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Verschärfte Asbestverordnung: Was SHK-Betriebe jetzt beachten müssen

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Seit dem 20. Dezember 2025 gilt die geänderte Gefahrstoffverordnung. Für SHK-Betriebe bedeutet das: mehr Dokumentationspflichten, in bestimmten Fällen Genehmigungspflicht statt bloßer Anzeige – und eine deutlich gewachsene Verantwortung bei Arbeiten im Gebäudebestand. Wer Bäder saniert, Heizkessel tauscht oder Wanddurchbrüche setzt, muss sich künftig intensiver mit Asbest auseinandersetzen.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

  • Genehmigung statt Anzeige: Bei bestimmten Tätigkeiten mit niedriger oder mittlerer Exposition reicht die Anzeige nicht mehr aus – eine behördliche Genehmigung ist erforderlich.
  • Erweiterte Nachweispflichten: Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen und Qualifikation der Beschäftigten müssen detaillierter dokumentiert werden.
  • Namentliche Benennung: Die eingesetzten Mitarbeiter sind namentlich zu benennen, inklusive Nachweis von Fachkunde und arbeitsmedizinischer Vorsorge.
  • TRGS 519 als Maßstab: Die technische Regel bleibt zentral für Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene.

Drei Expositionsstufen – drei Schutzniveaus

Die neue Systematik unterscheidet klar nach Faserfreisetzung:

  1. Niedrige Exposition – z. B. Sichtkontrollen, Entfernen kleiner intakter Bodenfliesenstücke. Atemschutz empfohlen, Anzeige erforderlich.
  2. Mittlere Exposition – z. B. Abstemmen von Putzen, Klebern oder Spachtelmassen, Entfernen kleinerer Rohrisolierungen. Genehmigung kann erforderlich sein, konsequente PSA und Absaugung.
  3. Hohe Exposition – z. B. großflächige Demontage schwach gebundener Materialien, Spritzasbest. Nur durch zertifizierte Fachfirmen mit Vollschutz und Unterdruckabsperrung.

Wo SHK-Betriebe typischerweise auf Asbest treffen

Besonders relevant sind Gebäude aus dem Zeitraum 1950 bis Ende der 1980er-Jahre (Asbestverbot 1993). Klassische Fundstellen:

  • Fliesenkleber und Spachtelmassen in Bädern und Küchen
  • Putze und Ausgleichsmassen
  • Floor-Flex-Platten und deren Kleber
  • Rohrisolierungen an Heizungs- und Warmwasserleitungen
  • Dichtungen, Brandschutzplatten, Lüftungskanäle
  • Kesselverkleidungen älterer Heizungsanlagen

Auch beim Heizkesseltausch oder bei Wanddurchbrüchen kann unerwartet Asbest auftreten – etwa in Installationsschächten.

Checkliste: Vorgehen im Verdachtsfall

Vor jeder zerstörenden Tätigkeit im Bestand sollten Sie systematisch vorgehen:

  • Baualter prüfen: Liegt der Bau- oder Sanierungszeitraum in der Asbestverwendungsphase?
  • Unterlagen sichten: Baupläne, Sanierungsdokus, Schadstoffkataster auswerten.
  • Materialprobe veranlassen: Bei Unklarheit Probenahme durch sachkundige Personen, Analyse im akkreditierten Labor.
  • Gefährdungsbeurteilung erstellen: Faserfreisetzung einschätzen (fest vs. schwach gebunden), Arbeitsverfahren und Schutzmaßnahmen festlegen.
  • Behörde einbinden: Anzeige oder Genehmigung je nach Risikostufe einholen.
  • Personal qualifizieren: Sachkundenachweis nach TRGS 519, arbeitsmedizinische Vorsorge sicherstellen.
  • Dokumentieren: Alle Schritte schriftlich festhalten – auch zur Haftungsvermeidung.

Warum die Sorgfaltspflicht so wichtig ist

Eingeatmete Asbestfasern verbleiben dauerhaft in der Lunge und können Asbestose, Lungenkrebs oder Mesotheliom auslösen – oft erst Jahrzehnte nach der Exposition. Einen sicheren Schwellenwert gibt es nach Bewertung der DGUV nicht. Jede vermeidbare Faserfreisetzung muss daher unterbunden werden. Wer die Prüfpflichten vernachlässigt, riskiert nicht nur Gesundheit und Bußgelder, sondern auch erhebliche Haftungsfolgen.

Wo Betriebe Unterstützung finden

  • ZVSHK und Landesfachverbände: Leitfäden, Merkblätter, Schulungslisten
  • Akkreditierte Schulungsanbieter (z. B. Asbest Akademie): TRGS-519-Lehrgänge mit Sachkundenachweis
  • BG BAU: Beratung, Listen geprüfter Fachkräfte, Präventionshilfen
  • DGUV / Institut für Arbeitsschutz: Wissenschaftlich fundierte Fachinformationen

Tipp: Im ausführlichen Heftbeitrag in der SBZ 3/2026 von Chefredakteur Dennis Jäger finden Sie weitere Details zu Genehmigungsverfahren, Qualifikationsanforderungen und der praktischen Organisation asbestbezogener Tätigkeiten im SHK-Alltag. https://www.sbz-online.de/leitartikel/im-baustaub-lauert-die-toedliche-…

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die Anforderungen an Tätigkeiten mit Asbest wurden präzisiert und verschärft. Es gibt neue Genehmigungspflichten, erweiterte Nachweis- und Dokumentationspflichten sowie eine stärkere Fokussierung auf Gefährdungsbeurteilung und Qualifikation der Beschäftigten.
Ein Anfangsverdacht besteht bei Gebäuden aus den 1950er- bis 1980er-Jahren. Hinweise bieten Bauunterlagen, Schadstoffkataster oder Sanierungsdokumentationen. Fehlen diese, sollten Materialproben von akkreditierten Laboren analysiert werden.
Asbestfasern können schwere Erkrankungen wie Asbestose, Lungenkrebs und Mesotheliome verursachen. Die Fasern verbleiben dauerhaft im Lungengewebe, und es gibt keinen sicheren Schwellenwert, unter dem keine Gefahr besteht.
Je nach Expositionsstufe sind persönliche Schutzausrüstung, Atemschutz, Absaugtechnik, Bereichsabgrenzung und bei hoher Exposition vollständige Schutzkleidung sowie Unterdruckabsperrungen erforderlich. Nur zertifizierte Fachfirmen dürfen Arbeiten mit hoher Faserfreisetzung ausführen.
Nur Personen mit gültigem Sachkundenachweis nach TRGS 519 dürfen die Gefährdungsbeurteilung erstellen und die Arbeiten überwachen. Die eingesetzten sachkundigen Personen müssen namentlich dokumentiert werden.

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