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Arbeitsunfall mit zwei Promille?

Der Fall: Gemeinsam mit Kollegen hat eine Industriekauffrau den Tag in einem Tagungshotel zur Weiterbildung verbracht. Am Abend hatte der Arbeitgeber zum gemeinsamen Grillen eingeladen. Nach Mitternacht hat sich die Frau auf dem Weg zur Toilette das Sprunggelenk gebrochen.

Das Problem: Die zuständige Berufsgenossenschaft wollte den Sturz nicht als Arbeitsunfall anerkennen: Die Klägerin habe dabei keine versicherte Tätigkeit ausgeübt.

Das Urteil: Der Sturz bei der Grillparty war, laut dem Dortmunder Sozialgericht, ein Arbeitsunfall. Obwohl der Sturz mitten in der Nacht passierte und die Klägerin mit fast zwei Promille ziemlich betrunken war. Entscheidend sei, dass die Arbeitnehmerin zu diesem Zeitpunkt an einer Betriebsgemeinschaftsveranstaltung teilgenommen habe, sagen die Dortmunder Richter (Aktenzeichen S 18 U 211/15).

Der Grillabend sei eine Betriebsgemeinschaftsveranstaltung gewesen - und damit eine versicherte Tätigkeit. Und damit sei auch der Gang zur Toilette versichert.

Chef zahlt und ist anwesend

Dafür sprach unter anderem, dass der Arbeitgeber die Kosten für Essen, Getränke und Unterkunft übernahm und am Rande der Veranstaltung auch über Firmenthemen gesprochen wurde. Zusätzlich wollte das Unternehmen die betriebliche Verbundenheit und den Kontakt der Kollegen untereinander fördern. Die Veranstaltung stand allen Mitarbeitern von mehreren Abteilungen offen und wurde von den Vorgesetzten bezahlt. Außerdem waren die Chefs auch anwesend. Beendet war der Grillabend zum Zeitpunkt des Unfalls außerdem noch nicht.

Auch die Alkoholisierung der Klägerin war kein Grund, den Sturz nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen, stellten die Richter fest. Das geht nur, wenn jemand zu betrunken ist, um die versicherte Tätigkeit noch ausüben zu können. In dem Fall war die Tätigkeit aber die gemeinsame Grillparty. Und daran konnte die Klägerin auch mit knapp zwei Promille noch teilnehmen.

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