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Rückkehr der EH55-Förderung am 16. Dezember

Am 16. Dezember startet wieder die Förderung für Effizienzhaus 55-Neubauten. Mit dieser Maßnahme soll der Bauüberhang abgetragen und bereits genehmigte Projekte wirtschaftlich umgesetzt werden. Dafür werden 800 Millionen Euro bis Mitte Dezember bereitgestellt.

Gefördert wird der Neubau und Ersterwerb von Wohngebäuden,

  • die die technischen Anforderungen an ein Effizienzhaus 55 erfüllen
  • bei denen keine Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energie eingesetzt werden und
  • für die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine gültige Baugenehmigung vorliegt bzw. bei einem nach der jeweiligen Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtigen Vorhaben die zuständige Baubehörde von dem Vorhaben Kenntnis erlangt hat und zum Zeitpunkt der Antragstellung mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf

Zu den Eckdaten der Förderung

Pro Wohneinheit kann ein Kreditbetrag von bis zu 100.000 Euro beantragt werden. Der Zinssatz wird am Tag des Förderstarts festgelegt und von der KfW dann auf den Produktseiten veröffentlicht. Er orientiert sich grundsätzlich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und enthält eine Zinsverbilligung aus Bundesmitteln. Die Kreditlaufzeit beträgt maximal 35 Jahre. Die Zinsbindungsfrist beträgt maximal zehn Jahre.

Für Nichtwohngebäude kann ebenfalls Förderung in Anspruch genommen werden.

Kommunale Gebietskörperschaften können einen Zuschuss in Höhe von 5 Prozent direkt bei der KfW beantragen.

Wichtig ist für alle Neubauvorhaben: Die Antragstellung erfolgt vor Vorhabenbeginn. Antragsteller dürfen Lieferungs- oder Leistungsverträge für ihr Vorhaben erst ab dem 16. Dezember 2025 abschließen – auch dann, wenn sie eine aufschiebende Bedingung enthalten. Die rückwirkende Förderung bereits abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsverträge ist nicht zulässig. Analog gilt für den Ersterwerb: Kaufverträge dürfen erst ab dem 16. Dezember 2025 geschlossen werden – auch dann, wenn sie eine aufschiebende Bedingung enthalten. Die rückwirkende Förderung bereits abgeschlossener Kaufverträge ist nicht zulässig. Wichtig: Mit den Bauarbeiten vor Ort darf erst ab dem 16. Dezember 2025 begonnen werden („erster Spatenstich“).

Die Förderung ist befristet, d.h. abhängig von der Verfügbarkeit von Bundesmitteln, die die KfW zur Zinsverbilligung der Förderkredite bzw. für Zuschüsse einsetzt. Ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht nicht. Sie wurde zuletzt 2022 abgeschafft, da vorwiegend der strengere Energieeffizienzhaus-40-Standard gefördert wurde.

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