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Betriebliche Altersvorsorge: Kluge Geschäftsführer bauen steuerfrei vor

Dörte Neitzel
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Spare in der Zeit, so hast du in der Not. Kaum ein Rat ist für Unternehmer im Handwerk bedeutsamer als die alte Volksweisheit. Denn wer in seinen Berufsjahren nicht für das Alter vorsorgt, könnte dieses künftig als Zeit der Not erleben.

In den Jahrgängen, die ab 2036 in den Ruhestand gehen, ist jeder fünfte Deutsche von Altersarmut bedroht, haben das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung und das Leibniz-Zentrum für Europäische Wirtschaftsforschung in einer Studie berechnet. Selbst Installateure, Elektriker und Klimatechniker, die nach ihrer Unternehmensgründung 18 Jahre lang ihre Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung voll erfüllt haben, bekommen dafür im Alter nur wenige hundert Euro heraus.

Im Handwerk setzt nicht mal jeder dritte Geschäftsführer auf die betriebliche Altersvorsorge

Die Lücke zu dem Einkommen, das sie aus ihren aktiven Jahren gewöhnt sind, können Unternehmer nur füllen, wenn sie selbst vorsorgen. Unternehmer, die ihren Betrieb als GmbH führen und sich selbst dort als Geschäftsführer beschäftigen, können dies auch in Form einer betrieblichen Altersvorsorge tun.

Doch obwohl dies sowohl dem Unternehmen wie dessen Geschäftsführer enorme steuerliche Vorteile bietet, baut im Schnitt nicht mal jeder dritte Selbständige mit einer betrieblichen Altersvorsorge für den Ruhestand vor. Das ergab eine Studie des Volkswirtschaftlichen Instituts für Mittelstand und Handwerk (IfH) an der Universität Göttingen.

In Betrieben mit maximal neun Beschäftigten nutzen sogar nur 24,3 Prozent der Unternehmer die Möglichkeiten der betrieblichen Altersvorsorge. Nur in den wenigen großen Handwerksunternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten tun dies 65,8 Prozent der Firmeninhaber. Allerdings firmieren diese Betriebe auch meist als Kapitalgesellschaft.

Betriebliche Altersvorsorge: auf die Mehrheit kommt es an

Nur in diesen können sich deren Inhaber als Geschäftsführer anstellen lassen und so zu Arbeitnehmern werden. Nur als solche kommen sie in den Genuss der Privilegien des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG). Allerdings gelten Geschäftsführer nur dann als Arbeitnehmer, wenn sie keine oder nur eine Beteiligung von weniger als 50 Prozent an ihrer Kapitalgesellschaft halten.

Gehört ihnen ein größerer Teil der Firma, sind sie selbständige Unternehmer und von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit. Wenn sie einen Arbeitsvertrag mit ihrem Unternehmen haben, können sie zwar ebenfalls betrieblich für das Alter vorsorgen. Doch prüfen Finanzämter dann sehr genau, bevor sie Steuervorteile gewähren. Wer sich absichern möchte, lässt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund in einem Statusfeststellungsverfahren klären, ob er als Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist oder als selbständiger Unternehmer gilt.

Schlaue Unternehmer kombinieren unterschiedliche Formen der Altersvorsorge

Egal, was dabei herauskommt, auf einen der fünf gesetzlich vorgesehenen Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge können Geschäftsführer immer setzen, wenn sie einen Arbeitsvertrag mit ihrer Kapitalgesellschaft haben. Das BetrAVG nennt

  • die Direktversicherung
  • Pensionsfonds
  • Pensionskassen
  • Unterstützungskassen
  • und die Direktzusage einer Versorgung im Alter, bei Invalidität oder beim Tod des Chefs für dessen Angehörige.

