Nebenjob: Was ist erlaubt – und was nicht?

Nach Feierabend noch im Betrieb des Freundes aushelfen? Oder am Wochenende als Bademeister jobben? Und das alles neben einem Voll- oder Teilzeitjob? Das geht! Sie müssen nur wissen wie.
Welche Nebenjobs sind erlaubt?
Nebenjobs sind grundsätzlich erlaubt, Sie müssen sich lediglich an Arbeitszeitgrenzen, Wettbewerbsverbote, Steuerpflichten und vertragliche Regeln halten. Wer diese Spielregeln nicht beachtet, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung.
Gesetzeskonform: Die Nebentätigkeit darf nicht gegen Gesetze verstoßen, Schwarzarbeit oder kriminellen Tätigkeiten sind also verboten. Wettbewerbsverbot: Der Nebenjob darf nicht in direkter Konkurrenz zum Hauptarbeitgeber stehen. Ein Minijob beim Konkurrenzbetrieb im Nachbarort ist also nicht drin. Das ist in der Regel auch immer arbeitsvertraglich geregelt.
Leistungsfähigkeit: Eine Nebentätigkeit darf die Leistungsfähigkeit im Hauptjob nicht beeinträchtigen. Das heißt, wenn die zusätzliche Arbeit bedeutet, ständig müde zu sein, verspätet zur Arbeit zu kommen oder mehr Fehler zu machen, darf der Hauptarbeitgeber sein Veto einlegen. Dabei ist es gleich, ob die Leistungsfähigkeit aufgrund eines hohen Zeitaufwands oder (zu) schwerer Arbeit im Nebenjob sinkt.
Vertragliche Klauseln: Ein Nebenjob muss die Bedingungen im Arbeits- bzw. Tarifvertrag einhalten. Das bezieht sich auf Anzeigepflichten des Arbeitnehmers und die Zustimmungspflicht des Arbeitgebers.
Typische Nebenjobs sind Minijobs im Handel oder in der Gastronomie. Auch kurzfristige Beschäftigungen, etwa auf Messen oder für Saisonarbeit. Auch freiberufliche oder gewerbliche Nebentätigkeiten sind erlaubt.
Wie viel Zeit darf ein Nebenjob in Anspruch nehmen?
Es gilt in jedem Fall das Arbeitszeitgesetz – und zwar für Haupt- und Nebenjob zusammen. Das heißt: Sie dürfen (im Durchschnitt) maximal 48 Stunden pro Woche arbeiten. Es ist also erlaubt, mal 50 Stunden zu arbeiten, mal 46 Stunden, solange im Schnitt dabei 48 Stunden herauskommen. Pro Arbeitstag sind acht Stunden zulässig, erfolgt ein Ausgleich, dürfen es ab und an auch 10 Stunden sein.
Wer also bereits 40 Stunden im Hauptjob arbeitet, darf maximal bis zu acht Stunden zusätzlich in der Woche für einen Nebenjob einplanen. Hinzu kommt: Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens elf Stunden Ruhezeit liegen – das schränkt Nachtschichten im Nebenjob deutlich ein.
Gibt es Verdienstgrenzen im Nebenjob?
Rechtlich gibt es nur eine Grenze für Nebentätigkeiten: das Arbeitszeitgesetz mit seinen 48 Wochenstunden. Eine Verdienstobergrenze existiert nicht. Jedoch gibt es einige wichtige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Schwellen, die Sie wissen sollten.
Minijob mit Verdienstgrenze: Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro pro Monat. Dieser ist –neben einem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob – sowohl steuer- als auch sozialversicherungsfrei.
Kurzfristige Beschäftigung bis 70 Arbeitstage pro Jahr: Hier ist der Verdienst zwar sozialversicherungsfrei, unabhängig von der Höhe, jedoch nicht steuerfrei.
Midijob: Nebentätigkeiten, die gehaltstechnisch über Minijobs liegen oder zeittechnisch über kurzfristige Beschäftigungen hinausgehen, werden mit dem Hauptgehalt zusammengerechnet und versteuert. Dann entsteht auch eine Sozialversicherungspflicht.
Wann darf der Chef einen Nebenjob verbieten?
Der Arbeitgeber darf eine gesetzlich erlaubte Nebentätigkeit nicht willkürlich verbieten. Er kann aber sein Veto einlegen, wenn er seine Interessen gefährdet sieht. Einige typische Fälle sind, wenn die Gesamtarbeitszeit überschritten wird oder Ruhezeiten nicht eingehalten werden können. Auch bei spürbaren Beeinträchtigungen im Hauptjob darf der Arbeitgeber intervenieren. Stellt der Nebenjob eine Konkurrenz dar oder werden Kunden abgeworben, darf der Arbeitgeber diesen ebenfalls verbieten.
Muss der Verdienst aus dem Nebenjob versteuert werden?
Grundsätzlich gilt: Alle Einkünfte sind steuerpflichtig, auch die aus Nebenjobs. Ausnahme ist lediglich ein Minijob (maximal 603 Euro pro Monat). Wird ein zweiter Minijob angenommen, ist dieser jedoch mit dem Hauptgehalt gemeinsam zu versteuern. Sind Sie freiberuflich oder gewerblich tätig, zählt dieser Verdienst immer zum Gesamteinkommen und wird versteuert. Das bedeutet: Das Finanzamt interessiert sich immer für die Summe aller Einkünfte, daher ist es unabdingbar, auch vermeintlich „kleine Nebenjobs“ in der Steuererklärung anzugeben.
Was passiert, wenn man dem Finanzamt den Nebenjob verschweigt?
Wer seinen Nebenjob nicht oder nicht vollständig in der Steuererklärung angibt, begeht Steuerhinterziehung. Das betrifft vor allem selbstständige Einkünfte. Minijobs sind dagegen steuerlich nicht relevant. Übersteigt der Nebenjob die Minijobgrenze oder wird er über die Steuerklasse 5 versteuert, weiß das Finanzamt automatisch Bescheid, denn der Arbeitgeber übermittelt die elektronische Lohnsteuerbescheinigung.
Was sollten Handwerkerinnen und Handwerker tun?
Bevor Sie einen Nebenjob antreten, prüfen Sie Ihren Arbeits- oder Tarifvertrag auf Nebentätigkeitsklauseln und ein mögliches Konkurrenzverbot. Kalkulieren Sie außerdem die Gesamtarbeitszeit realistisch, sodass Sie unter 48 Wochenarbeitsstunden im Schnitt bleiben. Ist der Haupt-Chef skeptisch, lohnt es sich, die Zeiten zu dokumentieren. Auf jeden Fall sollten Sie abklären, ob der Nebenjob unter Minijob oder eine andere Kategorie fällt. Hier helfen Steuerberater oder die Minijobzentrale. Das absolute No-Go ist ein „Bar auf die Hand ohne Anmeldung“-Job. Das fällt unter Schwarzarbeit mit allen rechtlichen Konsequenzen.
