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Das steht im BAFA Förderkompass 2022

Zuerst: Derzeit erreichen uns viele Anfragen v.a. von Energieberatern bezüglich der Bearbeitungszeit der iSFP. Wartezeiten sind mittlerweile nicht mehr vier bis sechs Wochen, sondern oft bis zu drei Monaten und darüber hinaus. Wir baten das BAFA um Auskunft, wie den langen Wartezeiten begegnet wird.

Hier die Stellungnahme des BAFA:

"In 2021 gab es neue Rekorde bei der Bundesförderung von Energieberatungen für Wohngebäude (EBW): Die Antragszahlen sind dort auf rund 73.000 angestiegen. Dies entspricht einer Verdreifachung im Vergleich zu 2020 und einer Versiebenfachung gegenüber 2019. Auch in diesem Jahr ist bereits ein neuer Antragsrekord zu verzeichnen: mehr als 70.000 Förderanträge sind im ersten Halbjahr 2022 für EBW eingegangen. Hintergrund dieses enormen Anstiegs ist insbesondere die Einführung eines iSFP-Bonus bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).

Die eingegangenen Verwendungsnachweisunterlagen bearbeitet der Fachbereich grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs.

Die mit den längeren Wartezeiten für die Energieberaterinnen und Energieberater verbundenen wirtschaftlichen Belastungen nimmt das BAFA ernst. Um den Rekordzahlen bei den Anträgen zu begegnen, unternimmt das BAFA durchgehend Schritte zur Beschleunigung der Verfahren. Beispielsweise ist der Förderbereich EBW gerade personell weiter verstärkt worden. Zudem arbeitet das BAFA zusammen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) daran weitere Maßnahmen zur Vereinfachung des Verfahrens umzusetzen. Dies sollte mittelfristig zu deutlich kürzeren Bearbeitungszeiten führen."

Der Förderkompass bietet einen Überblick über die kompletten Zuschussprogramme des BAFA und soll Orientierung, wer welche Programme für welches Vorhaben nutzen kann. Wir haben hier die Förderungen für unsere Branche zusammengestellt.

    Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme

    Das Förderprogramm stellt folgende Beratungsmodule zur Verfügung:

    • Sanierungskonzept für Ihr Nichtwohngebäude gemäß DIN V 18599;
    • Neubauberatung gemäß DIN V 18599 mit dem Ziel eines bundesgeförderten BEG-Effizienzgebäudes;
    • Energieaudit gemäß DIN EN 16247, das Gebäude, Anlagen und Nutzerverhalten betrachtet, um Einsparpotentiale zu identifizieren und Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz aufzuzeigen;
    • Contracting-Orientierungsberatung, mit deren Hilfe die umfassende Sanierung insbesondere ganzer Gebäudegruppen überprüft und die Zusammenarbeit mit einem geeigneten Dienstleister zu deren Durchführung vorbereitet wird.

    Zielgruppe sind Kommunen, Unternehmen (insbesondere Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen), gemeinnützige Organisationen sowie Freiberufler.

    Die Höhe der Förderung hängt von dem gewählten Beratungsmodul ab:

    Energieberatung in Form eines Energieaudits nach DIN EN 16247

    • Bei jährlichen Energiekosten von mehr als 10.000 Euro beträgt die Förderhöhe 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 6.000 Euro.
    • Bei jährlichen Energiekosten von weniger als 10.000 Euro beträgt die Förderhöhe 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 1.200 Euro.

    Energieberatung für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599

    Die Förderhöhe beträgt 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 8.000 Euro. Die genaue Höhe hängt von der Nettogrundfläche des betreffenden Nichtwohngebäudes (NWG) ab:

    • NWG bis 200  m²: 1.700 Euro
    • NWG von 201  m² bis 500 m²: 5.000 Euro
    • NWG über 501 m²: 8.000 Euro.

    Contracting-Orientierungsberatung

    • Bei jährlichen Energiekosten des betrachteten Gebäudes bzw. Gebäudepools von mehr als 300.000 Euro beträgt die Förderhöhe 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 10.000 Euro.
    • Bei jährlichen Energiekosten des betrachteten Gebäudes bzw. Gebäudepools von nicht mehr als 300.000 Euro beträgt die Förderhöhe 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 7.000 Euro.

    Energieberatung für Wohngebäude

    Förderfähig ist eine Energieberatung, die das gesamte Wohngebäude einschließlich der Nutzbarkeit erneuerbarer Energien untersucht. Ein qualifizierter Energieberater erstellt für den Kunden einen Energieberatungsbericht, vorzugsweise einen individuellen Sanierungsfahrplan. Der Kunde hat hierbei die Wahl: Er kann sich entweder zeigen lassen, wie das Wohngebäude in einem Zug zu einem BEG-Effizienzhaus modernisiert werden kann. Oder er hat Interesse an einer energetischen Sanierung, die Schritt-für-Schritt erfolgen soll. Der Energieberater macht dann Vorschläge für aufeinander abgestimmte Maßnahmen, die nach und nach, das heißt über einen längeren Zeitraum, umgesetzt werden können.

