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Brandschutz: Was Fachprofis bei Mischinstallationen beachten müssen

Markus Berger
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Rund 95 % aller Versorgungsleitungen werden als Mischinstallation ausgeführt. Zur Abschottung der Leitungsdurchführungen ist eine aBG als Verwendbarkeitsnachweis erforderlich.

Fachhandwerker bevorzugen seit Langem für die Installation von Versorgungsleitungen die Mischinstallation: Die Hauptverteilung und der Steigestrang sind aus metallenen Rohrleitungssystemen – für Trinkwasser aus hygienischen Gründen in aller Regel aus den Werkstoffen Kupfer oder Edelstahl.

In der Heizungsinstallation und für Kühlleitungen kommen auch verzinkte Stahlrohre oder Siederohre zum Einsatz. Der Vorteil: Lange Leitungswege sind so zügig und mit wenigen Befestigungspunkten mechanisch sicher zu montieren und die Verbindungen schnell zu verpressen. Außerdem haben Metallrohre eine geringere Längenausdehnung als Kunststoffrohrleitungen und häufig bessere Schallschutzwerte.

Für die Anbindung der Zapfstellen, Heizkörper usw. in der Stockwerkverteilung mit den typischen kurzen Rohrleitungsstrecken und vielen Bögen setzen erfahrene Fachhandwerker lieber von Hand zu biegende Kunststoff- oder Mehrschichtverbundrohre ein.

Aber: Bei solchen Mischinstallationen stellt das Bauordnungsrecht besondere Anforderungen an die Abschottung von Leitungsdurchführungen in Wänden und Decken mit einer Feuerwiderstandsklasse. Das Ignorieren dieser Vorgaben – selbst aus Unkenntnis – führt inzwischen immer häufiger zu Streit bei Brandschutzabnahmen.

Lesen Sie auch: So funktioniert das Abschottungsprinzip im Brandschutz

Mischinstallationen nur mit aBG rechtskonform

Das DIBt fordert im Newsletter 2/2012 mit Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2013 für Abschottungen von Mischinstallationen als Verwendbarkeitsnachweis eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ). Allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) oder Lösungen nach Leitungsanlagenrichtlinie können daher nicht als Verwendbarkeitsnachweis herangezogen werden.

Mit dem neuen Bauordnungsrecht ändern sich hier nun die Begrifflichkeiten: Eine abZ heißt jetzt allgemeine Bauartgenehmigung (aBG). Was sich jedoch nicht geändert hat, ist das Anforderungsniveau: Abschottungen mit einem abP sind auch dann ein nicht zulässiger Verwendbarkeitsnachweis, wenn der Übergang vom Metallrohr auf das Kunststoffrohr erst nach einer definierten Distanz nach der Durchführung erfolgt.

Einfacher und üblicher ist es ohnehin, Stockwerksleitungen aus Kunststoff- bzw. Mehrschichtverbundrohr direkt an die Strangrohre, zum Beispiel mit einem T-Stück oder Bogen im obersten Geschoss, anzuschließen.

Die allgemeine Bauartgenehmigung von Viega erlaubt die Abschottung von Mischinstallationen mit der Mineralfaserschale Rockwool 800, unabhängig von der Anordnung und Lage der abgehenden Leitungen.

Praxisgerechte Abschottungen

Das Abschottungssystem „Viega Mischinstallation Versorgung“ beispielsweise verfügt über die erforderliche allgemeine Bauartgenehmigung (aBG). Es erfüllt damit nicht nur die Rechtsvorschriften, sondern ebenso viele Forderungen der Fachhandwerker. Der flexible Verwendbarkeitsnachweis macht nun beispielsweise möglich:

  • die kombinierte Belegung mit allen Leitungsgruppen (brennbare Rohre und nichtbrennbare Rohre der Ver- und Entsorgung);
  • eine hohe Belegungsdichte mit Nullabstand;
  • die einfache und damit rechtssichere Montage;
  • eine Brandschutzlösung mit kostengünstigem Material.

Für dieses neue Brandschutzsystem hat das DIBt unter dem Titel „Viega Mischinstallation Versorgung“ die aBG Z-19.53-2258 erteilt. Sie umfasst die metallenen Viega-Rohrleitungssysteme Profipress (Kupfer), Sanpress und Sanpress Inox (Edelstahl), Prestabo (verzinkter Stahl) und Megapress (dickwandige Stahlrohre nach DIN EN 10 220/10 255) für Strangleitungen bis Außendurchmesser AD 54 mm. Daran angeschlossen werden können Stockwerkverteilungen aus den Rohrleitungssystemen Raxofix und Sanfix Fosta (als Kunststoff- oder Mehrschichtverbundrohr) bis 32 mm Außendurchmesser.

Gemäß der aBG von Viega reicht als brandschutztechnische Maßnahme an den Steigleitungen eine durchgehende Streckenisolierung aus. Einzusetzen ist dafür die Mineralfaserschale Rockwool 800 in der Dämmdicke 20 mm. Das gleiche Produkt ist als Brandschutzdämmung für die abgehende Stockwerksleitung aus Kunststoff zu verwenden. Die Viega-Einsteckstücke für die Rohrleitungssysteme Raxofix und Sanfix Fosta machen es einfach, den Übergang von Metall auf Kunststoff herzustellen.

Stockwerksanschlüsse im Strang können an beliebiger Stelle mit T-Stücken oberhalb und unterhalb der Geschossdecke gesetzt werden. Die abgehende Kunststoffleitung ist mit einer Dämmlänge von 50 mm zu schützen. Am Ende des Steigstrangs kann auch ein Bogen gesetzt werden, um die Etagenverteilung anzuschließen. Hier beträgt dann die Dämmlänge ab dem Übergang auf die Kunststoffleitung 150 mm. Alle weiterführenden Leitungen können beliebig gedämmt werden. Das erleichtert die Arbeit in schlanken Fußbodenaufbauten wesentlich. Das Viega Brandschutzsystem für Mischinstallation kommt ohne kostenintensive Brandschutzbänder oder Manschetten aus.

Bauteilverschluss gehört zur Abschottung

Der Öffnungsverschluss der Decke bzw. Wand gehört zum Abschottungssystem und wird deshalb in den Verwendbarkeitsnachweisen ebenfalls exakt definiert. Die übliche Vorgabe zum Restspalt zwischen dem Rohr inklusive Brandschutzprodukt und der Bauteillaibung, der verfüllt werden darf, wird in der Regel mit ca. 50 mm angegeben. Da Versorgungsleitungen jedoch meistens in gestemmten oder ausgeschalten Durchbrüchen verlaufen, wird das Restspaltmaß von 50 mm oft überschritten. In einem solchen Fall ist die Öffnung in der identischen Qualität des Bauteils wiederherzustellen.

Bei Deckendurchbrüchen kann das unter Umständen bedeuten, sogar den Restspalt mit Bewehrung zu versehen, die an die Decke anzuschließen ist. Die aBG von „Versorgungsleitungen in Mischinstallationen“ von Viega erlaubt aber, Restspalten in Bauteilöffnungen bis 170 mm mit nicht brennbaren Materialen zu verfüllen. Zugelassen sind dafür Mörtel, Beton oder Gips.

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