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So spüren Sie Grenzwertüberschreitungen in der Trinkwasserinstallation auf

Dr. Peter Arens
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Bild 1: Probennahmen für Untersuchungen nach der Trinkwasserverordnung müssen auf die jeweilige Fragestellung abgestimmt sein und sich streng am Regelwerk orientieren.

Eine wesentliche Säule der Trinkwasserhygiene ist, dass Fachplaner und -handwerker Trinkwasser-Installationen so planen und installieren, dass die hohe Wassergüte des Versorgers bis zu den Entnahmestellen erhalten bleiben kann. Dieses wird aber nur erreicht, wenn an jeder Entnahmestelle regelmäßig – also mindestens alle 72 h (gemäß VDI 6023) – Wasser entnommen wird. Ohne einen regelmäßigen und vollständigen Wasserwechsel geht die Wassergüte selbst in Trinkwasser-Installationen verloren, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) geplant und errichtet worden sind.

Deshalb fordert der Gesetzgeber in § 17 Abs. (1) der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht nur bei Planung und Bau, sondern explizit auch beim Betrieb von Trinkwasser-Installationen. Und ergänzend dazu präzisiert VDI/DVGW 6023, dass der Wasserwechsel oder die simulierte Entnahme nach spätestens drei Tagen über die Entnahmestellen zu erfolgen hat (Kap. 3 und 6.1). Daraus folgt, dass Spülstationen allein nicht ausreichend für den Erhalt der Wassergüte in Gebäuden sind. Denn Bakterien können über ungenutzte Entnahmestellen auch rückwärts in die Installation gelangen.

Bild 2: Das Robert-Koch-Institut konnte einen großen Teil der gemeldeten Legionellenfälle dem häuslichen Umfeld zuordnen – rund 57 %.

Um mögliche Kontaminationen zu erkennen, sind Probennahmen gemäß TrinkwV vorgeschrieben und in der gerade geänderten TrinkwV weiter präzisiert worden. Für Legionellen beispielsweise im neuen § 14 b. Aber auch für die Untersuchungen auf die Elemente Blei, Kupfer und Nickel gab es weitere Klarstellungen in der TrinkwV: Eine schon 2004 herausgegebene Empfehlung des Umweltbundesamts ist jetzt verbindlich, da sie nun in Anlage 2, Teil II der TrinkwV zitiert wird. Weiterhin wird im § 9 Absatz (4) betont, dass in den ersten 16 Wochen nach der Inbetriebnahme für diese drei Parameter bei einer Überschreitung der Grenzwerte bis zum Doppelten nicht wie sonst „unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden“ müssen.

Damit die Qualität bei der Überwachung des Trinkwassers weiterhin gesichert ist, wurden in § 15 TrinkwV auch die Anforderungen an die Zulassung von Untersuchungsstellen weiter angehoben.

Über diese Änderungen der TrinkwV hinaus erschien im Juni 2017 eine Empfehlung der Trinkwasserkommission zur Untersuchung von Trinkwasser auf Pseudomonas aeruginosa. Diese müssen in speziellen Gebäuden (wie zuvor), z. B. in Krankenhäusern und Altenheimen, darüber hinaus anlassbezogen und zusätzlich auch in öffentlichen Einrichtungen, wie Schulen, Hotels, Ausbildungstätten und Sportstätten etc., erfasst werden (Bild 3).

Bild 3: Pseudomonas aeruginosa wurde in der SHK-Branche dadurch bekannt, dass Tausende werkseitig kontaminierte Wasserzähler ausgetauscht werden mussten.

Grenzwertüberschreitungen aufspüren

Chemische und mikrobiologische Untersuchungen dienen der Kontrolle der hohen Wasserqualität beim Versorger und in Gebäuden. Wie wichtig dies für den Verbraucherschutz ist, zeigt Bild 2. Der größte Teil der gemeldeten Legionellenfälle kann dem häuslichen und beruflichen Umfeld zugeordnet werden.

Bei unzulässigen Veränderungen der Wasserbeschaffenheit muss unverzüglich eine „Risikobewertungsbasierte Anpassung der Probennahmeplanung (RAP)“ (Wasserversorger) bzw. eine Gefährdungsanalyse (Trinkwasser-Installation) erfolgen. Der Begriff Gefährdungsanalyse wird jetzt erstmals in § 3 Nr. 13 der TrinkwV definiert:

Im Sinne der Trinkwasserverordnung „ist ‚Gefährdungsanalyse‘ die systematische Ermittlung von Gefährdungen der menschlichen Gesundheit sowie von Ereignissen oder Situationen, die zum Auftreten einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch eine Wasserversorgungsanlage führen können, unter Berücksichtigung

  • a) der Beschreibung der Wasserversorgungsanlage,
  • b) von Beobachtungen bei der Ortsbesichtigung,
  • c) von festgestellten Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik,
  • d) von sonstigen Erkenntnissen über die Wasserbeschaffenheit, die Wasserversorgungsanlage und deren Nutzung sowie
  • e) von Laborbefunden und deren örtlicher Zuordnung.“

Grundsätzlich stellen sich verschiedene Fragen, wenn Untersuchungsergebnisse mit festgestellten Grenzwertüberschreitungen vorgelegt werden. Zwei der ersten lauten:

  • Erfolgten die Probennahmen und Untersuchungen gemäß den Vorgaben der TrinkwV durch eine zugelassene Untersuchungsstelle gemäß § 15 TrinkwV?
  • Sind die Ergebnisse statistisch abgesichert und somit belastbar (vergl. DIN ISO 19 548 Anhang A)?

