Parken in deutschen Städten: Rechtliche Fakten und Regeln

Der Parkplatzmangel in deutschen Städten führt regelmäßig zu Konflikten um die wenigen verfügbaren Parkflächen. Laut einer aktuellen Erhebung sind etwa ein Drittel der Bewohner größerer deutscher Städte mit dem Parkplatzangebot unzufrieden. Der Kampf um Parklücken ist entsprechend intensiv: Blockieren, Reservieren und Vordrängeln sind an der Tagesordnung. Doch ist das denn erlaubt?
Wer hat Vorrang an der Parklücke?
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt eindeutig, wer im Streitfall das Recht auf einen Parkplatz hat. Vorrang hat laut Paragraf 12 Absatz 5 Satz 1 derjenige, der die Parklücke zuerst unmittelbar erreicht. Befindet sich ein Autofahrer auf der gegenüberliegenden Straßenseite in einer Straße mit Gegenverkehr, hat er die Parklücke noch nicht unmittelbar erreicht. Der Vorrang bleibt auch bestehen, wenn der Fahrer zunächst an der Lücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder rangieren muss. Wartende Autofahrer an einer freiwerdenden Parklücke behalten ebenfalls ihren Vorrang. Wer sich von der anderen Seite in die Parklücke drängelt, während das ausparkende Fahrzeug dem Wartenden noch den Weg versperrt, verstößt gegen die StVO und erfüllt einen Bußgeldtatbestand.
Auch das Reservieren einer Parklücke ist nicht zulässig. Wer als Autofahrer eine freie Parklücke reserviert, indem er beispielsweise seinen Beifahrer dort stehen lässt, bis er die Lücke mit dem Fahrzeug erreicht, verstößt ebenfalls gegen die StVO. Denn Vorrang an einer Parklücke hat nur der Fahrer selbst.
Vorfahrt auf Parkplätzen: Gilt rechts vor links?
Die Regel rechts vor links gilt auf Parkplätzen nicht generell. Nach Auskunft der ARAG Experten greift die Vorfahrtsregel nur dann, wenn die Wege auf dem Parkplatz so breit und deutlich gekennzeichnet sind, dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist. Sind lediglich die Parkbuchten markiert, müssen sich die Verkehrsteilnehmer über die Vorfahrt verständigen. Dies bestätigt das Landgericht Detmold.
Besondere Vorsicht gilt bei Gullys und Zebrastreifen
Das Parken über einem Gullydeckel auf dem Gehweg ist nicht gestattet, auch wenn das Parken auf Gehwegen ausdrücklich freigegeben ist. Die StVO kennt hier keine Ausnahmen. Ein Verstoß kann ein Bußgeld und das Abschleppen des Fahrzeugs nach sich ziehen. Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Zebrastreifen und bis fünf Meter davor ist ebenfalls verboten. Der Zebrastreifen muss zudem freigehalten werden, wenn der Verkehr stockt. Hinter dem Zebrastreifen ist das Halten und Parken hingegen erlaubt.
Elektroparkplätze: Abschleppen von Verbrennern
Parkflächen mit Ladesäulen, die ausdrücklich Elektrofahrzeugen vorbehalten sind, müssen frei bleiben und dürfen nur von Elektrofahrzeugen genutzt werden. Auch ohne konkrete Behinderung ist nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ein Abschleppen von Verbrennerfahrzeugen auf diesen Flächen zulässig.
Parken ohne TÜV und temporäre Verbote
Zugelassene Fahrzeuge mit gültiger TÜV-Plakette dürfen grundsätzlich unbegrenzt lange auf öffentlichen Parkplätzen stehen. Es gibt keine gesetzliche Vorgabe, wie oft das abgestellte Fahrzeug kontrolliert werden muss. Bei Parkscheinpflicht ist jedoch stets ein gültiger Parkschein sichtbar im Fahrzeug zu hinterlegen. Halteverbotszonen, Rettungswege, Notzufahrten und Bewohnerparkzonen sind für das Parken generell tabu. Da temporäre Parkverbote etwa durch Baustellen oder Änderungen in der Verkehrsführung entstehen können, empfehlen die ARAG Experten, das Fahrzeug alle paar Tage zu überprüfen und gegebenenfalls zu entfernen. Ansonsten droht kostenpflichtiges Abschleppen.
Verkehrsschilder: Auch scheinbar sinnlose Vorgaben sind bindend
Selbst Verkehrsschilder, deren Sinn nicht unmittelbar einleuchtet, müssen beim Parken beachtet werden. Die ARAG Experten verweisen auf einen Fall, in dem ein Autofahrer vor einer als Feuerwehrzufahrt gekennzeichneten Fläche parkte, obwohl dort keine Zufahrt bestand. Die Schilder waren vom Bürgermeister aufgestellt worden, um den Hinterausgang eines Kinos freizuhalten. Der Autofahrer musste die Abschleppkosten von knapp 200 Euro tragen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, dass es nicht Aufgabe der Autofahrer sei, zu entscheiden, ob ein Verbot durch ein Schild gerechtfertigt ist. Wer Verkehrsschilder für unberechtigt hält, müsse gesondert dagegen klagen.