Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Inflationsausgleichsprämie: Alle Fragen und Antworten

Dörte Neitzel

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten ab sofort einen Geldbetrag von bis zu 3.000 Euro zusätzlich zum Arbeitslohn auszahlen. Das ist die sogenannte Inflationsausgleichsprämie. Diese bleibt unter einer Bedingung sogar abgabe- und steuerfrei. Gesetzlich geregelt ist sie in § 3 Nr. 11 c) EStG.

Wir klären die wichtigsten Fragen, jedoch sollte der Steuerberater immer Anlaufpunkt Nummer Eins sein, um Ärger bei einer künftigen Lohnsteuerprüfung zu vermeiden.

1. Ist der Zeitraum der Zahlung begrenzt?

Die Prämie in Höhe von 3.000 Euro kann seit dem 26. Oktober 2022 ausgezahlt werden. Unternehmen, die sie gestaffelt oder später auszahlen wollen, haben dafür bis zum 31. Dezember 2024 Zeit. Bis dahin sind Zahlungen des Arbeitgebers an Mitarbeiter möglich und abgabe- sowie steuerfrei.

Der Betrag von 3.000 Euro bezieht sich auf den kompletten Zeitraum. Es dürfen also nicht pro Jahr 3.000 Euro gezahlt werden.

2. Ist die Inflationsausgleichsprämie eine staatliche Leistung?

Nein, Unternehmen müssen den Betrag "aus Bordmitteln" finanzieren, anders als zum Beispiel die Energiepauschale fließt hier kein staatliches Geld. Allerdings verzichtet der Staat auf Steuereinnahmen. Die Steuerbefreiung könnte man durchaus als "Zuschuss" betrachten.

3. Müssen Unternehmen eine solche Prämie zahlen?

Nein, die Leistung ist rein freiwillig. Unternehmen, die es sich nicht leisten können oder wollen, sind nicht dazu verpflichtet. Auch haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen keinen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Ausnahme ist, wenn andere Mitarbeiter im Unternehmen die Prämie vom Arbeitgeber erhalten.

4. Müssen alle Mitarbeiter die Prämie in gleicher Höhe erhalten?

Nein, die Prämie kann für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unterschiedlich hoch ausfallen. Das muss jedoch sachlich vom Arbeitgeber begründet sein. So kann der Betrieb beispielsweise nach Höhe des Gehalts staffeln. Auch Teilzeitkräfte können die Prämie anteilig erhalten. 

5. Bekommen Mitarbeiter die Prämie, die gekündigt haben oder gekündigt wurden?

Generell ist es dem Arbeitgeber nicht erlaubt, die Prämie als "Treueprämie" zu deklarieren, das heißt, ihre Auszahlung daran zu koppeln, dass ein Mitarbeiter nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums kündigt. Behält sich der Betrieb auf diese Weise eine Rückforderung vor, war es das mit der Steuer- und Abgabenfreiheit.

Es ist dem Arbeitgeber aber erlaubt, die Prämie für gekündigte Mitarbeiter entsprechend zu kürzen, sie zum Beispiel nur anteilig auszuzahlen.

6. Ist die Prämie wirklich und abgaben- und steuerfrei?

Wer die Inflationsausgleichsprämie erhält, muss dem Grunde nach weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. Die Steuerbefreiung gilt allerdings nur dann, wenn der Betrag zusätzlich zum regulären, monatlichen Arbeitslohn gezahlt wird.

Lesen Sie dazu auch: Vorsicht: Bei Prämien & Co. den Fiskus nicht vergessen

7. Müssen die 3.000 Euro am Stück gezahlt werden?

Nein, der Betrag, den das jeweilige Unternehmen wählt, kann beliebig gestückelt werden - etwa monatlich oder zweimal pro Jahr. Allerdings läuft die Regelung am 31. Dezember 2024 aus, sodass die maximal 3.000 Euro auf maximal noch 24 Monate (ab Januar 2023, Stand Dezember 2022) aufgeteilt werden könnten.

8. Darf die Prämie anstelle anderer Leistungen gezahlt werden?

Nein, die Infllationsausgleichsprämie darf nicht an die Stelle anderer geschuldeter Gehaltsbestandteile treten. Eine Gehaltsumwandlung ist ausdrücklich verboten. Ist das trotzdem der Fall, erlischt die Steuer- und Abgabenfreiheit. Das gilt insbesondere für Leistungen, die laut "betrieblicher Übung" an Arbeitnehmer gezahlt werden, etwa ein über Jahre hinweg freiwillig gezahltes Weihnachts- oder Urlaubsgeld. Auch Überstunden oder Leistungsprämien dürfen vom Arbeitgeber nicht durch die Inflationsausgleichsprämie ersetzt werden.

