Elektrostatischer Partikelabscheider: Kachelofen darf weiterheizen

Tausende Hausbesitzer stehen vor einem Problem: Einzelraumfeuerstätten, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden, dürfen nur dann weiter genutzt werden, wenn sie die Grenzwerte von 0,15 g/m3 Staub und 4 g/m3 Kohlenmonoxid nicht überschreiten. Tun sie das, dürfen sie in der Konsequenz nur noch bis zum Jahresende 2024 betrieben werden.
Nach den Erhebungen des Zentralinnungsverbands des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV) aus dem Jahr 2022 betrifft das etwa 1,7 Millionen Feuerstätten in Deutschland. Hinzu kommen etwa eine Million Anlagen, bei denen das Austausch- beziehungsweise Nachrüstdatum bereits abgelaufen ist. Damit werden die Betreiber in den kommenden Monaten vor die Frage gestellt, ob sie ihre Feuerstätte ersetzen, stilllegen oder beispielsweise mit einem Partikelabscheider nachrüsten, um den Anforderungen der 2. Stufe aus der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) zu entsprechen.
Nachrüstung ist sinnvoll
Viele Hausbesitzer würden gerne ihre bestehenden Wärmeerzeuger behalten, da sie das „Heizmöbel“ stilvoll in ihrem Wohnumfeld integriert haben. Für Feuerstätten, die qualitativ hochwertig und in einem guten Zustand sind, stellt deshalb eine Nachrüstung mit einem Staubabscheider eine sinnvolle Alternative dar, wie das folgende Beispiel zeigt.
Das Einfamilienhaus von Gerd Schaub wurde 1951 nach den damals geltenden Baustandards in hochwertiger Massivbauweise erstellt. Etwa 168 m² Wohnfläche werden mit einem Gasbrennwertgerät sowie einem Kachelofen beheizt, der seit dem Jahr 1997 über einen Heizeinsatz vom Typ WESO KE 2130 verfügt (heute Oranier). Die Feuerstätte liefert mit einer Nennheizleistung von 11 kW heimelige Wärme.