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Fettabscheider: Zulassungen ausgelaufen, was jetzt gilt

Bauaufsichtliche Zulassungen für Fettabscheider konnten nur bis zum Januar 2016 beim DIBt beantragt werden. Als Folge eines EuGH-Urteils wurden die Regelungen geändert und die Bauregellisten/Zulassungen gestrichen. Jetzt sind auch die längsten noch gültigen bauaufsichtlichen Zulassungen ausgelaufen.

Was gilt nun für die Fettabscheider?

Regelungen erfolgen nun gemäß der spezifischen Landesbauordnung und der Verwaltungsvorschrift „Technische Baubestimmungen“ (VV TB) der jeweiligen Länder. Für die Produktanforderungen gelten allein die Anforderungen der harmonisierten Norm EN 1825. Die harmonisierte Norm und die CE-­Kennzeichnung erfassen aber nicht immer alle geltenden Anforderungen in Bezug auf das Gesamtbauwerk.

VV TB als Ersatz für Zulassungen?

Bei Fettabscheideranlagen wurden deshalb die mit der CE-Kennzeichnung nicht abgedeckten Grundanforderungen sowie die Verwendung innerhalb der Gesamtanlage in die VV TB der jeweiligen Länder überführt. Damit ist ein einheitlicher Rechtsrahmen für den Einbau und die Verwendung von Fettabscheideranlagen nicht mehr gegeben.

Mehr Arbeit: Einzelfallbewertung und Musterverwaltungsvorschrift

Die Vollzugsbehörden müssten nun im Prinzip in jedem Einzelfall eine fachliche Bewertung der Eignung der Anlage und der Bauwerkssicherheit im konkreten Zusammenhang vornehmen. Um hier zumindest eine weitgehend einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten, wurde seitens der Länder und des DIBt die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) herausgegeben (zu finden auf: www.dibt.de, Eingabe im Suchfeld: MVV TB).

Die dort genannten Regelungen betreffen vor allem die Anforderungen an die Standsicherheit (Statik) sowie Anforderungen an die Verwendung. Hier verweist die Anlage B4.2/3 der MVV TB auf fast alle Abschnitte der DIN 4040-100, wodurch diese Norm quasi als verwaltungsrechtliche Grundlage gesetzlich eingeführt wird.

Worauf Verwaltungsbehörden jetzt achten müssen

Da die bauaufsichtlichen Zulassungen als „allumfassende“ Grundlage nicht mehr existieren, hat das DIBt auf Wunsch der Wasserbehörden als Orientierungshilfe eine Liste erstellt, welche Nachweise bisher von den Antragstellern einer Zulassung vorzulegen waren. Die Verwaltungsbehörden erhalten damit eine Leitlinie für das Genehmigungs- bzw. Erlaubnisverfahren und eine Zusammenstellung der erforderlichen, vorzulegenden Unterlagen. Diese Liste nennt im Wesentlichen:

  • Allgemeine Beschreibung der Anlage
  • Leistungserklärung gemäß BauProdV
  • Prüfbericht zur Wirksamkeit der Anlage
  • Liste der verwendeten Einbauteile mit Werkstoffangabe
  • Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit (Statik)
  • Umfangreiche technische Zeichnungen und Erläuterungen
  • Bestätigung der Beschreibung und Zugänglichkeit der Anlage.

Für die Festlegungen zur Planung, Bemessung, Einbau, Betrieb und Wartung sind grundsätzlich die Regelungen der Normen DIN EN 1825-2 und der DIN 4040-100 maßgebend.

Fazit: Uneinheitliche Genehmigungspraxis

Das bisherige System der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Fettabscheideranlagen bündelte alle erforderlichen Nachweise und notwendigen Informationen. Jetzt sind die Anforderungen an unterschiedlichen Stellen verankert, der Nachweis der Einhaltung ist teilweise freiwillig. Es ist nicht mehr ohne Weiteres erkennbar, ob die Anlagen die bisher in Deutschland gültigen Anforderungen auch tatsächlich erfüllen.

GET empfiehlt: Auf das RAL-Gütezeichen achten

Die Anlagenhersteller der Gütegemeinschaft Entwässerungstechnik (GET) verpflichten sich im Rahmen der Gütesicherung RAL-GZ 693, die jeweils geltenden behördlichen Anforderungen lückenlos einzuhalten, alle erforderlichen Nachweise zu führen und die entsprechenden Unterlagen bereitzustellen. Sie unterwerfen sich zusätzlich einer unabhängigen Fremdüberwachung.

Wichtig ist es laut GET, auf das RAL-Gütezeichen zu achten. Fettabscheideranlagen mit RAL-GZ 693 erfüllen alle bisher vorausgesetzten technischen Anforderungen und ein über die Norm hinausgehendes Qualitätsniveau.

Dieser Beitrag ist zuerst erschienen in SBZ 04/2021.

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