen?

Für die Kündigung gibt es drei Wege, in jedem Fall muss sie schriftlich erfolgen:

  • Kündigung in der Probezeit,
  • fristlose Kündigung aus wichtigem Grund und
  • ordentliche Kündigung mit Frist.

In der Probezeit können Azubis jederzeit schriftlich und ohne Angabe von Gründen kündigen, eine Frist gibt es in dieser Phase nicht. Nach der Probezeit ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa schwere Pflichtverletzungen des Betriebs oder unzumutbare Zustände. Der Grund muss meist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis geltend gemacht werden.

Die ordentliche Kündigung mit der im Ausbildungsvertrag festgelegten Frist ist nur zulässig, wenn Auszubildende die Berufsausbildung ganz aufgeben oder in einem anderen Beruf eine Ausbildung beginnen wollen.

Achtung: Wer vorzeitig sein Ausbildungsverhältnis kündigt, ist unter Umständen gegenüber seinem Betrieb schadenersatzpflichtig. Das sind beispielsweise die Kosten für die Neubesetzung des Ausbildungsplatzes oder Nebenkosten hinsichtlich der Berufsschule.

Aufhebungsvertrag und wann ist er sinnvoll?

Es ist also nicht möglich, einfach zu kündigen, um denselben Ausbildung in einem anderen Betrieb fortzuführen. Es gibt aber eine andere Möglichkeit, den Betrieb zu wechseln und trotzdem im selben Ausbildungszweig zu bleiben: ein Aufhebungs- oder Auflösungsvertrag. Dieser beendet das Ausbildungsverhältnis einvernehmlich zwischen Betrieb und Azubi, ohne dass es einer gesetzlichen Kündigungsfrist bedarf. Beide Seiten einigen sich auf ein Beendigungsdatum.

Sind Azubis jünger als 18 Jahre, muss ein Sorgeberechtigter den Aufhebungsvertrag ebenfalls unterschreiben. Weil man in diesem Fall Ausbildungsverhältnis freiwillig beendet, sollte man möglichst schon einen neuen Ausbildungsplatz in Aussicht haben, um Nachteile beim Arbeitslosengeld, etwa Sperrzeiten, zu vermeiden.

Braucht es die Zustimmung der IHK oder HWK für einen Wechsel?

Weder die Industrie- und Handelskammern noch die Handwerkskammern müssen einer Kündigung oder einem Ausbildungsplatzwechsel zustimmen. Sie können Auszubildende jedoch beraten, welche Lösung am besten passt.

Woran sollten Azubis vor dem Wechsel denken?

Vor einer Kündigung sollten Auszubildende prüfen, ob die Missstände im Betrieb zunächst schriftlich gerügt werden können, sodass der Betrieb die Chance hat, etwas zu ändern. Nur bei unzumutbaren oder schwerwiegenden Verstößen entfällt dieser Schritt. Parallel ist es ratsam, möglichst zügig nach einem neuen Ausbildungsplatz zu suchen, damit der Übergang möglichst nahtlos gelingt und es keine längeren Lücken im Lebenslauf gibt.

Wichtig ist außerdem, frühzeitig zu klären, ob bisherige Ausbildungszeiten und Berufsschulzeiten im neuen Betrieb angerechnet werden. Für Bewerbungen benötigen Wechselwillige ein Arbeitszeugnis, wer eine schlechte Bewertung befürchtet, kann auch ein einfaches Zeugnis verlangen. Ein solches enthält nur Art und Dauer der Tätigkeit.

Welche Folgen kann ein Wechsel haben?

Nach einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag haben Auszubildende Anspruch auf ihre Vergütung bis zum Beendigungsdatum. Auch die Auszahlung von Resturlaub, Überstunden sowie die Herausgabe der Arbeitspapiere und eines Zeugnisses gehören zu den Pflichten des Ausbildungsbetriebs. Unter bestimmten Voraussetzungen kommt jedoch ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht, etwa wenn die Ausbildung sich wegen einer Pflichtverletzung des Betriebs verlängert und dadurch Einkommensverluste entstehen.

Wer nicht sofort eine neue Stelle findet, musst sich bei der Agentur für Arbeit melden und gegebenenfalls Arbeitslosengeld beantragen. Je nach Art der Beendigung kann eine Sperrzeit drohen, insbesondere bei eigenem Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund. In jedem Fall sollte man den Wechsel später in Bewerbungen sachlich und reflektiert begründen, um zu zeigen, dass man trotz Unterbrechung zielstrebig an seinem beruflichen Weg festhält.

Wird die bisherige Ausbildungs- und Berufsschulzeit im neuen Betrieb angerechnet?

Wer im gleichen Beruf bleibt, für den wird die bereits absolvierte Zeit in der Regel vollständig angerechnet, sodass die Restausbildungszeit sich nicht verändert. Die IHK bzw. HWK prüft den bisherigen Stand und trägt die verkürzte Ausbildungsdauer im neuen Ausbildungsvertrag ein. Aber auch der neue Betrieb muss der verkürzten Ausbildungszeit zustimmen.

Wer in einen ähnlichen Beruf wechselt, kann auf eine teilweise Anrechnung hoffen. Diese ist aber nur nach einer Prüfung durch die entsprechende Kammer möglich. Wer dagegen in ein komplett anderes Berufsfeld wechselt, kann sich nichts anrechnen lassen.

Bedeutet ein Betriebswechsel auch ein Wechsel der Berufsschule?

Ob Auszubildende im Rahmen eines Wechsels des Ausbildungsbetriebs auch die Berufsschule wechseln müssen, hängt davon ab, wohin gewechselt wird. Wer in einen anderen Landkreis oder Kammerbezirk wechselt, für den ändert sich auch die Berufsschule. Wer im gleichen Berufsschulbezirk bleibt, für den ändert sich nichts.

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