Bei allen Durchführungswegen können Unternehmen Aufwendungen, die sie für die Alterssicherung ihrer Geschäftsführer erbringen, bei der Steuererklärung als Betriebsausgaben vom zu versteuernden Gewinn abziehen. Auch die Geschäftsführer selbst können, den Betrag ihres Bruttoentgelts, den sie in einen Beitrag zu ihrer Altersvorsorge umwandeln, von ihrem zu versteuernden Einkommen abziehen. In beiden Fällen sparen sowohl die Gesellschaft wie ihr Geschäftsführer zudem Sozialabgaben – allerdings nur bis zu maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Derzeit beträgt die gemeinsame Besteuerungs-Ersparnis des Geschäftsführers und des Unternehmens also höchstens 955 Euro.

Nachgelagerte Besteuerung ist meist günstiger

Bei allen Durchführungswegen müssen Geschäftsführer zudem die Leistungen versteuern, die sie im Alter erhalten. Dabei setzt das Finanzamt jedoch den zu diesem Zeitpunkt zutreffenden Steuersatz an. Da die Einkünfte im Ruhestand meist geringer sind als während des Erwerbslebens, ist dann auch der Steuersatz niedriger. Am Schluss kommt also trotz der nachgelagerten Besteuerung insgesamt ein Steuervorteil heraus.

Keine der fünf Möglichkeiten kann jedoch für sich beanspruchen der Königsweg der betrieblichen Altersvorsorge für Unternehmer im Handwerk zu sein. Experten empfehlen daher ein Vorsorgekonzept, das die Möglichkeiten einer Direktversicherung oder eines Pensionsfonds mit denen einer Unterstützungskasse sowie einer Direktzusage kombiniert.

Direktversicherungen und Pensionsfonds - Der einfache Weg der Altersvorsorge

Am wenigsten Aufwand verursacht die Basisversorgung mit einem Pensionsfonds oder einer Direktversicherung. Das Unternehmen schließt dabei bei einem Lebensversicherer eine Police ab. In dieser trägt es den Geschäftsführer beziehungsweise im Todesfall dessen Hinterbliebene als Bezugsbezugsberechtigte ein. Die Beiträge trägt die Gesellschaft oder in Form einer Entgeltumwandlung der begünstigte Chef. Die Lebens- lässt sich dabei um eine Berufsunfähigkeitsversicherung ergänzen. Die Leistung aus der Lebensversicherung kann sich der Begünstigte bei Eintritt in den Ruhestand als monatliche Rente oder Einmalzahlung auszahlen lassen.

Pensionsfonds bringen mehr Rendite

Dieses Kapitalwahlrecht besteht bei einem Pensionsfonds nicht. Dieser zahlt seine Leistungen nur als monatliche Rente aus. Allerdings unterliegen Pensionsfonds nicht den strengen gesetzlichen Auflagen, die Lebensversicherer erfüllen müssen. Sie können daher erheblich größere Teile ihres Vermögens an der Börse anlegen und höhere Renditen für ihre Versicherten erwirtschaften. Wenn sie keine Höchststandgarantie oder ein Ablaufmanagement vereinbart haben, erhalten Versicherte zum vereinbarten Ablaufdatum jedoch schlimmstenfalls nur ihre eingezahlten Beiträge zurück. Lebensversicherer müssen auch die Überschussbeteiligung garantieren.

Mit Unterstützungskassen großzügig aufstocken

Ergänzend zur Grundabsicherung über eine Direktversicherung oder einen Pensionsfonds empfiehlt sich für gut verdienende Geschäftsführer die Vorsorge über eine Unterstützungskasse. Denn über diese können GmbH und Geschäftsführer beliebig hohe Anteile ihres Gewinns beziehungsweise Einkommens steuerfrei in die Altersvorsorge des Chefs überführen – allerdings nur in Form regelmäßiger Zahlungen der Gesellschaft beziehungsweise des Unternehmers. Diese leistet er in Form einer Entgeltumwandlung aus seinem laufenden Gehalt oder aus Sonderzahlungen, die er regelmäßig erhält.