    Zielgruppe der Förderung sind Eigentümer von Wohngebäuden, Wohnungseigentümer, Nießbrauchsberechtigte sowie Wohnraummieter und -pächter in Deutschland.

    • Gefördert wird die Energieberatung durch Zuschuss, der an den Energieberater ausgezahlt wird. Die Zuschusshöhe beträgt 80 % des förderfähigen Beratungshonorars, maximal jedoch 1.300 Euro bei Ein-/Zweifamilienhäusern und höchstens 1.700 Euro bei Wohnhäusern ab drei Wohneinheiten.
    • Einen weiteren Zuschuss von maximal 500 Euro gibt es für die Beratung von Wohnungseigentümergemeinschaften, wenn der Energieberatungsbericht zusätzlich in einer Versammlung der Wohnungseigentümer oder einer Sitzung des Beirats erläutert wird.

    Bundesförderung für effiziente Gebäude

    BEG Einzelmaßnahmen

    • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle (Beantragung immer mit Energieeffizienz-Experten und Expertinnen)
    • Anlagentechnik außer Heizung (Beantragung immer mit Energieeffizienz-Experten und Expertinnen)
    • Anlagen zur Wärmeerzeugung
    • Heizungsoptimierung
    • Fachplanung und Baubegleitung

    Gefördert werden

    •  Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften
    • Freiberuflich Tätige
    • Kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Gemeinde- und Zweckverbände, sowie rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
    • Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände
    • gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
    • Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen
    • Sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften

    Boni und Prämien

    • Austauschprämie für Ölheizungen um weitere 10 %
    • iSFP-Bonus: Erhöhung des Fördersatzes um weitere 5 %
    • Ist eine Sanierungsmaßnahme Bestandteil eines im Förderprogramm „Bundesförderung für Energieberatung für Wohngebäude“ geförderten individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) und wird diese innerhalb eines Zeitraums von maximal 15 Jahren nach Erstellung des iSFP umgesetzt, erhöht sich für diese Maßnahme der vorgesehene Fördersatz um 5 %.
    • Innovationsbonus Biomasse: Erhöhung des Fördersatzes um weitere 5 %
    • Für Biomasseheizungen, die einen Emissionsgrenzwert für Feinstaub von maximal 2,5mg/m³ einhalten, erhöht sich der Fördersatz der Biomassseanlagen um 5 %.

    Hinweis: Bitte informieren Sie sich auf https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/effiziente_gebaeude_… über Neuerungen in der BEG-Förderung

    Elektrofahrzeuge

    E-Lastenfahrräder und -anhänger

    Gefördert werden E-Lastenfahrräder (Lastenpedelecs) und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel, Dienstleistungen und im kommunalen Bereich.

    Antragsberechtigt sind private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Tätigkeit, freiberuflich Tätige, Unternehmen mit kommunaler Beteiligung, Kommunen, Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Vereine und Verbände.

    Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, dessen Höhe von den Anschaffungskosten abhängt. Förderfähig sind 25 % der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 2.500 Euro pro E-Lastenfahrrad bzw. Lastenfahrradanhänger mit E-Antrieb.

    Elektrisch betriebene Fahrzeuge

    Förderfähig ist der Erwerb (Kauf oder Leasing) eines neuen, erstmals zugelassenen, elektrisch betriebenen Fahrzeugs gemäß § 2 des Elektromobilitätsgesetzes, im Einzelnen ein

    • reines Batterieelektrofahrzeug,
    • von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug (Plug-In Hybrid),
    • Brennstoffzellenfahrzeug
    • von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug, das höchstens 50 g/km CO2-Emmissionen verursacht oder eine elektrische Mindestreichweite von 60 km ausweist.

    Ausschließlich Fahrzeuge der Klassen M1, N1 und N2, sofern sie mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden dürfen, sind förderfähig. Das Fahrzeugmodell muss sich auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge befinden, die auf der BAFA-Internetseite verfügbar ist.

    Der Netto-Listenpreis des Basismodells darf 65.000 Euro nicht überschreiten. Außerdem sind junge gebrauchte Elektrofahrzeuge, welche die oben genannten Anforderungen erfüllen, eine Laufleistung von maximal 15.000 km aufweisen und maximal ein Jahr erstzugelassen waren, förderfähig. Wer? Um eine Förderung zu erhalten, muss das Fahrzeug auf den Antragsteller zugelassen sein. Antragsberechtigt sind Privatpersonen, Unternehmen, Stiftungen, Körperschaften und Vereine.

