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Legionellenuntersuchungen nach TrinkwV: Was sich bei der Probenahme ändert

Dr. Peter Arens
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Die im Dezember 2025 im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes „Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung …“ [1] „… dient der Festlegung und Beschreibung des Vorgehens bei der systemischen Untersuchung auf Legionellen nach § 31 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und beschreibt die Probenahme, den Untersuchungsgang und die Angabe des Ergebnisses.“ Sie ist damit die einzige verbindliche Vorgehensweise, wenn es um die Erfüllung dieses Paragrafen der Trinkwasserverordnung geht. Allerdings gibt es noch weitere Rechtspflichten in der TrinkwV und darüber hinaus. Sie führen zu weiteren Untersuchungen auf Legionellen auch in der Peripherie von Trinkwasser-Installationen.

Neues Ziel? Was ändert sich?

Die aktualisierte Empfehlung des Umweltbundesamtes, nach Anhörung der Trinkwasserkommission, definiert das Ziel einer systemischen Untersuchung enger als bisher, indem sie vorgibt: „Ziel der systemischen Untersuchung ist die Überprüfung, ob Legionellen in einer relevanten Konzentration im zirkulierenden Trinkwasser warm vorkommen.“ „In der Peripherie sind die Probennahmestellen so zu wählen, dass sie mit möglichst kurzer Anschlussleitung an das Ende der Steigestränge angebunden sind. Bei Horizontalverteilung ist äquivalent zu verfahren.“ Damit fokussiert sich die neue Empfehlung also ausschließlich auf das zirkulierende Warmwasser und es entfällt der bisherige Bezug zur orientierenden Untersuchung im DVGW-Arbeitsblatt W 551. Die orientierende Untersuchung sieht weitere Probennahmen in der Peripherie vor, also am Ende von Stichleitungen. Diese Stellen dürfen künftig nicht mehr dazu genutzt werden, um den Auftrag von § 31 TrinkwV zur systemischen Untersuchung nachzukommen. Periphere Entnahmestellen bilden bei der orientierenden Untersuchung nach DVGW-Arbeitsballt W 551 sozusagen ein „Worst-Case-Szenario“ ab, nämlich den Verbraucherschutz im längsten Fließweg von Verteil- und Stichleitungen. Sie sind auch weiterhin auf Basis anderer Rechtspflichten sinnvoll, jetzt müssen sie allerdings zusätzlich beauftragt werden.

Verlegung von Probennahmestellen?

Um den Untersuchungsauftrag auf Legionellen gemäß § 31 TrinkwV zu erfüllen, muss nun anhand eines Strangplanes oder ähnlichem überprüft werden, welche reguläre Entnahmestelle möglichst nah am längsten Fließweg des Warmwassers liegt, bevor die Zirkulationsleitung beginnt. Dies kann also auch im Gäste-WC „ganz oben“ an einem Steigestrang der Fall sein, aber bei einer horizontalen Verteilung auch eine Entnahmestelle in der letzten Nasszelle im Fließweg des Trinkwassers. Es kann sich dann um ein Bad, einen Putzmittelraum oder eine Küche usw. handeln. Festgelegt ist, dass es sich um eine Entnahmestelle handeln muss, für die der bestimmungsgemäße Betrieb sichergestellt ist. Und je nach Art der Entnahmestelle, wird „… dem Betreiber […] empfohlen, gut erreichbare Eckventile gegebenenfalls mit Probennahmearmaturen zu installieren.“ 

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