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Fahrtzeit als Arbeitszeit: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Dörte Neitzel
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Welcher Fall lag dem EuGH-Urteil zur Fahrtzeit zugrunde?

Ausgangspunkt des Verfahrens (Az. C-110/24) war ein Rechtsstreit aus Spanien. Ein öffentliches Unternehmen, das Naturschutzmaßnahmen im Rahmen des europäischen Natura-2000-Netzwerks durchführte, beschäftigte Mitarbeiter ohne festen Arbeitsort. Diese Beschäftigten fanden sich täglich um 8:00 Uhr morgens an einem vom Arbeitgeber bestimmten Stützpunkt ein. Von dort wurden sie gemeinsam im Firmenfahrzeug, das zugleich das notwendige Arbeitsmaterial transportierte, zu wechselnden Einsatzorten in Naturschutzgebieten gefahren.

Um 15:00 Uhr endeten die Arbeiten. Die Rückfahrt zum Stützpunkt erfolgte wiederum im Firmenfahrzeug. Von dort fuhren die Mitarbeiter eigenständig nach Hause. Das Unternehmen erfasste zwar die Hinfahrt zum Einsatzort als Arbeitszeit, nicht aber die Rückfahrt. Die spanische Gewerkschaft STAS-IV klagte dagegen – und bekam vom EuGH Recht. Das nationale Gericht hatte die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob auch die Rückfahrt als Arbeitszeit im Sinne der EU-Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) einzuordnen sei.

Wann gilt Fahrtzeit laut EuGH als Arbeitszeit?

Der EuGH stützt seine Entscheidung auf die Definition in Art. 2 Nr. 1 der EU-Arbeitszeitrichtlinie. Danach ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt. Das Gericht betont: Die Richtlinie kennt nur zwei Kategorien – Arbeitszeit und Ruhezeit. Eine Zwischenkategorie, etwa eine vergütungsfreie "Reisezeit", existiert im EU-Recht nicht.

Drei Kriterien entscheiden laut EuGH darüber, ob eine Fahrtzeit als Arbeitszeit zu werten ist: 

  1. Vollständige Weisungsgebundenheit: Der Arbeitnehmer muss zu einer vorgegebenen Uhrzeit an einem bestimmten Stützpunkt erscheinen und kann weder Route noch Abfahrtszeit selbst bestimmen.
  2. Keine freie Zeitverfügung: Während der Fahrt im Firmenfahrzeug können die Beschäftigten nicht frei über ihre Zeit disponieren oder eigenen Interessen nachgehen.
  3. Untrennbarer Zusammenhang mit der Arbeitsleistung: Die Fahrt ist notwendige Voraussetzung, um die eigentliche Arbeit überhaupt erbringen zu können, sie ist also integraler Bestandteil des Jobs.

Welche Arbeitnehmer sind vom Urteil zur Fahrtzeit als Arbeitszeit betroffen?

Das Urteil ist besonders relevant für Beschäftigte, die keinen festen Arbeitsort haben und deren Arbeitgeber die Modalitäten der An- und Abreise vorgibt. Typische Berufsgruppen sind:

  • Bauarbeiter und Handwerker auf wechselnden Baustellen
  • Pflegekräfte in der ambulanten Pflege (Fahrten zwischen Patientenwohnungen)
  • Servicetechniker und Monteure im Außeneinsatz
  • Forstarbeiter, Umwelt- und Naturschutzteams
  • Reinigungskräfte, die von einem Depot aus zu wechselnden Objekten fahren
  • Sicherheitsdienste mit wechselnden Einsatzorten

Entscheidend ist nicht, ob der Arbeitnehmer selbst fährt oder als Beifahrer mitfährt. Auch Beifahrer unterliegen während der Fahrt der vollständigen Weisung des Arbeitgebers und können die Zeit nicht frei nutzen – die Einstufung als Arbeitszeit gilt daher unabhängig davon, wer das Steuer übernimmt.

Wie fügt sich das Urteil in die bisherige EuGH-Rechtsprechung zur Fahrtzeit ein?