    Heizungslabel

    Seit Januar 2016 sind Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger sowie bestimmte Energieberater zur Ausstellung von Effizienzlabeln für Heizungsaltanlagen berechtigt. Seit Januar 2017 ist es Pflicht der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, die Label anzubringen (verpflichtete Akteure). Sie erhalten dafür eine Aufwandsentschädigung.

    Das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG) regelt, welche Personen das Label vergeben dürfen und teilt sie in zwei Gruppen:

    • Die „Berechtigten“ (seit dem 1. Januar 2016) sind Heizungsinstallateure, Schornsteinfeger (gemäß Schornsteinfeger-Handwerkgesetz), Gebäudeenergieberater´des Handwerks und Energieausweis-Ausstellungsberechtigte nach § 21 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung. Sie haben das Recht, das Label an einem Heizkessel anzubringen, vorausgesetzt sie stehen ohnehin in einem Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer.
    • Die „Verpflichteten“ (seit dem 1. Januar 2017) sind die zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Anderen Personengruppen ist es nicht erlaubt, das Label anzubringen. Wie? Den verpflichteten Bezirksschornsteinfegern und berechtigten Heizungsinstallateure entsteht ein Aufwand für die Vergabe des Energieeffizienzlabels, für die Information des Eigentümers und für die Beantragung der Aufwandsentschädigung. Dieser Aufwand wird im Einzelfall mit 8 Euro pro Heizungslabel (zuzüglich Mehrwertsteuer) entschädigt.

    Kälte- und Klimaanlagen

    Gefördert werden gewerbliche Kälte- und Klimaanlagen, die mit nicht-halogenierten Kältemitteln betrieben werden. Das Programm soll so einen Beitrag zur Erreichung der klima- und energiepolitischen Ziele der Bundesregierung leisten und durch Investitionsanreize den Absatz von energieeffizienten Klimaschutztechnologien im Markt stärken.

    Gefördert werden stationäre Kälte- und Klimaanlagen, wenn

    • diese neu errichtet bzw. neu installiert werden oder
    • die Kälteerzeugungseinheit neu erstellt wird, jedoch das Kühlmittelsystem (Wasser-, Sole-, Luftverteilsystem) bestehen bleibt.

    Zudem werden ergänzende Komponenten gefördert, beispielsweise Wärmepumpen sowie Wärme- und Kältespeicher, die den klimaschützenden Betrieb des Gesamtsystems zusätzlich verstärken.

    Antragsberechtigt für stationäre Anlagen sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Hochschulen und Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen, unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht.

    Antragsberechtigt für Klimaanlagen in Fahrzeugen, die im ÖPNV eingesetzt werden, sind Gebietskörperschaften, Verkehrsverbünde sowie öffentliche und private Verkehrsunternehmen, die als Genehmigungsinhaber oder in deren Auftrag Beförderungsleistungen im ÖPNV erbringen. Antragsberechtigt für Klimaanlagen in anderen Fahrzeugen sind auch sonstige Unternehmen. Der Antragsteller ist Eigentümer oder Betreiber der Fahrzeug-Klimaanlage(n).

    Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses, dessen Höhe von der Art und (Kälte-)Leistung der Anlage bzw. Komponente abhängt. Auf der Webseite des BAFA ist ein Online-Förderrechner zur Berechnung der  möglichen Förderung verfügbar.

    Kraft-Wärme-Kopplung: Anlagen, Netze, Speicher

    Gefördert werden der Neubau, die Modernisierung und die Nachrüstung von KWK-Anlagen, innovative KWK-Systeme sowie der Neu- und Ausbau von Wärme- und Kältenetzen und -speichern, in die Wärme oder Kälte aus KWK-Anlagen eingespeist wird. Die Betreiber von KWK-Anlagen, Wärme-/Kältenetzen und -speichern erhalten von ihrem Strom- bzw. Übertragungsnetzbetreiber auf Grundlage der Zulassung des BAFA den sogenannten KWK-Zuschlag.

    Antragsberechtigt sind die Betreiber von KWK-Anlagen, Wärme-/Kältenetzen und Wärme-/Kältespeichern.

