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Zum Ferienstart: Ferienjobber im Handwerk - das ist zu beachten

Andrea Bauer

Bremen und Niedersachsen machen den Anfang: Ab dem 22.6.2017 haben die ersten Schüler in Norddeutschland Sommerferien. In den nächsten Tagen folgen Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Wer jetzt Schüler als Ferienjobber beschäftigt, muss einige Dinge beachten. 

Alter

  • Mindestalter ist 15 Jahre, darunter geht maximal Zeitung austragen.

Arbeitszeit

  • Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen max. vier Wochen bzw. 20 Tage pro Jahr arbeiten. Jugendliche, die bereits neun Schuljahre hinter sich haben, können mehr arbeiten.
  • Die Arbeitszeit darf nicht mehr als 8 Stunden täglich (40 Wochenstunden) betragen, es darf nur zwischen 6 und 20 Uhr gearbeitet werden und nicht am Wochenende.

Arbeitsrecht

  • Minderjährige müssen beim Abschluss eines Arbeitsvertrags von ihrem gesetzlichen Vertreter begleitet werden. Grundsätzlich haben Schüler und Studenten die gleichen Rechte (und Pflichten) wie andere Arbeitnehmer, d.h. Anspruch auf Urlaub, Krankengeld (aber erst nach 4 Wochen), Feiertagsvergütungen, etc.
  • Achtung bei freiwillig gewährten Sozialleistungen: Diese stehen durch den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung eigentlich auch den Ferienjobbern zu. Hier empfiehlt sich eine Stichtagsregelung, die bestimmt, dass man erst ab einer gewissen Zeit der Betriebszugehörigkeit Anspruch auf derartige Leistungen hat.

Gehalt

  • Seit 01. Januar 2015 müssen alle Arbeitnehmer (auch geringfügig Beschäftigte) den Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde erhalten.
  • Ausnahmen sind Minderjährige ohne Berufsausbildung, Pflichtpraktika im Rahmen des Studiums oder der Schulzeit und berufsorientierende bzw. -begleitende Praktika.

Arbeitsvertrag

  • Unbedingt einen schriftlichen Arbeitsvertrag aufsetzen. Eine Befristung gilt nur, wenn sie in schriftlicher Form vorliegt. Ohne Vertrag gelten nicht nur die mündlichen Vereinbarungen, sondern auch alle gesetzlichen Vorschriften und ggf. auch tarifliche Bestimmungen!

Sozialversicherung & Steuern

Ganz einfach: Es gelten die gleichen Regelungen in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung wie für die sonstigen Arbeitnehmer. Die Beschäftigung bleibt versicherungsfrei, wenn sie

  • auf drei Monate bzw. 70 Tage innerhalb eines Jahres begrenzt ist oder
  • das Arbeitsentgelt 450 Euro/Monat nicht übersteigt (geringfügige Beschäftigung)

Schüler und Studenten sind auch in jedem Fall versicherungspflichtig im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung – hierfür die zuständige Berufsgenossenschaft informieren.

Lohnsteuer wird ab einem Monatsverdienst von 889 Euro fällig.

Verbotene Tätigkeiten

Folgende Tätigkeiten sind für Schüler unter 18 Jahren verboten:

  • Akkordarbeit
  • Führen von Fahrzeugen (z.B. Gabelstapler)
  • Arbeiten mit schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen, Strahlen, Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen
  •  Arbeiten bei denen der Schüler außergewöhnlicher Hitze, Kälte oder starker Nässe ausgesetzt ist
  • die Beschäftigung an gefährlichen Maschinen wie z.B. Säge-, Hack- oder Fräsmaschinen Pressen
  • gefahrträchtige Arbeiten wie z.B. Abbruch- und Gerüstarbeiten,
  • Arbeiten, die mit einer erhöhten Infektionsgefahr verbunden sind.

 

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