Das Urteil (C-110/24) ist die konsequente Fortführung der EuGH-Rechtsprechung. Bereits 2015 hatte der EuGH im Tyco-Fall (C-266/14) entschieden, dass bei Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort sogar die Wege von der Wohnung zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück nach Hause als Arbeitszeit zu werten sind. Die Begründung damals wie heute: Diese Fahrten sind untrennbar mit der Tätigkeit verbunden und können dem Bereich der Ruhezeit nicht zugeordnet werden.

Neu im Urteil von 2025 ist die Klarstellung, dass die Fahrtzeit-als-Arbeitszeit-Regel auch dann gilt, wenn es einen festen Abfahrtsort (Stützpunkt) gibt – also nicht nur für Beschäftigte, die direkt von zuhause starten. Zudem hat der EuGH erstmals ausdrücklich bekräftigt, dass sowohl Hin- als auch Rückfahrt gleich zu behandeln sind. 

Auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seiner Rechtsprechung zu Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort entsprechende Fahrten als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingestuft.

Muss Fahrtzeit als Arbeitszeit auch vergütet werden?

Das EuGH-Urteil betrifft zunächst ausschließlich den arbeitsschutzrechtlichen Arbeitszeitbegriff. Die EU-Arbeitszeitrichtlinie regelt, welche Zeiten bei der Berechnung von Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und Pausenansprüchen zu berücksichtigen sind. Ob und wie diese Zeiten zu vergüten sind, richtet sich nach nationalem Recht – also nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung.

In Deutschland gilt: Wird eine Zeitspanne als Arbeitszeit eingestuft, ist sie in aller Regel auch vergütungspflichtig – zumindest in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Das folgt aus der Regelung des § 611a BGB, wonach der Arbeitgeber die vereinbarte Vergütung für die geleistete Arbeit schuldet. Entscheidend ist dabei, dass durch die Einbeziehung der Fahrtzeit als Arbeitszeit in die gesamte Vergütungsberechnung der Mindestlohn nicht unterschritten werden darf. 

Bestehende tarifvertragliche Sonderregelungen – etwa im Baugewerbe mit spezifischen Wegezeit- oder Fahrgeldregelungen – bleiben grundsätzlich wirksam, solange der Mindestlohn gewahrt ist.

Welche praktischen Auswirkungen hat das Urteil auf Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten?

Die unmittelbarste Konsequenz betrifft die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen. Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz (ArbZG) darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden. Zudem ist zwischen zwei Arbeitseinsätzen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einzuhalten.

Konkret bedeutet das Urteil für die betriebliche Praxis: Beträgt die Fahrt vom Stützpunkt zum Einsatzort jeweils eine Stunde (hin und zurück also zwei Stunden), stehen an diesem Tag nur noch sechs Stunden für die eigentliche Arbeitsleistung zur Verfügung – will der Arbeitgeber die Acht-Stunden-Grenze einhalten. Außerdem beginnt die Ruhezeit erst mit der Ankunft am Stützpunkt nach der Rückfahrt, nicht mit dem Ende der Tätigkeiten am Einsatzort. 

Arbeitgeber, insbesondere im Bau- und Handwerk mit entfernten Baustellen, müssen ihre Schicht- und Einsatzpläne entsprechend anpassen.

Was gilt für den Weg vom Wohnort zum Stützpunkt?

Diese Frage war ausdrücklich nicht Gegenstand des EuGH-Urteils vom Oktober 2025. Der Gerichtshof hat sich dazu nicht geäußert und klargestellt, dass das Verfahren ausschließlich die Fahrten zwischen dem Stützpunkt und dem jeweiligen Einsatzort betrifft. Der Weg vom Wohnort zum Stützpunkt ist damit grundsätzlich weiterhin als privater Arbeitsweg einzustufen – er zählt nicht zur vergüteten Arbeitszeit. 

Etwas anderes kann sich allerdings aus dem Tyco-Urteil von 2015 ergeben: Wenn Arbeitnehmer überhaupt keinen festen Stützpunkt haben und direkt von ihrer Wohnung zu Kunden oder Einsatzorten fahren, können auch diese Wege Arbeitszeit sein. Im Umkehrschluss: Wer täglich zunächst eigenständig zum Stützpunkt fährt, bleibt für diesen Weg auf sich selbst gestellt.

