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Neues Klimagesetz Baden-Württemberg: Kommunale Wärmeplanung für alle Gemeinden

Inhalt
Die Novelle des KlimaG BW verpflichtet ausnahmslos alle Gemeinden, unabhängig von ihrer Einwohnerzahl, zum Erstellen einer kommunalen Wärmeplanung.

Mit Inkrafttreten der Novelle des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) am 6. August 2025 gelten für Kommunen im Land neue und erweiterte Pflichten. Die KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA-BW) stellt alle relevanten Informationen und Gesetzestexte zur Verfügung.

Wärmeplanung: Diese neue Pflicht besteht für alle Gemeinden

Eine zentrale Neuerung ist die Verpflichtung aller Gemeinden, unabhängig von der Einwohnerzahl, zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung. Damit werden die Vorgaben des Bundes auf Landesebene umgesetzt. Zuvor galt die Pflicht nur für große Kreisstädte und kreisfreie Städte, nun sind ausnahmslos alle Gemeindegebiete betroffen. Ziel der kommunalen Wärmeplanung ist es, den besten Weg zu einer klimafreundlichen Wärmeversorgung zu entwickeln.

Bereits bestehende und in Aufstellung befindliche Wärmepläne genießen Bestandsschutz. Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen ihre Wärmeplanung bis spätestens 30. Juni 2028 abschließen und beim zuständigen Regierungspräsidium einreichen. Das Regierungspräsidium prüft die Plausibilität und kann Nachforderungen stellen. Für die Erfüllung dieser Pflicht erhalten Kommunen einen finanziellen Ausgleich vom Land Baden-Württemberg (Konnexitätszahlung).

Vereinfachte Verfahren und Kooperationen: Das gilt für kleine Gemeinden

Gemeinden mit weniger als 10.000 Bürgerinnen und Bürgern können bei der Wärmeplanung ein vereinfachtes Verfahren nutzen. Dadurch entfallen bestimmte Anforderungen, beispielsweise im Bereich Datenerhebung und Berichtspflichten. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, dass mindestens zwei benachbarte Gemeinden ihre Wärmeplanung gemeinsam im Konvoi durchführen. Dies schafft Synergien und senkt die Planungskosten, insbesondere für kleinere Kommunen.

Neue Vorgaben für Wärmenetze: So läuft die Wärmeplanung ab 

Der Ablauf der kommunalen Wärmeplanung umfasst neue Schritte:

  1. (Nicht)-Eignungsprüfung: Vorab wird geprüft, welche Gebiete sich nicht für ein Wärmenetz eignen.
  2. Einteilung in voraussichtliche Wärmeversorgungsgebiete.
  3. Darstellung der Versorgungsoptionen für das Zieljahr 2040; abweichend vom Bundeszieljahr 2045.

Betreiber bestehender und neuer Wärmenetze sind verpflichtet, Vorgaben zur schrittweisen Dekarbonisierung einzuhalten. Alle Wärmenetze müssen bis spätestens 31. Dezember 2040 vollständig klimaneutral sein.

Klimaanpassungskonzepte als zusätzliche Pflicht erstellen

Neben der Wärmeplanung müssen Stadtkreise, Große Kreisstädte und Landkreise künftig Klimaanpassungskonzepte für ihr Gebiet erstellen. Landkreise sind darüber hinaus verpflichtet, Konzepte für die kreisangehörigen Gemeinden (außer Große Kreisstädte) zu erarbeiten. Damit soll die Anpassung an den fortschreitenden Klimawandel auf kommunaler Ebene gestärkt werden.

Das Kompetenzzentrum Klimawandel der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) unterstützt Kommunen mit Schulungen und Hinweispapieren. Relevante Klimadaten für Baden-Württemberg stehen im Klimaatlas BW zur Verfügung.

Weitere Änderungen und Informationen sind online verfügbar bei der KEA-BW

Die Novelle des KlimaG BW enthält weitere Neuerungen für Kommunen, darunter:

  1. Klima-Berücksichtigungsgebot
  2. Erstellung von Klimamobilitätsplänen
  3. CO2-Schattenpreis
  4. Nachhaltiges Bauen
  5. Erfassung des Energieverbrauchs
  6. Erweiterte Befugnisse der Regierungspräsidien

Die KEA-BW hat alle Änderungen, den vollständigen Gesetzestext sowie detaillierte Informationen zu bestehenden und neuen Verpflichtungen auf ihrer Webseite veröffentlicht. Diese finden Sie hier.  

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