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Kesseltauschjahr 2017: Im Dezember läuft zweite Austauschfrist für alte Holzöfen ab

Vom Gesetz her müssen Ende diesen Jahres alle alten Feuerstätten mit einer Zulassung vor dem 1. Januar 1985 stillgelegt, nachgerüstet oder ausgetauscht werden, wenn sie den verschärften Anforderungen der 2. Stufe der 1. BImSchV nicht entsprechen. Die betroffenen Holzfeuerungen sind zum Stichtag über 32 Jahre alt. Viele dieser Holzfeuerungen sind technisch veraltet und werden den heutigen Ansprüchen an Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz nicht mehr gerecht. Darauf weisen die Fachverbände HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. und EFA – Europäische Feuerstätten Arbeitsgemeinschaft e.V., hin.

In den letzten Jahren wurden bereits rund 1,5 Millionen alte Feuerstätten ausgetauscht. Weitere vier Millionen unterliegen bis zum Jahr 2024 dieser Maßnahme.

Rot, Gelb oder Grün: Feuerstättenampel hilft bei der Einordnung

Bei der Einordung einer Feuerstätte kann die sogenannte „Feuerstättenampel“ als einfaches Instrument herangezogen werden. Anhand des Typenschildes am Ofen und den Ampelfarben wird das technische Alter bestimmt. Rot steht für „Das Gerät ist bereits überfällig“. Abgestufte Orangetöne zeigen die Fristen Ende 2017, 2020 und 2024 an und weisen den Verbraucher darauf hin, bis wann er die Vorgaben der Verordnung zu erfüllen hat. Und wessen Ampel auf Grün steht, der kann sein Gerät auch in Zukunft mit gutem Gewissen befeuern. Die Feuerstättenampel ist beim Bezirksschornsteinfeger erhältlich und steht im Internet auch unter ratgeber-ofen.de als kostenloser Download zur Verfügung.

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