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Legionellenuntersuchungen: Neue technische und juristische Bezugspunkte

Schematische Darstellung einer Trinkwasser-Installation mit gekennzeichneten Kalt-, Warm- und Zirkulationsleitungen sowie markierten Prüfstellen.
„In der Peripherie sind die Probennahmestellen so zu wählen, dass sie mit möglichst kurzer Anschlussleitung an das Ende der Steigestränge angebunden sind. Bei Horizontalverteilung ist äquivalent zu verfahren.“

Die in der Dezemberausgabe des Bundesgesundheitsblattes veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes “Systemische Untersuchungen von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen nach Trinkwasserverordnung...“ enthält die maßgeblichen Vorgaben für die Untersuchung von Trinkwasserinstallationen auf Legionellen.

Nun kommt es zu wesentlichen Änderungen: Die Stelle der systemischen Untersuchungen auf Legionellen wird verlegt und der Technische Maßnahmenwert sowie die Pflicht zur Risikoabschätzung beziehen sich zukünftig nur noch auf diese „systemischen Untersuchungen“ nach TrinkwV.

Bis diese Empfehlung mit einer überarbeiteten Version der TrinkwV 2026 in Kraft tritt, sollte die Lage der Entnahmestellen überprüft und gegebenenfalls neu festgelegt werden. Weiterhin sollten Labore ihre Verträge an die nun drei möglichen Untersuchungszwecke anpassen.

Nur für Gesundheitseinrichtungen ändert sich in dieser Hinsicht nichts: Die systemische Untersuchung nach TrinkwV entspricht weiterhin der weitergehenden nach DVGW W 551 (A). Dr. Peter Arens, Fachmann für Trinkwasserhygiene der Fa. Schell, erläutert die wesentlichen Änderungen für Betreiber und Labore.

Diese neue UBA-Empfehlung „... dient der Festlegung und Beschreibung des Vorgehens bei der systemischen Untersuchung auf Legionellen nach § 31 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) und beschreibt die Probennahme, den Untersuchungsgang und die Angabe des Ergebnisses.“

Sie ist damit die einzige verbindliche Vorgehensweise, wenn es um die Erfüllung dieses Paragrafen der Trinkwasserverordnung geht. Darüber hinaus gibt es jedoch noch weitere Rechtspflichten in der TrinkwV und darüber hinaus. Sie führen zu weiteren Untersuchungen auf Legionellen auch in der Peripherie von Trinkwasserinstallationen.

Welche dies sind, erläutert in einem separaten Anhang der Rechtsanwalt Hartmut Hard, dessen juristischer Schwerpunkt auf dem Betreiberrecht liegt. Also auf einem Rechtsgebiet, das juristische Verantwortung mit technischer Praxis verbindet.

Neues Ziel? Was ändert sich?

Die aktualisierte Empfehlung des Umweltbundesamtes, nach Anhörung der Trinkwasserkommission, definiert das Ziel einer systemischen Untersuchung enger als bisher, indem sie vorgibt: „Ziel der systemischen Untersuchung ist die Überprüfung, ob Legionellen in einer relevanten Konzentration im zirkulierenden Trinkwasser warm vorkommen.“

„In der Peripherie sind die Probennahmestellen so zu wählen, dass sie mit möglichst kurzer Anschlussleitung an das Ende der Steigestränge angebunden sind. Bei Horizontalverteilung ist äquivalent zu verfahren.“ Damit fokussiert sich die neue Empfehlung also ausschließlich auf das zirkulierende Warmwasser und es entfällt der bisherige Bezug zur orientierenden Untersuchung im DVGW W 551 (A).

Denn die orientierende Untersuchung im DVGW W 551 (A) sieht weitere Probennahmen in der Peripherie vor, also am Ende von Stichleitungen. Diese Stellen dürfen also nicht mehr dazu genutzt werden, um den Auftrag des § 31 TrinkwV zur systemischen Untersuchung nachzukommen.

Periphere Entnahmestellen bilden bei der orientierenden Untersuchung nach DVGW W 551 (A) sozusagen ein „Worst-Case-Szenarium“ ab, nämlich den Verbraucherschutz im längsten Fließweg von Verteil- und Stichleitungen. Sie sind jedoch auch weiterhin auf Basis anderen Rechtspflichten sinnvoll, jetzt allerdings müssen sie zusätzlich beauftragt werden.

Verlegung von Probennahmestellen?

Um den Untersuchungsauftrag auf Legionellen gemäß § 31 TrinkwV zu erfüllen, muss nun anhand eines Strangplanes oder Ähnlichem überprüft werden, welche reguläre Entnahmestelle möglichst nah am längsten Fließweg des Warmwassers liegt, bevor die Zirkulationsleitung beginnt. Dies kann also auch im Gäste-WC „ganz oben“ an einem Steigestrang der Fall sein, aber bei einer horizontalen Verteilung auch eine Entnahmestelle in der letzten Nasszelle im Fließweg des Trinkwassers.

