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Der Ofen ist aus: Schonfrist für Kamin- und Kachelöfen endet 2017

Geprüft werden muss, ob die Anlagen künftig noch den gesetzlichen Anforderungen entsprichen, denn für solche mit zu hohen Staub- und Kohlenmonoxidwerten, die vor dem Jahr 1985 errichtet wurden, endet am 31. Dezember 2017 die vom Gesetzgeber eingeräumte Schonfrist. Darauf weist das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau hin.

Der Nachweis, dass die Grenzwerte eingehalten werden, erfolgt durch eine Herstellerbescheinigung oder durch eine Messung des Schornsteinfegers. „Eine Nachmessung und eventuelle Nachrüstung lohnt sich aus Kosten- und Effizienzgründen jedoch meist nicht“, sagt Petra Hegen von Zukunft Altbau. Im Übrigen könne sich auch bei Exemplaren, die die Grenzwerte einhalten, ein Austausch rechnen. Hauseigentümer sollten sich daher rechtzeitig um einen Kaminofencheck kümmern.

Strengere Grenzwerte für alte Kamin- und Kachelöfen

Für alte Kamin- und Kachelöfen in Deutschland gelten seit 2015 strengere Grenzwerte. Das ist in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (kurz: 1. BImSchV) festgelegt. Die mit Holz befeuerten Wärmespender dürfen einen Staubgrenzwert von 0,15 Gramm pro Kubikmeter und einen Kohlenmonoxid-Grenzwert von vier Gramm pro Kubikmeter nicht überschreiten. Ist das doch der Fall, müssen bis einschließlich 1984 errichtete Anlagen Anfang 2018 ausgemustert sein. Wie viele alte Öfen betroffen sein werden, darüber gehen die Schätzungen stark auseinander: Von 200.000 bis zu zwei Millionen ist die Rede. Anlagen, die von 1985 bis 1994 errichtet wurden, haben noch eine Gnadenfrist bis Ende 2020.

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Folgende Öfen fallen unter die Verordnung

Unter die Verordnung fallen:

  • ummauerte Feuerstätten wie Kamin- und Kachelöfen mit einem industriellen Heizeinsatz und einer Leistung von mindestens vier Kilowatt, die zudem mit einer Tür verschließbar sind. Sie können mit einem zugelassenen Staubfilter nachgerüstet werden.
  • Raumheizer wie Schwedenöfen, die nicht über eine Ummauerung verfügen, dürfen ebenfalls nachgerüstet werden.

Von der Verordnung ausgenommen sind:

  • offene Kamine, handwerklich errichtete Grundöfen und Kochherde.
  • geschlossene Kamine, die auch im offenen Zustand betrieben werden dürfen.
  • historische Kaminöfen, die nachweislich vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden. Doch Vorsicht: Wurde der Ofen im Haus oder der Wohnung zwischenzeitlich umgesetzt, sieht der Gesetzgeber ihn als Neuanlage an. Damit fällt er wieder in den Geltungsbereich der BImSchV.

Austausch rechnet sich in den meisten Fällen

Ein kompletter Austausch bietet viele Vorteile für den Endkunden: Messung und Nachrüstung sind oft teurer als ein kompletter neuer Ofen. Messungen bei alten Öfen schlagen mit rund 100 bis 300 Euro zu Buche, Partikelfilter für den Staub kosten inklusive Einbau bis zu 1.500 Euro. Gegen einen zu hohen CO-Gehalt ist im Übrigen der beste Filter machtlos, hier hilft nur eine Erneuerung.



Ein weiterer Vorteil moderner Feuerungsanlagen: Die neuen Anlagen sind energiesparender. Sie haben einen höheren Wirkungsgrad, benötigen daher für die gleiche Heizleistung weniger Holz und verursachen so geringere Brennstoffkosten. Auch bei alten Anlagen, die die gesetzlichen Vorgaben noch erfüllen, sollten Hauseigentümer über eine Erneuerung nachdenken. Ihr Brennstoffverbrauch wird mit Neuanlagen deutlich sinken.

Weitere Informationen gibt es unter www.zukunftaltbau.de.

 

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