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Energiepauschale: Das müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen

Dörte Neitzel
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Bundesfinanzminister Christian Lindner macht erneut das Steuersäckel auf: 300 Euro Energiepauschale soll jeder Arbeitnehmer erhalten – als Ausgleich für die gestiegenen Öl- und Gaspreise. Die wichtigsten Infos für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Was ist die Energiepauschale?

Die Energiepauschale oder auch Energiepreispauschale ist eine einmalige Zahlung der Bundesregierung. Sie soll die Bezieher bei den massiv gestiegenen Energiepreisen entlasten. Beschlossen wurde sie als Teil des sogenannten Steuerentlastungsgesetzes 2022.

Wie hoch ist die Energiepauschale?

Die Energiepauschale beträgt einmalig 300 Euro. Sie unterliegt allerdings der Einkommensteuer.

Wer bekommt die Energiepauschale über den Arbeitgeber ausgezahlt?

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten die 300 Euro zusammen mit ihrem Septembergehalt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben einen Arbeitsvertrag als Angestellte oder Arbeiter und
  • das Arbeitsverhältnis besteht zum 1. September 2022 und
  • sie sind in einer der Steuerklassen I bis V.
  • Oder sind geringfügig beschäftigt und erhalten einen pauschal besteuerten Arbeitslohn.

Aber auch Altersteilzeitler in ihrer passiven Phase gehören zu den Begünstigten, ebenso wie Personen, die einen steuerfreien Arbeitslohn erhalten. Auch Beschäftigte in Elternzeit oder Krankengeldbezieher, also jene, die Lohnersatzleistungen bekommen, erhalten die Energiepauschale.

Ob ein Mitarbeiter die Energiepauschale erhalten hat, ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung am Großbuchstaben E sichtbar. Das heißt auch: Wer mehrere Arbeitsverhältnisse hat, bekommt den Betrag nur einmal ausgezahlt – oder muss ihn bei versehentlicher Mehrfachzahlung bei der Steuererklärung 2022 zurückzahlen.

Wichtig: Der 1. September 2022 ist kein Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen auf die Zahlung der Energiepauschale. Es ist lediglich der Tag, an dem der Anspruch entsteht. Anspruch hat jede Person, die zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2022 die Voraussetzungen erfüllt hat. Die 300 Euro werden im Zweifel bei der Einkommensteuererklärung 2022 berücksichtigt.

Bekommen Selbstständige die Energiepauschale?

Ja, auch Selbstständige erhalten die 300 Euro. Dazu zählen Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieben, Land- und Forstwirtschaft sowie Freiberufler und andere Selbstständige. Allerdings gibt es in diesem Fall keinen Arbeitgeber, der den Betrag auszahlt. Vielmehr erhalten diese Gruppen die Energiepreispauschale bei ihrer Einkommensteuererklärung 2022.

Bekommen Rentner die Energiepauschale?

Wer ausschließlich Versorgungsbezüge, also eine Rente oder Pension, bezieht, erhält keine Energiepauschale. Rentner und Pensionäre, die zusätzliche Einkünfte aus

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb (auch PV-Anlage ohne Vereinfachungsregel),
  • Selbstständigkeit,
  • einem Arbeitsverhältnis

haben, erhalten die Energiepreispauschale. Dasselbe gilt für Studenten, Vermieter und Arbeitslose.

Welche Rolle spielen die Betriebe bzw. der Arbeitgeber?

Unternehmen müssen als Arbeitgeber die Auszahlung der Energiepauschale abwickeln und den Betrag an ihre Arbeitnehmer überweisen. Die Auszahlung erfolgt im September.

Woher bekommt der Arbeitgeber die Energiepauschale?

Ursprünglich hieß es, die Arbeitgeber sollen das Geld vorstrecken und es sich dann vom Staat wiederholen. Dagegen hatten zahlreiche Verbände wie der ZDH interveniert.

Nun lautet die Regelung so, dass die Arbeitgeber die Summe aller auszuzahlenden Pauschalen zusammennehmen und diese mit dem Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer verrechnen. Übersteigen die addierten Energiepauschalen den eigentlich abzuführenden Lohnsteuerbetrag, ersetzt das Finanzamt die Differenz.

Welche Sonderregelung gilt für kleine Betriebe?

Kleine Unternehmen, die für ihre Arbeitnehmer insgesamt weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer pro Jahr überweisen und die Steuer quartalsweise abführen, dürfen mit der Auszahlung bis Oktober warten. Dann erfolgt die Verrechnung der Energiepauschale mit der bis zum 10. Oktober fälligen Lohnsteueranmeldung für das dritte Quartal.

Sind die Unternehmen so klein, dass es sogar weniger als 1.080 Euro Lohnsteuer pro Jahr sind, kann die Verrechnung nur zum 10. Januar 2023 erfolgen. Die Alternative ist: Der Betrieb verzichtet komplett auf die Auszahlung und überlässt es den Beschäftigten, sich die Energiepauschale mit der 2022er-Steuererklärung zu beschaffen.

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