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Das müssen Chefs und Mitarbeiter über die Inflationsausgleichsprämie wissen

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Bei der Inflationsausgleichsprämie, kurz IAP, handelt es sich um eine freiwillige finanzielle Leistung seitens des Arbeitgebers, um den Arbeitnehmer von den stark steigenden Verbraucherpreisen zu entlasten. Eingeführt wurde der Zuschuss bereits im Oktober 2022.

Was genau versteht man unter der Inflationsausgleichsprämie?

Das Konzept: Noch bis Ende 2024 können Unternehmen ihren Mitarbeitern eine Prämie in Höhe von bis zu 3.000 Euro bewilligen. Wichtig ist dabei, dass die zusätzlichen Zahlungen steuer- und sozialabgabefrei bleiben. Eine weitere essenzielle Voraussetzung: Die Inflationsprämie bezahlt der Arbeitgeber seiner Belegschaft zusätzlich zum Gehalt. Sprich: Eine sogenannte Entgeltumwandlung ist nicht umsetzbar. Der Zeitraum für die Auszahlung ist exakt festgelegt. Vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 kann der Arbeitgeber dem finanziellen Zuschuss stattgeben und so die Folgen der Inflation abschwächen.

Wer genau hat Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie?

Die Inflationsausgleichsprämie steht im steuerlichen Sinne nur Arbeitnehmern zu. Die genaue Art der Beschäftigung spielt dabei aber keine Rolle. Als konkrete Beispiele führt der BMF diese Berufs- und Beschäftigungsgruppen an:

  • Minijobber 
  • Teilzeit- und Vollzeitkräfte 
  • kurzfristig Beschäftigte
  • Auszubildende 
  • Arbeitnehmer in Kurzarbeit 
  • Arbeitnehmer in Elternzeit 
  • Hilfskräfte in der Forst- und Landwirtschaft 
  • Praktikanten 
  • Arbeitnehmer, die aktuell Krankengeld beziehen 
  • Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz sowie dem Bundesfreiwilligengesetz 
  • Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen, die in Behindertenwerkstätten beschäftigt sind
  • Ehrenamtliche, falls steuerlich als Arbeitgeber anerkannt
  • Versorgungsbezieher
  • Arbeitnehmer, die Vorruhestandsgeld beziehen
  • Gesellschafter-Geschäftsführer und Vorstände, sofern steuerlich als Arbeitnehmer anerkannt

Gut zu wissen: Die Dauer und der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses hat keinen Einfluss auf die Prämie. Wichtig ist nur, dass die zusätzliche Zahlung innerhalb des festgelegten Begünstigungszeitraumes zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 ausgezahlt wird. Ansonsten erlischt der Anspruch auf Steuerfreiheit.

Häufig gestellte Fragen zur Inflationsprämie

In welcher Form lässt sich die Inflationsausgleichsprämie auszahlen?

Unternehmen können die Inflationsausgleichsprämie auf zweierlei Weise auszahlen – entweder in Geldform oder in Form von Sachleistungen. Die einfachste, schnellste und unkomplizierteste Form ist wohl die Auszahlung – sei es bei der Lohnabrechnung oder als direkte Überweisung.

Alternativ bieten sich auch Sachbezüge an, zum Beispiel Tankgutscheine, Warengutscheine oder Kantinengutscheine. Auch Zuschüsse zum Öffentlichen Personennahverkehr oder Gutscheine für Sport- und Fitnesseinrichtungen kommen gut bei der Belegschaft an. Doch Achtung: Das Unternehmen darf der Arbeitskraft die Sachleistungen nicht bereits zuvor zugestanden oder versprochen haben.

Lässt sich die Ausgleichsprämie auch in Teilbeiträgen gewähren?

Bis zu maximal 3.000 Euro sind im gesamten Begünstigungszeitraum steuerfrei. Sprich: Bis Ende 2024 lässt sich der Zuschuss auch in mehreren Teilbeträgen auszahlen. Sogar eine monatliche Auszahlung ist nach Vereinbarung möglich.

