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Mehr Netto vom Brutto: 10 Alternativen zur Gehaltserhöhung

Dörte Neitzel

Eine Gehaltserhöhung ist nicht immer ein Grund zur Freude. Oft ist die Enttäuschung groß, wenn der Empfänger auf die nächste Abrechnung blickt und sieht: Da bleibt ja gar nix mehr übrig! Und auch für den Betrieb ist eine Gehalterhöhung mit Kosten verbunden, denn er muss ebenfalls seinen Teil der Sozialabgaben zahlen. Was also tun, wenn eigentlich beide Parteien draufzahlen? Es gibt eine einfache Lösung: Fordern Sie statt mehr Geld einfach Gutscheine, Rabatte oder Sachleistungen. Wir zeigen 10 Alternativen zur Gehaltserhöhung. Und das Beste: Sie können beliebig kombiniert werden.

1. Jobticket

Zuschüsse und Sachbezüge für die Fahrten zwischen Wohnung und Büro, bzw. erster Arbeitsstelle, sind seit 2019 steuerfrei. Die Steuerfreiheit für "Arbeitgeberleistungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr" kommt jedoch nur infrage, wenn die Leistungen zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden (§ 3 Nr 15 EStG). Der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter das Ticket komplett zahlen oder einen Zuschuss gewähren.

Ein Jobticket kann aber auch steuerpflichtig sein. Erscheint das Jobticket als Gehaltsbestandteil auf der Lohnsteuerbescheinigung (Gehaltsumwandlung), muss es der Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung angeben und versteuern. Ausnahme: Der Zuschuss liegt unter der Freigrenze von 50 Euro im Monat. 

Ein aktuelles Urteil besagt, dass die Überlassung eines Jobtickets kein lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn ist, wenn der Arbeitgeber die Leistung anbietet, um die Parkplatznot bei den Mitarbeitern zu reduzieren.

2. Dienstfahrrad

Wer keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzen kann oder will, kann ein Dienstfahrrad in Anspruch nehmen. Der Arbeitgeber least das Rad und bezahlt die Versicherung. Der Vorteil hier: Im Gegensatz zu einem statusträchtigen Dienstwagen, müssen Mitarbeiter die private Nutzung eines Dienstfahrrads nicht versteuern – gleich ob konventionelles oder E-Bike. Das gilt jedoch nur, wenn das Fahrrad zusätzlich zum Arbeitslohn, also als Gehaltsextra, gestellt wird.

Wird das Job-Rad per Gehaltsumwandlung zur Verfügung gestellt, ist der sogenannte geldwerte Vorteil zu versteuern. Bemessungsgrundlage ist seit dem 1. Januar 2020 0,25 Prozent der unverbindlichen Preisempfehlung des Rades.

3. Gutscheine

Gutscheine als Sachbezüge unterliegen der Freigrenze. Von ihnen gibt es zahlreiche Möglichkeiten, etwa Tank- oder Buchgutscheine. Betriebe haben pro Mitarbeiter jedoch nur einen Freibetrag von 50 Euro, den sie steuerfrei zur Verfügung stellen können. Vergleich: Um den gleichen Betrag netto herauszuholen, müsste der Beschäftigte rund 100 Euro bei der Gehaltsverhandlung herausholen.

Wichtig zu wissen: Bei den 50 Euro handelt es sich um eine Freigrenze, das heißt, die Gutscheine können kombiniert werden, dürfen diesen monatlichen Betrag nicht überschreiten, da ist das Finanzamt unerbittlich. Gibt es auch nur einen Cent mehr, wird der komplette Betrag steuerpflichtig. Betriebe müssen diesen Sachlohn mit 30 Prozent pauschal versteuern.

4. Aufladbare Kreditkarte

Betriebe, die sich den Gutschein-Aufwand sparen wollen, haben die Möglichkeit, eine sogenannte Prepaid-Kreditkarte zur Verfügung zu stellen. Diese wird monatlich mit einem bestimmten Betrag aufgeladen und der Arbeitnehmer kann diesen nutzen. In der Regel handelt es sich dabei um Geldleistungen. Das gilt insbesondere für Gutscheine oder Geldkarten, die:

  • eine eigene IBAN besitzen,
  • als generelles Zahlungsmittel eingesetzt werden,
  • für Paypal genutzt werden können,
  • über eine Barauszahlungsfunktion verfügen.

Diese Geldleistungen sind komplett steuerpflichtig, es existiert keine Freigrenze.

