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Fallleitungen in Hochhäusern – wann Umgehungsleitungen Pflicht werden

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Kurz erklärt: die wichtigsten Begriffe

Damit dieser Beitrag auch ohne [Teil 1 der Serie] verständlich ist, hier die zentralen Fachbegriffe im Überblick:

  • Fallleitung: senkrechte Leitung, in der Abwasser mit bis zu 10–12 m/s nach unten strömt.
  • Verziehung: horizontaler oder schräger Versatz innerhalb einer Fallleitung, meist mit 2 × 45°-Bögen ausgeführt. Verziehungen sind hydraulisch heikel, weil die Fließgeschwindigkeit dort abrupt sinkt.
  • Anschlussfreie Zone: Leitungsabschnitt rund um eine Umlenkung, in dem keine Einzel- oder Sammelanschlussleitungen angeschlossen werden dürfen. Sie schützt vor Druckstößen und Sperrwasserabsaugung.
  • Umgehungsleitung: eine parallel zur Umlenkung geführte Leitung, die als „Entlastungsspur" für die Strömungsluft dient und Druckschwankungen abbaut, während das Abwasser durch die Umlenkung verzögert wird.
  • Druckneutrale Zone: Bereich innerhalb der Fallleitung, in dem weder Über- noch Unterdruck herrscht. Nur hier darf eine Umgehungsleitung angebunden werden.

Warum überhaupt so viel Aufwand?

An jeder Umlenkung wird das Abwasser abrupt von 10–12 m/s auf rund 1 m/s abgebremst – vergleichbar mit einem Bremsmanöver von 200 auf 20 km/h. Bei dieser Verzögerung im Verhältnis 10:1 wird ein erheblicher Teil der dynamischen Strömungsenergie in statischen Druck umgewandelt. Ohne konstruktive Gegenmaßnahmen führt das zu:

  • abgesaugten Geruchsverschlüssen (Kanalgase im Gebäude)
  • Fließ- und Aufprallgeräuschen (Gluckern, Rauschen)
  • Fremdeinspülungen in andere Anschlussleitungen

Mittelstrecke: Fallleitungen von 10 bis 22 m

Die DIN 1986-100 verlangt in diesem Bereich:

  • Ausführung jedes Übergangs (Fallleitung → horizontal oder umgekehrt) mit 2 × 45°-Bögen und einem Zwischenstück ≥ 250 mm.
  • Anschlussfreie Leitungsbereiche rund um die Umlenkung:
    • 2 m vor der zulaufseitigen Umlenkung
    • 1 m nach der zulaufseitigen Umlenkung
    • 1 m vor der ablaufseitigen Umlenkung
    • 1 m nach der ablaufseitigen Umlenkung

Verziehungen ≤ 2 m: Umgehungsleitung wird Pflicht

Ist eine Verziehung kürzer als 2 m und müssen dort Entwässerungsgegenstände angeschlossen werden, lassen sich die anschlussfreien Zonen räumlich nicht mehr einhalten. Dann ist eine Umgehungsleitung zwingend einzuplanen.

Regeln für die Anbindung:

  • Anschluss an die Fallleitung erst 2 m oberhalb der zulaufseitigen Umlenkung
  • frühestens 1 m unterhalb der ablaufseitigen Umlenkung
  • Grund: Nur hier liegen die druckneutralen Zonen.

Dimensionierung nach DIN 1986-100, Abschnitt 14.1.6.3:

  • Gleiche Nennweite wie die Fallleitung, höchstens DN 100
  • Lüftungsteil bemessen wie Umlüftung nach Tabelle 7 der DIN EN 12056-2
  • Empfehlung: Lüftungsteil in gleicher Nennweite wie die Umgehungsleitung ausführen
Liniendiagramm: Vergleich der theoretischen und tatsächlichen Fallgeschwindigkeiten (m/s) je nach Fallhöhe (m); die tatsächlichen Werte liegen stets unter den theoretischen Werten.
Theoretische und real zu erwartende Fallgeschwindigkeit in Fall­leitungen in Abhängigkeit von der Fallleitungslänge.

Hochhaus-Fallleitungen über 22 m

Hier arbeitet das System an der hydraulischen Obergrenze. Die Fließgeschwindigkeit hat ihren asymptotischen Grenzwert erreicht, jede Verzögerung erzeugt maximale Druckspitzen. Anschlussfreie Bereiche allein reichen nicht mehr aus.

Die zentrale Regel: Bei Verzügen sowie beim Übergang in Sammel- oder Grundleitungen ist eine Umgehungsleitung immer einzubauen – auch dann, wenn dort gar keine Entwässerungsgegenstände anzuschließen sind.

Abweichung zur Mittelstrecke: Nach der zulaufseitigen Umlenkung ist ein anschlussfreier Bereich von 1,5 m einzuhalten (statt 1 m). Die Anbindung der Umgehungsleitung erfolgt weiterhin frühestens 2 m oberhalb der zulaufseitigen Umlenkung.

Checkliste für die Praxis

  • [ ] Fallleitungslänge korrekt ermittelt (vertikal vom höchsten Anschlussabzweig bis zur Umlenkung)?
  • [ ] Übergänge grundsätzlich mit 2 × 45°-Bögen + 250 mm Zwischenstück ausgeführt?
  • [ ] Anschlussfreie Zonen um jede Umlenkung eingehalten (2/1/1/1 m bzw. 2/1,5/1/1 m im Hochhaus)?
  • [ ] Bei Verziehungen ≤ 2 m mit Anschlüssen: Umgehungsleitung eingeplant?
  • [ ] Bei Fallleitungen > 22 m: Umgehungsleitung an jeder Umlenkung – auch ohne Entwässerungsgegenstände?
  • [ ] Anbindungspunkte der Umgehungsleitung in den druckneutralen Zonen (2 m oberhalb / 1 m unterhalb)?
  • [ ] Umgehungsleitung in gleicher Nennweite wie Fallleitung, max. DN 100?

Fazit

Mit zunehmender Gebäudehöhe steigen die hydraulischen Anforderungen exponentiell. Zwischen 10 und 22 m entscheidet die Länge der Verziehung darüber, ob anschlussfreie Bereiche ausreichen oder eine Umgehungsleitung nötig wird. Ab 22 m ist die Regel eindeutig: Jede Umlenkung braucht eine Umgehungsleitung – ohne Ausnahme.

Alle Details zu Dimensionierung, Anbindung und den Konkretisierungen des DIN-1986-100-Entwurfs vom Juni 2025 lesen Sie im Fachbeitrag von Markus Purschke aus sbz-online.de: https://www.sbz-online.de/sanitaer/die-entwaesserungstechnische-autobahn-teil-2-hydraulik-am-limit 

Grundlagen zu Fallleitungshydraulik, Lüftungssystemen und Anschlussarten finden Sie in Teil 1 der Serie: https://www.haustec.de/sanitaer/entwaesserung/fallleitungen-richtig-planen-grundlagen-nach-din-1986-100 

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