Was sollten Arbeitgeber jetzt tun?

Arbeitgeber, in deren Betrieb Beschäftigte zu wechselnden Einsatzorten fahren, sollten folgende Maßnahmen ergreifen:

Arbeitszeiterfassung prüfen: Werden Fahrtzeiten im Firmenfahrzeug bereits vollständig – also Hin- und Rückfahrt – als Arbeitszeit erfasst? Falls nicht, ist die Erfassung sofort umzustellen.

Schicht- und Einsatzplanung anpassen: Die tatsächliche Arbeitszeit inklusive Fahrtzeiten darf die gesetzlichen Grenzen nicht überschreiten. Pläne für entfernte Baustellen sind entsprechend zu überarbeiten.

Vergütungsregelungen überprüfen: Tarifverträge, Arbeitsverträge und Betriebsvereinbarungen sind auf etwaige Widersprüche mit der neuen Rechtslage zu prüfen. Klauseln, die Fahrtzeit pauschal als nicht vergütungspflichtig ausweisen, können unwirksam sein.

Betriebsrat einbinden: Da Lage und Verteilung der Arbeitszeit mitbestimmungspflichtig sind (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), sollte der Betriebsrat frühzeitig in die Anpassungen einbezogen werden.

Mindestlohn sicherstellen: Insbesondere bei Geringverdienern muss geprüft werden, ob unter Einrechnung der Fahrtzeiten als Arbeitszeit der gesetzliche Mindestlohn weiterhin eingehalten wird.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nicht automatisch, aber unter den vom EuGH genannten Bedingungen: Die Fahrt im Firmenfahrzeug gilt als Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber Abfahrtszeit, Stützpunkt und Ziel vorgibt, die Nutzung des Firmenfahrzeugs anordnet und die Beschäftigten während der Fahrt nicht frei über ihre Zeit verfügen können. Wer dagegen freiwillig mitfährt, ohne dazu verpflichtet zu sein, und keine Arbeitsleistung erbringt, befindet sich nicht notwendigerweise in Arbeitszeit.
Ja, ausdrücklich. Der EuGH hat klargestellt, dass sowohl Hin- als auch Rückfahrt zwischen Stützpunkt und Einsatzort gleich zu behandeln sind. Arbeitgeber, die bisher nur die Hinfahrt als Arbeitszeit erfasst haben, handeln nicht mehr rechtskonform und müssen ihre Praxis anpassen.
Das EuGH-Urteil regelt zunächst nur, dass Fahrtzeit als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinn gilt. Die Vergütungspflicht richtet sich nach deutschem Recht – also nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung. In Deutschland führt die Einordnung als Arbeitszeit in der Praxis jedoch regelmäßig zur Vergütungspflicht, da die Bezahlung nicht unter den gesetzlichen Mindestlohn sinken darf. Im Zweifel sollten Betroffene rechtlichen Rat einholen.
Besonders relevant ist das Urteil für das Baugewerbe, das Handwerk, die ambulante Pflege, Facility Management und Reinigungsdienstleistungen, Sicherheitsdienste sowie alle Bereiche, in denen Beschäftigte täglich zu wechselnden Einsatzorten fahren. Branchen mit gut geregelten Tarifverträgen – etwa Maler und Lackierer mit spezifischen Wegezeitregelungen – müssen ihre bestehenden Regelungen auf Konformität mit der neuen Rechtslage prüfen.
Zunächst empfiehlt es sich, den Arbeitgeber schriftlich auf das EuGH-Urteil (Az. C-110/24 vom 09.10.2025) hinzuweisen und um korrekte Erfassung der Fahrtzeiten zu bitten. Besteht ein Betriebsrat, sollte dieser einbezogen werden, da er die korrekte Anwendung des Arbeitszeitrechts überwachen kann. Bleibt der Arbeitgeber uneinsichtig, ist arbeitsrechtliche Beratung empfehlenswert – insbesondere wenn Überstunden entstehen oder Ruhezeitverstöße vorliegen, da hier auch Haftungsansprüche im Raum stehen können.

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