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Trinkwasserverordnung: So sehen die Verschärfungen im Entwurf aus

Arnd Bürschgens

Seit einigen Tagen habe ich den Entwurf zur geplanten 4. Änderungsverordnung zur Trinkwasserverordnung vorliegen und es sind im Bereich der Trinkwasserhygiene/Legionellen offensichtlich einige wichtige Verschärfungen geplant.

Ob der aktuelle Entwurf so bleibt ist noch offen, jedenfalls sind zurzeit die wesentlichen Verbände (VDI, DVGW, ZVSHK, BTGA, DIN…) aufgefordert, den Entwurf zu kommentieren.

Neben einigen sprachlichen Neufassungen und wesentlichen Änderungen für Wasserversorger sollen im Bereich der Trinkwasser-Installation z.B. folgende Anpassungen vorgenommen werden:

1) Der Begriff des technischen Maßnahmewerts soll neu formuliert werden als „ein Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasser-Installation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und eine hygienisch-technischen Überprüfung der Trinkwasser-Installation eingeleitet wird, die als Grundlage einer Gefährdungsanalyse dient.“

Damit ist nochmals ganz klargestellt, dass die Ortsbesichtigung und Überprüfung einer Anlage nur eine Grundlage ist, aber noch nicht geforderte Gefährdungsanalyse.

2) Der Begriff der Gefährdungsanalyse soll definiert werden als „die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit, ausgehend von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung, von den Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung, von den beobachteten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie sonstigen Erkenntnissen über die Anlage und deren Nutzung."

Diese Definition entspricht inhaltlich exakt den Vorgaben, die wir in der neuen VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt „Gefährdungsanalyse“ aufstellen. Per Verordnung ist damit nochmal ganz klargestellt, dass eine Checkliste oder ein Formblatt niemals eine Gefährdungsanalyse sein kann.

3) Ein neuer Satz im § 15 besagt, dass zukünftig „Die (…) erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probennahmen nur vom Unternehmer oder vom sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage beauftragt werden dürfen.

Es ist damit nicht mehr länger akzeptiert, dass Installationsunternehmen oder Messdienstleister oder andere Service-Unternehmen von Hausverwaltungen oder Eigentümern mit der Untersuchung beauftragt werden, die die Proben dann nur an ein Labor weiterreichen. Das wurde vor kurzem bereits diskutiert im Zusammenhang mit dem Urteil des LG Hanau. Der Betreiber oder UsI muss zukünftig unmittelbar und selbst das Labor mit der Trinkwasseruntersuchung einschließlich Probenahme beauftragen. Andere Proben sind dann endgültig nicht mehr zulässig.

4) Es ist geplant einen neuen § 15 a „Anzeigepflichten für Untersuchungsstellen“ einzufügen. Demnach sind zukünftig Labore, die Untersuchungen auf Legionellen durchführen, verpflichtet, eine Überschreitung des technischen Maßnahmewerts automatisch (unter Umgehung des Auftraggebers) an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.

Eine Unterschlagung positiver Befunde, die in der Vergangenheit von den Betreibern „unter den Teppich gekehrt“ wurden, ist damit ausgeschlossen. In Zukunft wird damit jede technisch mangelhafte Anlage auffallen.

5) Im § 16 (7) wird ein neuer Satz eingefügt, wonach „Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine auf Grund Landesrechts zuständige Stelle bestimmen kann, dass dem Gesundheitsamt die den Maßnahmen zu Grunde liegende Gefährdungsanalyse zu übermitteln ist."

Durch die Meldepflicht der Labore unmittelbar an das Gesundheitsamt kennen die Überwachungsbehörden zukünftig jede mangelhafte Anlage und Betreiber werden mit diesem Zusatz verpflichtet, die Gefährdungsanalysen dem Gesundheitsamt vorzulegen.

6) Ein neuer Absatz 7 zu § 17 besagt zukünftig, dass „Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser keine Stoffe oder Gegenstände in Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser gebracht werden und keine physikalischen oder chemischen Verfahren eingesetzt werden dürfen, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände sowie eingesetzte Verfahren dürfen bis zu zwei Kalenderjahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung weiterverwendet werden.“



Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung müssen damit sämtliche Systeme oder Wasseraufbereitungen oder andere „Zauber-Apparate“, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser-Installationen entsprechen, ausgebaut sein. Das ist dann das Ende sämtlicher esoterischer Versuche, sich mit Konsumentenprodukten oder der Angst der Nutzer über Aktivkohle oder Ultrafiltration, Magnetspulen usw. an der Entnahmestelle eine goldene Nase zu verdienen.

7) Schlussendlich wird auch § 21 neu formuliert, so dass zukünftig jeder Nutzer einer Trinkwasser-Installation das Recht darauf hat, auch konkret im Einzelfall über Trinkwasser-Analyseergebnisse informiert zu werden. Aushänge mit „in diesem Gebäude wurden Legionellen gefunden“ sind damit nicht mehr ausreichend, da der Mieter ganz konkret Anrecht bekommt auf die Information an welcher Stelle im Gebäude und in welcher Höhe welche Parameter im Trinkwasser analysiert wurden.

 

Der Autor Arnd Bürschgens ist Experte und Sachverständiger für Trinkwasserhygiene. Dieser Beitrag ist zuerst erschienen in der Facebook-Gruppe "Wissen für Wasser" (Anm. d. Redaktion: Facebook-Gruppe ist nicht mehr erreichbar)

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