Auch eine tariflich geschuldete Gehaltsanpassung darf nicht durch die Inflationsausgleichsprämie ersetzt werden. Bei außertariflichen Mitarbeitern kann die Prämie eine Gehaltserhöhung zwar faktisch ersetzen, rechtlich jedoch nicht. Wird sie beispielsweise aufgeteilt auf 24 gleiche Raten zwischen Januar 2023 und Dezember 2024 (also monatlich steuerfreie 125 Euro zusätzlich zum Gehalt), muss die Zahlung spätestens zum Januar 2025 wieder entfallen. Oder der Betrieb wandelt sie in eine steuer- und abgabenpflichtige Gehaltserhöhung um, was einen Nettoverlust für den Arbeitnehmer bedeutet.

9. Können auch Azubis, geringfügig Beschäftigte, Werkstudenten oder mitarbeitende Rentner die Inflationsausgleichsprämie erhalten?

Ja, das ist möglich - auch hier ist eine Staffelung nach Gehalt möglich.

10. Fallen auch mitarbeitende Familienmitglieder unter diese Regelung?

Ja, sofern sie regulär angestellt sind und es eine fremdübliche Zahlung ist. Wird die Prämie nur dem Familienmitglied gewährt und anderen Beschäftigten nicht, kann das Finanzamt den Abzug als Betriebskosten im Nachhinein verweigern.

11. Darf die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zu Kurzarbeitergeld gezahlt werden?

Ja, die Inflationsausgleichsprämie darf zusätzlich zum Kurzarbeitergeld gezahlt werden.

12. Wie sieht es mit Arbeitnehmerinnen in Mutterschutz oder Elternzeit aus?

Da bei Mitarbeitenden in Mutterschutz und Elternzeit ein gültiges Arbeitsverhältnis besteht, kann auch diesen Arbeitnehmern die Prämie gezahlt werden.

13. Wie sieht die Abgrenzung der Inflationsausgleichsprämie vom Gehalt bei der Entgeltabrechnung aus?

Auf der Lohnabrechnung stellt die Prämie einen eigenen (steuer- und abgabenfreien) Posten dar. Darüber hinaus sollten Arbeitgeber deutlich machen, dass die Gewährung des Betrags im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht und sich auf die gesetzlichen Vorgaben bezieht.

14. Ist es möglich, die Prämie als Sachleistung auszuzahlen?

Ja, insbesondere Handelsgeschäfte können ihren Beschäftigten einen oder mehrere Warengutscheine über maximal 3.000 Euro ausgeben.

15. Können Beschäftigte die Prämie mehrfach erhalten?

Innerhalb desselben Betriebs ist dies nicht möglich, auch nicht bei einem Betriebsübergang. Hier ist es unerheblich, ob die Prämie vom Verkäufer oder vom Erwerber des Unternehmens gezahlt wird. Es ist aber möglich, dass zum Beispiel der Verkäufer anteilig gezahlt hat und der Erwerber später "die 3.000 Euro vollmacht".

Wahrscheinlicher ist es, dass Arbeitnehmer bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2024 die Prämie doppelt erhalten können. Dann würde der Mitarbeiter die Prämie bei seinem alten und seinem neuen Arbeitgeber erhalten. 

16. Können auch GmbH-Geschäftsführer die Inflationsausgleichsprämie erhalten?

Grundsätzlich können angestellte GmbH-Geschäftsführer die Prämie auch erhalten. Sind sie jedoch gleichzeitig Gesellschafter, droht eine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Zahlung nicht dem sogenannten Fremdvergleich standhalten kann.

17. Müssen die Empfänger eine Bedürftigkeit nachweisen?

Nein, ein Nachweis, dass Mitarbeiter von der Inflation tatsächlich wirtschaftlich betroffen sind, ist nicht gefordert und darf auch nicht vom Arbeitgeber verlangt werden. Daher ist auch die Auszahlung an Mitarbeiter rechtens, die die Prämie aufgrund eines hohen Gehalts eigentlich nicht benötigen würden.

18. Werden Corona-Prämie und Inflationsausgleichsprämie miteinander verrechnet?

Nein. Unternehmen, die ihren Mitarbeitern bis zum 31. März 2022 eine Corona-Prämie gezahlt haben, können die Inflationsausgleichsprämie ebenfalls in voller Höhe auszahlen.

19. Dürfen neben der Prämie weitere Extras gezahlt werden?

Ja, steuerfreie Gehaltsextras wie Mitarbeiterrabatte oder Gutscheine dürfen weiterhin und in voller Höhe an die Arbeitnehmer gezahlt werden. Es erfolgt keine gegenseitige Anrechnung.

20. Können freiwillige Leistungen, die vor dem 26. Oktober 2022 ausgezahlt wurden, nachträglich als Inflationsausgleichsprämie deklariert werden?

Nein, der Begünstigungszeitraum ist ganz klar festgelegt. Ist eine Auszahlung bereits erfolgt, lässt sie sich nachträglich nicht umwidmen.

Das könnte Sie auch interessieren:

Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder