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Schwanger im Handwerk: Diese Rechte genießen werdende Mütter

Dörte Neitzel

Kinder sind in einer alternden Gesellschaft so wertvoll wie Wasser in der Wüste. Deshalb schützt das deutsche Arbeitsrecht schon werdende Mütter und Frauen direkt nach der Geburt in besonderem Maße.

So dürfen Schwangere an ihrem Arbeitsplatz keinen Strahlen, Gasen, Dämpfen, übermäßigen Temperaturen, Staub, Lärm, Erschütterungen, Kälte oder Nässe ausgesetzt sein. Sie dürfen keine Arbeiten verrichten bei denen sie häufig mehr als fünf sowie gelegentlich mehr als zehn Kilogramm schwere Lasten tragen müssen.

Ab dem fünften Schwangerschaftsmonat dürfen sie bei der Arbeit nicht mehr als vier Stunden stehen. Tätigkeiten, bei denen sie sich strecken, beugen, bücken oder hinhocken müssen sowie ausrutschen, abstürzen und hinfallen könnten sind ebenso verboten wie Überstunden. Auch zwischen 22 Uhr und sechs Uhr morgens dürfen werdende Mütter nicht arbeiten. Zwischen 20 und 22 Uhr dürfen sie es nur mit vorheriger behördlicher Genehmigung.

Arbeitsschutz und Schwangerschaft fordert Handwerksbetriebe heraus

Im Handwerk machen diese Regeln die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin zu einem besonderen Problem. Denn in welcher Schreinerei stehen Mitarbeiterinnen an Maschinen, deren Betrieb weder Staub noch Lärm oder Erschütterungen verursacht? Auf welcher Baustelle arbeitet eine Elektrikerin zwischen Oktober und April nicht unter Bedingungen, die zu kalt oder zu feucht sind? Welche Gärtnerin muss sich bei der Arbeit nicht bücken oder hinhocken, welche Kfz-Mechanikerin sich bei Reparaturen im Motorraum nicht beugen oder strecken?

Ob diese Belastungen an einem Arbeitsplatz bestehen, müssen Arbeitgeber seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Novelle des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln – auch, wenn sie auf der entsprechenden Stelle keine Frauen einsetzen. Ist dort eine Schwangere tätig, muss der Chef sogar eine vertiefte Gefährdungsbeurteilung vornehmen.

Außerdem muss er der Mitarbeiterin für die Zeit der Schwangerschaft und des Mutterschutzes nach der Geburt einen Arbeitsplatz anbieten, an dem die Risiken nicht bestehen. In kleineren Betrieben ist dies mitunter ein Ding der Unmöglichkeit.

Schwangere und Mütter stehen von Gesetzes Wegen unter einem besonderen Schutz. Das müssen Chefs im Handwerk wissen.

Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

Kündigen dürfen Unternehmer Schwangeren und Müttern bis zu vier Monate nach der Geburt dennoch weder ordentlich noch außerordentlich. Das gilt auch in Kleinstbetrieben mit weniger als fünf Beschäftigten sowie bei Fehlgeburten nach der zwölften Schwangerschaftswoche.

Schwangere Auszubildende genießen diesen Schutz jedoch nur bedingt. Denn wenn sie ihre Abschlussprüfung bestehen, endet ihr Ausbildungsverhältnis in der Regel mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Das ist in den meisten Ausbildungsverträgen so vereinbart. Damit schützt das Mutterschutzgesetz die frischgebackenen Gesellinnen für den Rest ihrer Schwangerschaft jedoch nicht mehr. Denn, wenn sie nicht übernommen werden, sind sie ab diesem Zeitpunkt keine Arbeitnehmerinnen mehr.

Um diese prekäre Situation abzuwenden, können werdende Mütter bei der zuständigen Handwerkskammer eine Verlängerung ihrer Ausbildungszeit um ein Jahr beantragen. Sie müssen dies allerdings damit begründen können, dass sie im Betrieb und der Berufsschule durch die Schwangerschaft an so vielen Tagen gefehlt haben, dass sie ihr Ausbildungsziel in den vorgesehenen drei Jahren nicht erreichen.

Früh das Gespräch mit dem Chef suchen

Allen anderen Mitarbeiterinnen muss der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag anbieten, um das Arbeitsverhältnis aufzulösen. Natürlich kann auch eine schwangere Frau selbst kündigen. Schmeißt sie ihr Chef dagegen raus, weil er von der Schwangerschaft gar nichts weiß, können Schwangere ihren Arbeitgeber über diese noch bis zu zwei Wochen nach Zugang der Kündigung informieren. Diese ist dann unwirksam.

Grundsätzlich sollten Frauen ihrem Arbeitgeber aber frühzeitig mitteilen, dass sie ein Kind erwarten. Wohlgemerkt: sollten. Denn eine Mitteilungspflicht besteht nach Paragraf 15 MuSchG nicht. Schwangere müssen allerdings nicht befürchten, dass sich die frohe Kunde in ihrem Betrieb verbreitet. Denn den Chef trifft eine Schweigepflicht. Er darf die Schwangerschaft nur dem Betriebsrat mitteilen und muss die Gewerbeaufsicht darüber informieren.

Grund zur Sorge, im Betrieb benachteiligt zu werden, wenn der Arbeitgeber von einer Schwangerschaft erfährt, besteht für Frauen ohnehin nicht. Im Gegenteil! Ab dem Tag, an dem sie ihren Chef darüber informieren, dass sie ein Kind erwarten, schützt sie das Mutterschutzgesetz.

Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung

Erst wenn der Arbeitgeber den voraussichtlichen Entbindungstermin kennt, kann er auch berechnen, wann er seine Mitarbeiterin in den Mutterschutz „entlassen“ muss. Denn grundsätzlich dürfen Frauen sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin sowie acht Wochen danach nicht arbeiten. Bekommen sie Mehrlinge, oder handelt es sich um eine Frühgeburt, dürfen sie nach der Entbindung sogar zwölf Wochen lang nicht arbeiten. Kommt das Kind dagegen nur wenige Tage zu früh auf die Welt, verlängert sich der reguläre Mutterschutz nach der Geburt um diese Zeit.

Während des gesetzlichen Mutterschutzes besteht kein Anspruch auf den im Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn. Stattdessen bekommen Frauen nach Paragraf 19 MuSchG Mutterschaftsgeld. Sind sie gesetzlich krankenversichert, zahlt ihnen die Kasse 13 Euro pro Arbeitstag. Die Differenz zum in den drei Monaten vor dem Mutterschutz durchschnittlich erzielten Netto-Entgelt muss gemäß Paragraf 20 MuSchG der Arbeitgeber übernehmen.

Für diesen wird die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin dadurch ebenso wie durch die umfangreichen Vorschriften zum Arbeitsschutz teuer. Insgesamt kommen dadurch oft zwischen 15.000 und 20.000 Euro zusammen. In einer alternden Gesellschaft sind diese Kosten vertretbar. Zumal ein Verstoß gegen das Mutterschutzgesetz mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro noch mehr ins Kontor schlägt.

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