Es kann sich dann um ein Bad, Gästebad, einen Putzmittelraum oder Küche usw. handeln. Festgelegt ist, dass es sich um eine Entnahmestelle handeln muss, für die der bestimmungsgemäße Betrieb sichergestellt ist. Und je nach Art der Entnahmestelle, wird „...dem Betreiber ....empfohlen, gut erreichbare Eckventile gegebenenfalls mit Probennahmearmaturen zu installieren.“

Was bleibt wie bisher?

Die Untersuchungspflicht für Großanlagen (vgl. DVGW W 551 (A) bei Vernebelung von Warmwasser bleibt erhalten. Weiterhin erhalten bleiben die Probennahmestellen am Abgang des Trinkwassererwärmers und im Rücklauf der Zirkulation. Wie bisher, ist „Zusätzlich ... jeder Steigestrang in die Untersuchung einzubeziehen.

Dies bedeutet nicht zwingend, dass Proben aus allen Steigesträngen zu entnehmen sind.“ Sie müssen jedoch repräsentativ für die anderen Steigestränge sein. „Die Auswahl ist zu dokumentieren ... und zu begründen. Die Begründung ist vom Betreiber auf Verlangen dem Gesundheitsamt vorzulegen.“

Warum ändert sich die Stelle der Untersuchung?

Der Gesetzgeber möchte sich bei der zukünftigen Überwachungspflicht auf Legionellen gemäß § 31 TrinkwV auf zentrale Bereiche der Trinkwasserinstallation fokussieren, wie Trinkwassererwärmer, Verteiler, Steigstränge oder Zirkulationsleitungen, weil sich eine mögliche Kontamination mit Legionellen in diesen Bereichen „...auf die Trinkwasserqualität an einer größeren Anzahl von Entnahmestellen auswirken...“ kann.

Warum sollen lokale Kontaminationen mit der systemischen Untersuchung nicht mehr erfasst werden?

Eine weitere Begründung für die Einengung der TrinkwV auf systemische Untersuchungen findet sich um Abschnitt „2.3 Lokale Kontaminationen“. Dort steht: „Eine lokale Kontamination bezieht sich auf eine Verkeimung einer einzelnen Entnahmearmatur mit Legionellen (z. B. eines Duschkopfes oder eines Duschschlauchs).

Der Einfluss einer lokalen Kontamination auf benachbarte Entnahmearmaturen oder Teile der Trinkwasserinstallation ist begrenzt. Darüber hinaus stehen lokale Kontaminationen im Gegensatz zu systemischen Kontaminationen in der Regel in engem Zusammenhang mit der individuellen Nutzung der beprobten Entnahmestelle.

Ist die Erfassung lokaler Kontamination weiterhin sinnvoll/notwendig?

„Die Legionelle weiß nicht, wo sie sich in der Trinkwasserinstallation befindet“ und mögliche Gesundheitsgefährdungen halten sich ebenfalls nicht an die Untersuchungsstellen gemäß TrinkwV. Ohnehin gilt weiterhin als Stelle der Einhaltung (§ 10 TrinkwV) von mikrobiologischen und chemischen Anforderungen jede Entnahmestelle im Gebäude, also auch die in der Peripherie von Stichleitungen.

Unverändert bleibt auch der § 13 TrinkwV, so dass weiterhin bei Planung, Bau und Betrieb mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Und für den Betrieb bedeutet das vor allem die Pflicht zur Instandhaltung der Trinkwasserinstallation und dem bestimmungsgemäßen Betrieb über alle Entnahmestellen (vgl. DVGW- und VDI-Regelwerk).

Wann tritt die neue Vorgehensweise in Kraft?

Bevor die Änderungen rechtliche Verbindlichkeit erlangen, muss die Trinkwasserverordnung angepasst werden. Damit ist ungefähr im 2. Quartal 2026 zu rechnen.

Fazit

Betreiber, Fachplaner, Fachhandwerker, Labore und Sachverständige sollten sich bis zum Erscheinen der geänderten TrinkwV, voraussichtlich im 2. Quartal 2026, auf die neuen Vorgaben einstellen. Es wäre jedoch aufgrund weiterer Rechtspflichten zu kurz gesprungen, auf die zusätzliche Beprobung bewährter Entnahmestellen in der Peripherie zu verzichten.

Daher kommt weiterhin auch dem DVGW W 551 (A) eine hohe Bedeutung zu, nicht zuletzt aufgrund der dort beschriebenen „weitergehenden Untersuchung“ bei Erreichen des technischen Maßnahmenwertes. Darüber hinaus sind weitergehende Untersuchungen im Gesundheitsbereich die Basis für systemische Untersuchungen nach §31 TrinkwV (UBA-Empfehlung „Periodische Untersuchungen...“, 2006).

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