Zum Beispiel: Gewährt das Unternehmen im Jahr 2023 zwei Zahlungen in Höhe von jeweils 1.000 Euro an seine Arbeitskräfte, so gilt dies als steuerfreie Inflationsprämie.

Was, wenn der Beitrag die 3.000 Euro-Marke überschreitet?

Bis zum Höchstbetrag von insgesamt 3.000 Euro gilt Steuerfreiheit. Alles, was darüber liegt, ist steuerpflichtig.

Was, wenn der Beitrag die 3.000 Euro-Marke unterschreitet?

Die steuerfreie Höchstmarke von 3.000 Euro ist kein Muss für das Unternehmen. Es bestimmt die Höhe der Ausgleichsprämie einfach selbst. So sind auch geringere Beiträge unter 3.000 Euro problemlos möglich, zum Beispiel 1.000, 1.250 Euro oder 1.700 Euro.

Was geschieht im Falle von mehreren Beschäftigungen?

Hat ein Arbeitnehmer aufeinanderfolgende oder nebeneinander bestehende Dienstverhältnisse, so lässt sich die Steuerfreiheit auf jede Beschäftigung gesondert anwenden. Dies trifft auch auf mehrere Beschäftigungen bei verschiedenen Unternehmen zu. So müssen Arbeitgeber vor der Auszahlung der Prämie nicht eigens prüfen, ob der Arbeitnehmer die Zahlung bereits von einem anderen Arbeitgeber erhalten hat.

Es gibt eine Ausnahme: Hat ein Arbeitnehmer mehrere aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse bei demselben Arbeitgeber, so erhält er nur einmalig Steuerfreiheit.

Wie sieht es mit Urlaubs- und Weihnachtsgeld aus?

Haben sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertraglich auf bestimmte Zahlungen geeinigt, lassen sich diese nicht nachträglich in steuer- und sozialabgabenfreie Ausgleichsprämien umwandeln. So ist es auch bei regelmäßig ausgezahltem Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Darf das Unternehmen die Prämie nur an besonders engagierte Arbeitskräfte auszahlen?

Unternehmen dürfen bei der Ausgleichsprämie nicht nach Leistung und Engagement beurteilen. Sprich: Sie dürfen besonders engagierte Arbeitskräfte nicht mit einem Zuschuss belohnen, während weniger engagierte Arbeitskräfte leer ausgehen. Dies widerspricht dem sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatz, die Voraussetzung für die Auszahlung der Prämie.

Können auch im Ausland ansässige Unternehmen ihren im Inland beschäftigten Arbeitskräften die Prämie auszahlen?

Auch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland darf seinen Arbeitskräften mit Wohnsitz in Deutschland die Prämie gewähren. Sofern alle Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind, spricht nichts gegen den Zuschuss.

Darf ein Unternehmen Arbeitskräfte aus anderen Konzernen mithilfe der Inflationsprämie anwerben?

Im Prinzip spricht nichts gegen eine aktive Mitarbeiteranwerbung mittels der Ausgleichsprämie. Eine sogenannte Wechselprämie ist nicht verboten.

Wer überprüft die ordnungsgemäße Auszahlung der Ausgleichsprämie?

Gleich mehrere Einrichtungen sind für die Kontrolle der sachgemäßen Auszahlung zuständig. Da wäre zum Beispiel die Finanzverwaltung, genau wie die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Im Rahmen der klassischen Sozialversicherungsprüfungen führen die Experten regelmäßige Kontrollen durch. Ein besonderes Anliegen: Die Ausgleichsprämie muss eine Zusatzzahlung sein. Sie darf nicht mit dem ohnehin geschuldeten Lohn verrechnet werden.

Darf die Ausgleichsprämie als Treuebonus bezahlt werden?

Firmen, die langjährige Beschäftigte mit einem Treuebonus in Form einer Ausgleichsprämie an sich binden wollen, überschreiten eine Grenze. Schließlich verflogt die Ausgleichszahlung einen völlig anderen Zweck: Sie dient der finanziellen Entlastung der Belegschaft angesichts der rasant steigenden Inflation. Als Belohnung für die jahrelange Betriebstreue ist sie keineswegs gedacht. Bietet das Unternehmen einer Arbeitskraft den Bonus dennoch unter genau diesem Vorwand an, wird er mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht als Inflationsausgleich anerkannt. Die Folge: Sozialabgaben und Steuern werden fällig.

