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Ausbildung und Studium: So kann man Kosten absetzen

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Ob Auszubildende oder Studierende: Beide können Kosten unter bestimmten Voraussetzungen absetzen.

Im Zusammenhang mit einer Ausbildung oder einem Studium entstehen regelmäßig Kosten. Zu den typischen absetzbaren Ausgaben zählen Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte, Berufsschule oder Hochschule, Mietkosten beziehungsweise Mehraufwendungen für Verpflegung, Ausgaben für Arbeitsmittel wie Fachliteratur, Laptop oder Büromaterial, selbst bezahlte Versicherungsbeiträge sowie Studiengebühren, Lehrgangs-, Prüfungs- und Zulassungsgebühren.

Ob und in welcher Höhe diese Kosten steuerlich geltend gemacht werden können, hängt laut Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe (VLH) davon ab, ob eine Erstausbildung oder eine Zweitausbildung vorliegt. Maßgeblich ist dabei, ob die Ausgaben als Sonderausgaben oder als Werbungskosten anerkannt werden.

Erstausbildung: Das gilt bei Sonderausgaben oder Werbungskosten

Als Erstausbildung gilt die erste abgeschlossene Berufsausbildung oder das erste abgeschlossene Studium, das auf eine berufliche Tätigkeit ausgerichtet ist. Wird diese Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert, etwa im Rahmen einer klassischen Lehre oder eines dualen Studiums, handelt es sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis. Währenddessen erhalten Auszubildende in der Regel ein Ausbildungsgehalt, das steuerpflichtig ist.

Dabei sind berufsbedingte Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten von der Steuer absetzbar, erklärt der VLH. Dazu zählt beispielsweise die Entfernungspauschale für Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte oder Ausgaben für Arbeitsmittel und Fachliteratur. Das Finanzamt zieht die absetzbaren Ausbildungskosten von den Jahreseinnahmen ab, mindestens in Höhe der Werbungskostenpauschale von aktuell 1.230 Euro pro Jahr (Stand: 2025).

Absolvieren Auszubildende oder Studierende ihre Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses, etwa in einem Vollzeitstudium ohne Gehalt, können die Kosten ausschließlich als Sonderausgaben abgesetzt werden. Die VLH weist auf zwei Nachteile hin: Zum einen sind Sonderausgaben für eine erste Ausbildung nur bis maximal 6.000 Euro (Höchstbetrag) pro Jahr absetzbar. Und zum anderen können sie nur in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden

Da während der Ausbildung häufig kein zu versteuerndes Einkommen vorliegt, bleibt der steuerliche Vorteil in vielen Fällen aus. Ein Verlustrücktrag in spätere Jahre ist bei der Erstausbildung nicht möglich.

Zweitausbildung: Werbungskosten unbegrenzt absetzen?

Handelt es sich um eine Zweitausbildung, also eine weitere Ausbildung nach einer ersten abgeschlossenen Ausbildung, werden die Ausgaben wie Fort- oder Weiterbildungskosten behandelt. Sie können dann in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die vorherige Ausbildung mindestens zwölf Monate gedauert und mit einer Prüfung abgeschlossen wurde.

Ein wesentlicher Vorteil bei der steuerlichen Behandlung der Zweitausbildung ist die Möglichkeit des Verlustvortrags. Wer während der Zweitausbildung kein Einkommen erzielt und somit keine Steuern zahlt, kann die Ausbildungskosten dennoch geltend machen. 

Die VLH erläutert: Wenn Studierende während der Zweitausbildung kein Einkommen erzielen, können sie dennoch eine Steuererklärung abgeben. Diese Ausgaben werden vom Finanzamt als Verlustvortrag berücksichtigt und können in späteren Jahren, sobald Einkünfte erzielt werden, die Steuerlast mindern. Voraussetzung ist die Abgabe einer Steuererklärung in jedem relevanten Jahr. Ein Master-Studium gilt steuerlich als Zweitausbildung, da der vorausgegangene Bachelor als erste abgeschlossene Berufsausbildung anerkannt wird.

Ausblick: Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung ist für die steuerliche Absetzbarkeit von Ausbildungskosten entscheidend. Während bei der Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses die Absetzbarkeit begrenzt und häufig ohne unmittelbaren Vorteil bleibt, bietet die Zweitausbildung durch die Anerkennung als Werbungskosten und die Möglichkeit des Verlustvortrags deutlich größere Gestaltungsspielräume. 

Für Auszubildende und Studierende empfiehlt es sich, die jeweiligen steuerlichen Rahmenbedingungen frühzeitig zu prüfen und die Steuererklärung entsprechend zu gestalten.

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