Eine Unterstützungskasse ist wie ein Finanzdienstleister oder Lebensversicherer ein eigenständiges Unternehmen. Meist firmiert es als GmbH, Stiftung oder eingetragener Verein und wird von einem oder mehreren Betrieben getragen, die über die Kasse die Altersvorsorge ihrer Mitarbeiter verwalten.

Wie ein Pensionsfonds kann eine Unterstützungskasse ihr Vermögen in die Anlageklassen investieren, die jeweils die größten Renditechancen versprechen. Sie kann die vom Unternehmen eingezahlten Beiträge sogar in dieses selbst reinvestieren. Alternativ zahlt sie in eine rückdeckende Lebensversicherung ein, aus deren Ablaufleistung sie später die Rente des Geschäftsführers oder zu Beginn des Ruhestands eine Kapitalausschüttung bestreitet.

Unterstützungskassen belasten nicht die Bilanz

Der entscheidende Unterschied zu einer Direktversicherung oder einem Pensionsfonds besteht darin, dass bei diesen die Gesellschaft des Geschäftsführers Versicherungsnehmer ist. Sie muss angespartes Kapital daher in ihrer Bilanz als Aktiva ausweisen. Bei einer Unterstützungskasse muss sie dies nicht. Sie muss auch keine Rückstellungen bilden. So bekommt sie leichter eine Finanzierung von ihrer Bank, wenn sie diese brauchen sollte. Denn ohne Rückstellungen ändert sich nichts an der Bilanzsumme und der Bonität der Firma.

Der Nachteil einer betrieblichen Altersvorsorge über eine Unterstützungskasse ist, dass die GmbH dabei eine Versicherung beim Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) abschließen muss.

Richtig üppig vorsorgen mit einer Pensionszusage

Das Sahnehäubchen eines Mix unterschiedlicher Formen der betrieblichen Altersvorsorge für Geschäftsführer einer GmbH ist eine Pensions- oder Direktzusage. Die Gesellschaft sagt ihrem Geschäftsführer dabei vertraglich zu, ihm oder ihr im Ruhestand oder bei Berufsunfähigkeit eine Rente zu bezahlen. Diese darf allerdings nicht mehr als 75 Prozent der letzten Aktivbezüge des Geschäftsführers betragen.

Dennoch ist die Höhe der Zusage damit fast nicht begrenzt. Denn wer hindert den Geschäftsführer eines erfolgreichen inhabergeführten Unternehmens, sich in den letzten Berufsjahren noch eine kräftige Gehaltserhöhung zu bewilligen. Vorausgesetzt, er geht nicht so weit, dass ihm das Finanzamt dies als verdeckte Gewinnausschüttung auslegt.

Um ihre Versorgungszusage erfüllen zu können, muss die Gesellschaft allerdings Rückstellungen bilden und in ihrer Bilanz ausweisen. Den Betrag, den sie dazu ansetzt, kann sie allerdings von ihrem zu versteuernden Gewinn absetzen. Das Geld muss sie dabei zunächst nicht mal real zurücklegen. Es reicht, wenn die entsprechende Rückstellung in der Bilanz gebildet wird. So schonen Gesellschaften ihre Liquidität und sparen Steuern.

Zugleich lassen sich durch eine Pensionszusage schon früh Gewinne steuerfrei in Vermögen umwandeln, das später dem Geschäftsführer privat zufließt. Da die abgeführten Beiträge schwanken und beliebig hoch sein können, bietet eine Pensionszusage vor allem in Jahren, in denen Gesellschaften große Gewinne machen, ein mächtiges steuerliches Gestaltungsinstrument.

Wie bei allen anderen Vorsorgewegen ist es auch bei einer Pensionszusage möglich, dass der Geschäftsführer Teile seines Entgelts in Beiträge für seine Altersvorsorge umwandelt. Diese kann er dabei in voller Höhe von seinem zu versteuernden Einkommen abziehe.