Ein Zusammenhang mit der Inflation ist unverzichtbar

Zweck der steuerfreien Prämie ist die Entlastung der Belegschaft während der steigenden Inflation. Und genau dieser Zweck muss eindeutig nachweisbar sein. Eine gesonderte Erklärung zwischen Arbeitnehmer und Chefetage aber ist nicht notwendig, weder schriftlich noch mündlich. Der Überweisungsträger oder die Gehaltsabrechnung reicht hier völlig aus, sofern diese einen klar erkennbaren Hinweis zum Inflationsausgleich beinhalten. Das Stichwort Inflationsausgleichsprämie ist bereits ausreichend.

Gut zu wissen: Ob das Personal die Auswirkungen der Inflation tatsächlich zu spüren bekommt, muss das Unternehmen nicht eigens kontrollieren.

Wie steht es um die Dokumentation der Prämie?

Die Ausgleichsprämie ist weder in der Lohnsteuerbescheinigung noch im Einkommenssteuerbescheid auszuweisen. Dennoch ist eine genaue Dokumentation unerlässlich. Im Lohnkonto muss die Zusatzzahlung enthalten sein. Dies ist wichtig für die Lohnsteuer-Außenprüfung. Nur so lässt sich die Steuerfreiheit ohne Weiteres kontrollieren.

Nur Zusatzzahlungen als Ausgleichsprämie anerkannt

Der Arbeitnehmer erhält die Zahlung zusätzlich zu seinem Arbeitslohn, den ihm das Unternehmen ohnehin schuldet. So gilt die Steuerbefreiung nur für diese neue finanzielle Leistung.

Konkret für die Ausgleichsprämie bedeutet das:

  • Die Prämie darf nicht mit dem normalen Arbeitslohn verrechnet werden. Es handelt sich um eine zusätzliche Zahlung. 
  • Der Arbeitslohn darf nicht zugunsten der finanziellen Leistungen gemindert werden. 
  • Ist eine Erhöhung des Arbeitslohnes geplant, so darf die Prämie keinen Einfluss darauf erheben. 
  • Fallen die Leistungen weg, kommt es nicht zur Erhöhung des Arbeitslohnes.

Die Mitarbeiterbindung stärken mit Inflationsausgleichen

Unternehmen, die ihrer Belegschaft eine Inflationsprämie zugestehen, senden ein positives Signal. Sie schätzen ihre Arbeitskräfte und nehmen ihre Bedenken angesichts der schleppenden Wirtschaftslage ernst. Und genau diese Wertschätzung stärkt das Vertrauen. Die Mitarbeiterbindung festigt sich. Es gibt weniger Gründe für einen raschen Arbeitgeberwechsel.

Ein weiterer Pluspunkt: Die Inflationsprämie entlastet die Chefetage des Unternehmens. Hat der Konzern gerade selbst schwer mit den Teuerungsraten zu kämpfen, kommt ihm der steuerfreie Ausgleich gerade recht. So lässt sich womöglich die eine oder andere dauerhafte Gehaltserhöhung umgehen oder nach hinten verschieben. Das Unternehmen verschafft sich wertvolle Zeit.

Zugleich fällt bei der Inflationsprämie der rund 20-prozentige Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung weg. Zum Beweis: Gestattet das Unternehmen eine Zusatzzahlung in Höhe von 3.000 Euro, spart es dabei gut 600 Euro ein.

Kein Anspruch auf die Ausgleichsprämie

Viele Arbeitnehmer sehen die steuerfreie Ausgleichszahlung als selbstverständlich an. Doch das ist sie nicht. Das Gegenteil ist der Fall. Es handelt sich hierbei lediglich um eine freiwillige finanzielle Leistung des Unternehmens. Ein Muss ist sie nicht. So liegt es allein an der Chefetage. Gibt sie die Prämie frei oder nicht?

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