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Absturzsicherung: ift-Richtlinie für Fenster mit Öffnungsbegrenzern

Der Einsatzbereich von Öffnungsbegrenzern in Fenstern reicht von der einfachen Begrenzung der Öffnungsweite über Anschlagschutz bis hin zur Absturzsicherung. In letzterem Fall gibt es jedoch etliche Unsicherheiten und Lücken bei der Definition sowie den erforderlichen Nachweisen. Für Planer, Fensterhersteller und Montagebetriebe ist die Richtlinie demnach besonders relevant, wenn Fenster auch die Absturzsicherung übernehmen sollen. Denn eine falsche Planung und Ausführung kann zum Baustopp, Ablehnung der Bauabnahme und hohen Haftungsrisiken führen.

Umwehrungen stören das Erscheinungsbild

Transparente Fassaden und boden­tiefe Verglasungen, Fenster und Fenstertüren prägen die moderne Baukultur und werden von Bauherren und Architekten oft gefordert. Um das optische Erscheinungsbild eines Gebäudes nicht durch Umwehrungen (Gitter, ­Paneele, Prallscheiben etc.) zu stören, werden Konstruktionen nachgefragt, bei denen ­öffenbare Elemente (Fenster/Fenstertüren) auch die Funktion der Absturzsicherung erfüllen.

Hierbei muss die Öffnungsweite so begrenzt werden, dass ein Hindurchfallen durch einen Spalt zwischen Flügel und Rahmen oder der Mauerlaibung verhindert werden kann. Allerdings gibt es hierfür bislang keine Normen oder technischen Regeln zur Bewertung.

Die neue ift-Richtlinie FE-18/1 bringt Orientierung und ­Lösungsansätze für eine fach­gerechte ­Planung, ­Ausführung und ­Nachweisführung von ­Fenstern mit Öffnungsbegrenzern zur ­Absturzsicherung.

Fenster mit Öffnungsbegrenzung bisher nicht geregelt

In § 38 der MBO werden Umwehrungen als Schutz­maßnahme gegen Absturz gefordert, aber öffenbare Fenster mit Öffnungsbegrenzung sind hier bis dato nicht geregelt. Öffnungsbegrenzer werden bisher häufig nur als Komfortbauteil zur Begrenzung des Öffnungswegs eingesetzt. Diese können aber auch Zusatzfunktionen haben, beispielsweise zur Vermeidung des Anpralls an angrenzende Bauteile. In der DIN EN 13126-5 „Beschläge für Fenster und Fenstertüren“ werden Anforderungen und Prüfverfahren für Vorrichtungen zur Begrenzung des Öffnungswinkels von Fenstern beschrieben, sie gelten ­jedoch nicht für die Sicherung gegen Absturz.

Die ift-Richtlinie FE-18/1 schließt diese „­Lücke“ und definiert die Anforderung für Fenster mit Öffnungs­begrenzung zur Absturzsicherung. Die FE-18/1 legt fest, welche Prüfungen und Nachweise zur Genehmigung durch die Bau­aufsichtsbehörde herangezogen werden können. Bau­elemente mit Schiebe-Funktion und Sicherheitseinrichtungen gemäß EN 14351-1 (Fangscheren, Feststeller, Anschläge) sind nicht Bestandteil dieser Richtlinie. Die Schutzwirkung kann jedoch nicht alleine durch ein zusätzlich montiertes ­Beschlagteil erreicht werden, sondern ist Teil ­eines komplexen Sicherheits­systems. Dieses reicht vom eigentlichen Öffnungs­begrenzer über die Verschraubungen im Fenster­profil bis zur ­Befestigung des Fensters im Mauerwerk sowie Wartung und Instandhaltung.

Die Absturzsicherheit von Fenstern mit Öffnungsbegrenzern ergibt sich nur, wenn alle Glieder der Sicherungskette wirken.
Übersicht der Anforderungsstufen für Fenster mit ­Öffnungsbegrenzung gemäß ift-Richtlinie FE-18/1 (Tab. 1 aus ift Richtlinie FE-18/1).
Prüfablauf für Fenster mit Öffnungsbegrenzung gemäß ift Richtlinie FE-18/1, Anforderungsstufe 3 „Anwendung für öffenbare absturzsichernde Bauelemente“.

Eignung des gesamten Fenster wird geprüft

Neben den Anforderungen an die Einzelbauteile (Beschläge, Verglasung, Öffnungsbegrenzer) wird deshalb die Eignung des gesamten Fensters umfassend durch einen Pendelschlag, statische Last am Fenstergriff, Dauerfunktion, Funktionsprüfung, die werkzeugfreie Außerkraftsetzung des Öffnungsbegrenzers sowie die Sicherung gegen unbefugtes Demontieren und Lösen der ­sicherheitsrelevanten Bauteile per Hand und ­mittels Kleinwerkzeug geprüft („Manipulations­sicherheit“).

Die Prüfergebnisse gemäß FE-18/1 dienen als Grundlage zum Beispiel für einen ­Antrag einer „vorhabenbezogenen Bauartgenehmigung“ (vBG), die für öffenbare Fenster unterhalb der Umwehrungshöhe ohne zusätzliche Absturzsicherung erforderlich ist. Im Vorfeld der Ausführung und Prüfung sollte in jedem Fall eine Abstimmung mit der obersten Bauaufsichts­behörde des Bundeslandes darüber erfolgen, welche Zulassungsvoraussetzungen gefordert werden.

Zur dauerhaften Gewährleistung der Sicherheit sind auch verlässliche Regelungen für die Rei­nigung, Wartung und Instandhaltung notwendig, die im privaten Bereich kaum zu realisieren sind.

Hier ist die Richtlinie ­erhältlich

Die Richtlinie ist im ift Shop zum Preis von 30 Euro für die Druck­fassung und 28 Euro für die digitale Version erhältlich. www.ift-rosenheim.de/shop/

Download-Tipp

Praktische Hinweise zum deutschen Baurecht sowie Empfehlungen zur Ausführung der Servicearbeiten finden sich in der „Informationsschrift zu öffenbaren, absturzsichernden Bauelementen“ (ISAB) der Güte­gemeinschaft Schlösser und Beschläge e. V.. www.guetegemeinschaft-schloss-beschlag.de

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