Es ist auch möglich, dass die Gesellschaft ihrem Geschäftsführer keine der Höhe nach definierte Altersversorgung, sondern lediglich die Zahlung von Beiträgen zu einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung zusagt. Bei einer solchen „beitragsorientierten“ Pensionszusage muss das Unternehmen zwar Rückstellungen bilden, kann in der Bilanz jedoch zugleich das in dem gewählten Vorsorgeprodukt angesparte Vermögen als Aktiva ausweisen. Somit verändert sich weder sein Bilanzvolumen noch seine Bonität.

Insolvenz? Nichts ist wirklich sicher

Grundsätzlich gilt: Bei einem Insolvenzverfahren darf dessen Verwalter nur dann auf die Altersvorsorge des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft zugreifen, wenn dieser mehr als 50 Prozent der Anteile an dem Unternehmen hält. Ist dies nicht der Fall, genießt die Altersvorsorge Insolvenzschutz – vorausgesetzt, ein angestellter Geschäftsführer mit einer Minderheitsbeteiligung oder einer Sperrminorität von 50 Prozent der Anteile übt keinen maßgeblichen Einfluss auf dessen Leitung aus. Dies kann er beispielsweise durch im Gesellschaftsvertrag zugesicherte Stimm- oder Vetorechte.

Er darf wie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 1.10.2019, Az. II ZR 386/17) entschied, auch nicht gemeinsam mit anderen zur Geschäftsführung berufenen Gesellschaftern mehr als 49 Prozent der Firmenanteile vertreten. In so gut wie jedem inhabergeführten Unternehmen wird dies jedoch der Fall sein, wenn sich der Betrieb im Eigentum des Chefs sowie von dessen Familienangehörigen befindet. Fallstricke lassen sich hier nur umgehen, wenn ein versierter Anwalt den Gesellschafts- sowie den Arbeitsvertrag des Geschäftsführers gestaltet  und dessen Altersvorsorge dabei sorgfältig berücksichtigt.

Selbst dann kann ein Insolvenzverwalter auf diese unter Umständen noch zugreifen. Denn durch die analoge Auslegung weiterer Urteile des BGH (BGH Urteil vom 24.5.2007, Az. IX ZR 105/05 sowie Urteil vom 18.07.2013, Az. IX ZR 219/11) könnten Gerichte Insolvenzverwaltern künftig erlauben, die Konkursmasse zu mehren, indem sie sämtliche in den zehn Jahren vor einer Insolvenz getätigten Einzahlungen in zur Absicherung von Pensionszusagen oder von Ansprüchen an Unterstützungskassen abgeschlossene Rückdeckungsversicherungen rückgängig machen.

Wenn das Altersvorsorgevermögen auf diesen Durchführungswegen durch laufende Einzahlungen aufgebaut wird, wird die Rechtswirksamkeit aller Überweisungen danach beurteilt, wann die letzte Zahlung stattgefunden hat. Erfolgte diese direkt vor dem Zeitpunkt, zu dem die Insolvenz eintrat, wird angenommen, dass die Überweisung mit der Absicht getätigt wurde, Firmenvermögen vor den Gläubigern in Sicherheit zu bringen. Die Zahlung ist damit nicht rechtswirksam erfolgt. Auch wenn die Gesellschaft in den zehn Jahren vor der Insolvenz Ansprüche gegen eine Rückdeckungsversicherung an ihren Geschäftsführer abgetreten oder verpfändet hat, ist dies nichtig. Wer in guten Zeiten gespart hat, ist dann in der Not leider doch nicht fein raus.

Disclaimer

Dieser Text wurde gründlich recherchiert und nach bestem Wissen verfasst. Er ersetzt aber keine Beratung durch einen Anwalt oder Steuerberater. Für eine Optimierung Ihrer Altersvorsorge sollten sie sich von einem Fachmann beraten lassen.

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