Trifft dies zu, stellt sich vor allem die Frage nach den Ursachen für die Grenzwertüberschreitungen und wer sie zu verantworten hat. Vielleicht der Nutzer, weil er zu selten oder einen zu geringen Wasserwechsel herbeigeführt hat? Oder der Planer und Fachhandwerker, weil sie abweichend von den a.a.R.d.T. geplant oder installiert haben? Bestehen die verwendeten Produkte aus geeigneten Werkstoffen? Hat vielleicht die Industrie Fehler begangen, indem sie bereits mikrobiologisch kontaminierte Bauteile wie Wasserzähler, Druckerhöhungsanlagen, Armaturen ausgeliefert hat? Die Antworten auf diese und andere Fragen liefern Wasseruntersuchungen, soweit man die Fragestellung klar definiert und mit der untersuchenden Stelle bereits vor der Probennahme abgestimmt hat (Bild 3).

Probennahmen für die Parameter Blei, Kupfer und Nickel

Für die Parameter Blei, Kupfer und Nickel gibt es seit 2004 die Empfehlung des Umweltbundesamts „Beurteilung der Wasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel“. Diese gemäß TrinkwV nun verbindliche Empfehlung beschreibt Einflussgrößen der Korrosion, die Vorgehensweise bei der Probennahme und gibt Hinweise zur Bewertung der Ergebnisse und bis hin zu Abhilfemaßnahmen. Diese Empfehlung gilt ausschließlich für kaltes Trinkwasser (PWC). Für Warmwasser (PWH) gibt es aktuell keine Probennahmevorschrift im Hinblick auf diese drei Parameter.

Probennahmestellen und -volumen

Die Probennahmen für die Parameter Blei, Kupfer und Nickel sollen überwiegend an Entnahmestellen erfolgen, an denen Wasser zum menschlichen Verzehr entnommen wird. Das Probennahmevolumen für diese Parameter beträgt einheitlich 1 l Wasser. Es darf weder unter- noch überschritten werden. Nach Meinung des Umweltbundesamts sollen Untersuchungen an Badewannen, Dusch- und Außenarmaturen nicht mehr auf Blei, Kupfer und Nickel erfolgen. Denn an diesen Entnahmestellen werden keine Lebensmittel zubereitet und es kommt ohnehin zu einer hohen Verdünnung des Stagnationswassers – oft schon vor der Nutzung.

Die vier Untersuchungsziele

In allen Probeverfahren werden die Konzentrationen von Blei, Kupfer und Nickel bestimmt.

  • Die Z-Probe oder „Zufallsprobe“ wird nach einer zufälligen Stagnationszeit des Wassers entnommen. Sie darf deshalb gemäß Abschnitt 3.1 der UBA-Empfehlung nicht zur Beurteilung einer Installation gemäß den Grenzwerten der TrinkwV herangezogen werden – was allerdings oftmals nicht beachtet wird! Sie dient vor allem der Mitteilungspflicht der EU-Mitgliedsstaaten gemäß Artikel 7 der EG-Trinkwasserrichtlinie gegenüber Brüssel. Vor diesem Hintergrund wird die Z-Probe hier nicht weiter betrachtet.

Die gestaffelte Stagnationsbeprobung bezeichnet die Probennahmen S-0, S-1 und S-2.

  • Die S-0-Probe oder „Frischwasserprobe“ dient im Wesentlichen zur Beurteilung der Qualität des vom Versorger gelieferten Trinkwassers. Mit ihr können aber auch mögliche Hausanschlussleitungen aus Blei identifiziert werden (die es eigentlich nicht mehr geben dürfte, aber noch immer gibt. Diesbezüglich hat der Bundesrat die Bundesregierung in seiner Zustimmung zur „Verordnung zur Neuordnung trinkwasserrechtlicher Vorschriften“ am 15. Dezember 2017 zum Handeln aufgefordert.)
  • Die Ergebnisse der S-1-Probe oder „Armaturenprobe“ zeigen, ob im endständigen Bereich der Installation – also im Bereich von Armatur, Eckregulierventil und einem kurzen Abschnitt der Installation – alles in Ordnung im Hinblick auf diese drei Parameter ist.
  • Die Ergebnisse der S-2-Probe oder „Installationsprobe“ zeigen, ob auch im Bereich des vorletzten Liters Wasser in einer Installation das Trinkwasser den Vorgaben entspricht – also im Bereich der Fittinge, Rohrleitungen und Absperrarmaturen.
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