Ab 2022 können Gutscheine und Geldkarten als Sachbezüge angesehen werden, wenn der Mitarbeiter diese ausschließlich für den Kauf von Waren oder Dienstleistungen nutzt. Das sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 b ZAG) zum Beispiel:

  • Limitierte Netze, das heißt Gutscheinkarten für Einkaufsläden, Einzelhandelsketten oder regionale City-Cards.
  • Limitierte Produktpalette, etwa Tankkarten, Gutscheine für einen Buchladen oder Kinokarten.
  • Gutscheine für steuerliche und soziale Zwecke, beispielsweise Essensmarken.

5. Zuschuss zur Verpflegung

Für Verpflegung und Unterkunft hat der Fiskus für 2022 neue sogenannte Sachbezugswerte festgelegt:

  • Frühstück: 1,87 Euro
  • Mittagessen: 3,57 Euro
  • Abendessen: 3,57 Euro

Dabei handelt es sich um einen geldwerten Vorteil. Er ist eigentlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber legt aber meist noch einen Betrag bis zu 3,10 Euro oben drauf.

Der Arbeitgeber kann den Sachbezugswert mit 25 Prozent pauschal versteuern, dann ist der Essensgutschein für den Mitarbeiter steuerfrei. Bei 220 Arbeitstagen pro Jahr macht das netto rund 1.467 Euro maximal. Für Urlaubs- oder Krankheitstage dürfen keine Essensgutscheine vergeben werden.

6. Altersvorsorge

Ein Betrieb kann steuerfreie Beiträge in eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung einzahlen. Auch hier gibt es einen Höchstbetrag: Dieser beläuft sich auf acht Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Im Jahr 2022 sind das maximal 6.768 Euro.

Seit 2019 muss der Chef laut Gesetz seinen Mitarbeitern einen Zuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge geben. Dieser beträgt mindestens 15 Prozent.

7. Smartphone oder Laptop

Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter mit Computer, Tablet oder Smartphone ausstatten. Geschieht das zu dienstlichen Zwecken, können sie die Kosten von der Steuer abziehen. Werden die Geräte rein zur privaten Nutzung angeschafft, muss das Unternehmen sie mit 25 Prozent pauschal versteuern. Der Mitarbeiter muss die private Nutzung der Geräte in beiden Fällen nicht versteuern.

Auch die Handy-Rechnung kann ein Betrieb subventionieren: Der Mitarbeiter zahlt die Rechnung selbst und das Unternehmen überweist einen bestimmten Betrag – steuer- und sozialabgabenfrei für den Mitarbeiter.

8. Fahrtkostenzuschuss

Betriebe dürfen ihren Mitarbeitern pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,30 Euro zuschießen. Für diese ist es steuer- und sozialabgabenfrei, das Unternehmen muss den Betrag pauschal mit 15 Prozent versteuern. Damit entfällt oder verringert sich dann allerdings auch die Entfernungspauschale bei den Werbungskosten in der Steuererklärung um genau diesen Betrag.

9. Erholungsbeihilfe

Pro Jahr darf ein Betrieb pro Arbeitnehmer einen gewissen Betrag Erholungsbeihilfe leisten, beispielsweise statt Urlaubsgeld. Die Höchstgrenzen liegen bei 156 Euro für den Arbeitnehmer plus 104 Euro für den Ehegatten plus 52 Euro pro Kind. Für eine vierköpfige Familie kommen auf diese Weise 364 Euro als steuerfreier Urlaubszuschuss zusammen.

Die Erholungsbeihilfe kann in bar oder als Sachleistung, beispielsweise eine Hotelbuchung, gewährt werden. Bei einer Barauszahlung kann der Arbeitnehmer darüber jedoch nur brutto für netto verfügen, wenn der Betrieb den Betrag mit 25 Prozent pauschal versteuert, zuzüglich Soli und Kirchensteuer. Sozialversicherungsabgaben fallen nicht an.

Wie bei den Gutscheinen, handelt es sich hier um Freigrenzen, werden diese überschritten, ist der komplette Betrag sozialversicherungs- und steuerpflichtig. Zudem darf der Zuschuss nur innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Antritt des Urlaubs gezahlt werden. Eine Erholungsbeihilfe kann auch zusätzlich zum Urlaubsgeld gezahlt werden.

10. Andere Beihilfen

Bis zu 600 Euro im Jahr darf die Firma steuerfrei für andere Beihilfen zahlen. Das sind zum Beispiel Pflege- oder Babysitter-Dienstleistungen, wenn der Mitarbeiter kurzfristig und notfallmäßig einspringen muss (Voraussetzung: Die Kinder sind unter 14 Jahren). Auch zu Anlässen wie einem Todesfall, Krankheit oder einem Vermögensverlust durch höhere Gewalt (Diebstahl, Feuer, Hochwasser) darf der Betrieb eine solche Beihilfe gewähren.

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