    Bei KWK-Anlagen richtet sich die Höhe des Zuschlags nach der Art der Anlage und dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Nach dem aktuellen KWKG wird für Anlagen mit einer KWK-Leistung bis einschließlich 100 kWel der in das Netz eingespeiste sowie der selbstverbrauchte KWK-Strom vergütet. Bei Anlagen mit einer KWK-Leistung größer 100 kWel wird lediglich der in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeiste KWK-Strom bezuschusst. Die Höhe des Zuschlags richtet sich dabei nach der elektrischen KWK-Leistung. Kleine neue KWK-Anlagen bis einschließlich 50 kWel können 16 Cent/kWh für den ausgespeisten und 8 Cent/kWh für den selbstgenutzten Strom erhalten, während der Zuschlag für KWK-Anlagen mit mehr als 50 kWel bei 8 Cent/kWh für den Leistungsanteil bis 50 kWel beginnt und stufenweise bis zu 3,4 bzw. 3,1 Cent/kWh ab dem Leistungsanteil größer 2 MWel absinkt. Für die Dauer der Zuschlagszahlung ist die Anlagenkategorie maßgeblich. Sie beläuft sich auf höchstens 30.000 Vollbenutzungsstunden ab Aufnahme des Dauerbetriebs. Für neue und umfangreich modernisierte KWK-Anlagen mit einer Leistung von mehr als 500 kWel bis einschließlich 50 MWel sowie für innovative KWK-Systeme wird die Höhe des KWK-Zuschlags durch eine erfolgreiche Teilnahme am jeweiligen Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur festgelegt.

    Bei Wärme- und Kältenetzen ist die Zuschlaghöhe abhängig von der Wärmeversorgung der Abnehmenden über die neu verlegten Wärme- beziehungsweise Kälteleitungen und beträgt bis zu 40 % der ansatzfähigen Investitionskosten.

    Bei den Wärme- und Kältespeichern bemisst sich der Zuschlag nach dem Volumen des Speichers. Er beträgt grundsätzlich 250 Euro/m³ Speichervolumen, bei Speichern mit mehr als 50 m³ Wasseräquivalent jedoch höchstens 30 % der ansatzfähigen Investitionskosten.

    Serielle Sanierung

    Das Förderprogramm ist in drei Module gegliedert. Gefördert werden

    • Modul 1: Durchführbarkeitsstudien nach Art. 49 AGVO, für konkrete Gebäude, Liegenschaften oder Quartiere mit ihren bestehenden Gebäuden, die die technische, rechtliche und wirtschaftliche Machbarkeit einer Seriellen Sanierung untersuchen und bewerten. Durchführbarkeitsstudien nach Art. 25 AGVO die sich auf die Abschätzung des Aufwands der Forschungs- und Endwicklungsarbeit von neuen Komponenten und Verfahren zur seriellen Sanierung beziehen. FÖRDERPROGRAMME FÜR EINE ERFOLGREICHE ENERGIEWENDE 39
    • Modul 2: Die Entwicklung und Erprobung serieller Sanierungskomponenten sowie die Herstellung von Muster- und Prototypenelementen nach Art. 25 AGVO. Die erprobende Anwendung von Komponenten der Seriellen Sanierung in Pilotprojekten nach Art. 38 und Art. 41 AGVO.
    • Modul 3: Der Aufbau von Produktionskapazitäten zur industriellen Herstellung serieller Sanierungskomponenten nach Art. 17 AGVO.

    Antragsberechtigt für die Module I und II sind: Unternehmen, gemeinnützige Organisationsformen, eingetragene Genossenschaften, Konsortien, Contractoren. Antragsberechtigt für das Modul III sind ausschließlich Kleinst- sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

    • Die Förderung durch das BAFA erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
    • Die Förderung für Modul 1 beträgt bis zu 60 % der förderfähigen Kosten und maximal 90.000 Euro.
    • Die Förderung für Modul 2 beträgt bis zu 55 % der förderfähigen Kosten und maximal 2,5 Millionen Euro.
    • Die Förderung für Modul 3 beträgt bis zu 20 % der förderfähigen Kosten und maximal 2,0 Millionen Euro.

    Wärmenetze 4.0

    Mit der Förderung von „Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0“ werden Gesamtsysteme gefördert. Die zu fördernden Wärmenetze sollen sich durch hohe Anteile erneuerbarer Energien, die effiziente Nutzung von Abwärme und ein deutlich niedrigeres Temperaturniveau im Vergleich zu klassischen Wärmenetzen auszeichnen.

    Antragsberechtigt sind Unternehmen, kommunale Betriebe, kommunale Zweckverbände, eingetragene Vereine, sowie eingetragene Genossenschaften, wenn sie eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben. Zudem können Konsortien, wenn sie von einem Antragsberechtigten der vorgenannten Gruppen geführt oder vertreten werden, einen Antrag stellen. Ebenfalls antragsberechtigt sind Contractoren, die die Vorhaben im Rahmen eines Contracting-Vertrags mit den o. g. Antragsberechtigten durchführen.

    Die Förderhöhe für Machbarkeitsstudien beträgt bis zu 60% der förderfähigen Kosten und maximal 600.000 Euro. Die Förderhöhe für die Realisierung eines Wärmenetzsystems 4.0 beträgt bis zu 50 % der förderfähigen Vorhabenkosten und maximal 15 Millionen Euro.

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