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Was muss ich bei einer Badsanierung in einer Mietwohnung beachten?

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Zustimmung des Vermieters einholen  

Wenn Sie in einer Mietwohnung eine Badsanierung planen, muss das grundsätzlich mit Ihrem Vermieter abgesprochen werden. Dabei spielt es erst einmal keine Rolle, ob der Vermieter zur Sanierung verpflichtet ist oder nicht. 

Mieter haben prinzipiell keinen Anspruch auf die Renovierung des Badezimmers in einer Mietwohnung - allerdings geschieht es oft, dass sie diese dennoch auf eigene Faust durchführen. Grundsätzlich ist dies natürlich eine klare Aufwertung für jedes Badezimmer, trotzdem sollte man vorsichtig sein - denn rein rechtlich gesehen kann der Eigentümer danach verlangen, das Bad wieder in seinen Ursprungszustand zu versetzen, wenn der Mieter auszieht. So kann eine Badsanierung, die nicht mit dem Eigentümer abgesprochen worden ist, durchaus problematisch werden und ist daher keine gute Idee. Man sollte im Vorfeld also unbedingt schriftlich eine Genehmigung des Eigentümers einholen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Was die Ausgaben für die Renovierung betrifft: Finanzielle Unterstützung muss der Eigentümer nicht leisten, wenn der Mieter eine Renovierung wünscht. Als Mieter sollte man sich aus diesem Grund erst einmal darüber Gedanken machen, ob eine Renovierung in einer Mietwohnung überhaupt rentabel ist, oder ob man nicht in absehbarer Zeit lieber umziehen möchte. 

Instandhaltung ist Vermietersache

Aus rechtlicher Sicht müssen Eigentümer allerdings für die Instandhaltung sorgen. Dies bedeutet vor allem, dass er sicherstellen muss, dass sämtliche technischen und sanitären Elemente funktionsfähig sind. Einzelne Risse oder Flecken auf Fliesen müssen also nicht umgehend beseitigt werden, sofern die Funktionsweise der sanitären Elemente dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Was Mieter auch ohne Zustimmung des Vermieters verändern dürfen

Die meisten Badezimmer sind in schnödem Weiß gehalten: Schnörkellos, einfach und irgendwie langweilig. Da macht auch der bunte Duschvorhang keinen Unterschied. Allerdings ist genau dies der Rahmen, indem man sich als Mieter austoben kann. Denn schon mit kleinen Veränderungen lässt sich aus einem Badezimmer viel herausholen. Wichtig ist lediglich, dass sich jegliche Veränderung auch wieder rückgängig machen lässt, wenn der Mieter auszieht. Denn natürlich möchte kein Eigentümer Aufwand damit haben, große Veränderungen des Mieters wieder zu beseitigen, um das Bad in den Ursprungszustand zu versetzen. 

Veränderungen, die der Mieter selbst durchführen darf, können unter anderem eine neue Tapete oder eine neue Wandfarbe, der Austausch des WC-Sitzes, Spiegels, der Lampe oder des Handtuchhalters sowie ein neuer Duschvorhang sein. Selbstverständlich steht es einem auch frei, neue Badschränke und Regale einzubauen. Wichtig ist lediglich, die alten Möbel unbedingt einzulagern, da diese Eigentum des Vermieters sind - es sei denn, sie dürfen ausdrücklich entsorgt werden. Dies sollte man sich dann zur Sicherheit schriftlich bestätigen lassen. 

Achtung: Löcher in Fliesen zu bohren ist oft eine Grauzone. Besser ist es, wenn überhaupt nötig, in Fugen zu bohren, da sich diese später wieder mit Spachtelmasse ausbessern lassen. Die beste Lösung ist allerdings, lieber auf Saugnäpfe oder Klebestreifen auszuweichen, welche sich rückstandslos wieder entfernen lassen. 

Wichtige Fragen davor klären 

Wie eingangs erwähnt, sollten sämtliche Änderungen immer schriftlich mit dem Eigentümer abgestimmt werden, um im Falle eines Falles rechtlich abgesichert zu sein. Dies gilt insbesondere für die Kosten: Wer zahlt was? Hat die Renovierung Einfluss auf die Höhe der Miete? Trägt der Eigentümer einen Teil der Kosten oder muss der Mieter alleine für die Sanierung aufkommen? Installationsarbeiten sollten immer von einem Experten durchgeführt werden, damit man später nicht für etwaige Mängel haftbar gemacht werden kann. Auch hier ist eine enge Kooperation mit dem Eigentümer zu empfehlen, wenn es um die Suche nach dem richtigen Fachbetrieb geht. Schließlich sollte dem Eigentümer noch klar gemacht werden, dass eine Modernisierung des Badezimmers auch für ihn sinnvoll ist, weil er auf diese Weise den Immobilienwert erhöht. Meist folgt aber für den Nachmieter dann auch eine Mieterhöhung.

Wenn das Bad barrierefrei umgebaut werden muss

Eine spezielle Regel greift dann, wenn ein Mieter durch eine körperliche Behinderung oder eingeschränkte Mobilität sich nicht wie bisher in seiner Wohnung fortbewegen kann. Hier kann der Eigentümer dazu verpflichtet werden, die Wohnräume entsprechend umzubauen. Dies hängt allerdings immer vom Einzelfall ab. Die Ausgaben dafür müssen dennoch vom Mieter getragen werden, er kann sie jedoch auch von der Steuer absetzen. 

Ist eine Unterbringung im Hotel zulässig?

Wenn ein Eigentümer einer Badsanierung zustimmt, stellt sich der Mieter zunächst die Frage, ob er während der Bauarbeiten in seiner Wohnung bleiben muss oder kann. Dies hängt natürlich vom Einzelfall ab, ist aber normalerweise nicht der Fall. Manchmal ist zwar ein Umzug in ein Hotel nötig, allerdings lassen sich sanitäre Elemente normalerweise binnen eines Tages austauschen bzw. einbauen. Sollte dennoch eine Unterbringung im Hotel nötig sein, fragen sich viele Mieter, ob sie die Ausgaben hierfür selbst tragen müssen. Allgemein sollte man sich hier am § 555a Absatz 3 BGB orientieren - dieser Paragraph schreibt vor, dass Eigentümer in angemessener Weise für Aufwendungen aufkommen muss, welche dem Mieter im Rahmen von Erhaltungsmaßnahmen entstehen. Das können so auch Hotelkosten sein, sollte der Mieter das Bad über einen längeren Zeitraum hinweg nicht nutzen können. 

Weitere Infos erhalten Sie auch auf der Seite "Renovierung der Mietwohnung: Wozu sind Mieter und Vermieter verpflichtet?" bei mietrecht.com.

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