Trotz Solarspitzengesetz: Warum sich PV-Anlagen weiterhin lohnen

Wer mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach seines Wohnhauses Solarstrom erzeugt, kann von durchschnittlichen Erzeugungskosten von rund 10 bis 15 Cent je Kilowattstunde ausgehen. Das entspricht einer Differenz von 20 Cent und mehr im Vergleich zum Strompreis beim Energieversorger.* Diese Kostenersparnis durch selbst genutzten Solarstrom könnte Grund genug sein, in eine Photovoltaikanlage zu investieren, dazu kommt der Klimaschutz durch den CO2-freien Solarstrom.
Aktuell sorgt jedoch das Solarspitzengesetz, das am 25. Februar 2025 in Kraft getreten ist, für große Verunsicherung, beobachtet die Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie (DGS) e.V.
Schlagworte wie negative Strompreise und Drosselung der Leistung auf 60 Prozent werfen Fragen auf. Die DGS, Deutschlands erster und ältester Solarverein, informiert deshalb über die wichtigsten Fakten und gibt Entwarnung. „Photovoltaik lohnt sich auch weiterhin finanziell“, betont DGS-Geschäftsführer Jörg Sutter und gibt noch einen Tipp:
„Wer schlau ist, nutzt die Photovoltaikanlage mit einem Batteriespeicher und speichert den selbst erzeugten Solarstrom in der Mittagszeit zwischen oder nutzt ihn für große elektrische Verbraucher wie das Elektroauto. Dann kann das neue Gesetz sogar noch von Vorteil sein.“
Photovoltaik: Gesetz soll Stromspitzen reduzieren
Hintergrund für das Solarspitzengesetz ist folgender: An sonnigen Tagen sorgen die rund fünf Millionen Photovoltaikanlagen in Deutschland für ein hohes Angebot im Stromnetz. Gemeinsam mit anderen Stromerzeugern wird die Nachfrage nach Strom dann teilweise übertroffen.
So entstehen die sogenannten Stromspitzen, die aufgrund der hohen Solarstrahlung vor allem in der Mittagszeit auftreten. Wenn die Stromerzeugung den Verbrauch überschreitet, werden an der Strombörse negative Strompreise notiert. Dann müssen Stromproduzenten dafür bezahlen, dass ihr Strom abgenommen wird, anstatt dass die Produktion bezahlt wird.
Die alte Bundesregierung aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP wollte deshalb die Stromspitzen minimieren und dazu sollen auch die Betreiber:innen von kleinen Photovoltaikanlagen beitragen. Im Solarspitzengesetz wurde daher festgelegt, dass Solarstrom in den Zeiten, in denen an der Strombörse ein Börsenstrom von null oder weniger aufgerufen wird, nicht vergütet wird. Ein klarer Anreiz also, Solarstrom in solchen Zeiten selbst im Haus zu nutzen und nicht einzuspeisen.
PV-Anlage: Vorteil durch Batteriespeicher
Die viertelstündlich erfassten Zeiten ohne Vergütung werden allerdings an den regulären Zeitraum von 20 Jahren für die gesetzlich garantierte Einspeisevergütung hinten angehängt. „Die neue Regelung ist deshalb nicht zwangsläufig ein Nachteil“, stellt Sutter klar.
Wer in Zeiten negativer Strompreise selbst erzeugten Solarstrom im Akku zwischenspeichert oder ihn für große elektrische Verbraucher nutzt, hat in der Zeit praktisch keinen Verlust und kann trotzdem noch von der nach 20 Jahren angehängten Zeit profitieren. Dies bezieht sich auf Standardanlagen mit Eigenverbrauch. „Bei Volleinspeiseanlagen mit Südausrichtung sieht es anders aus“, schränkt Sutter ein.
Wichtige Ausnahmen
Weiterhin gibt es Ausnahmen: Von der Regelung ausgenommen sind bestehende Photovoltaikanlagen, neue Anlagen mit weniger als 2 Kilowatt Leistung sowie Neuanlagen unter 100 Kilowatt Leistung, die noch keinen Smart Meter haben.
Ein Smart Meter ist eine intelligente Messeinrichtung, über die der Netzbetreiber mit der Photovoltaikanlage kommuniziert und die genauen Einspeiseverläufe erfassen kann. Deshalb ist ein Smart Meter erforderlich, um das Gesetz in diesem Punkt in der Praxis umzusetzen, sowie neuerdings zur Regelung auch eine Steuerbox, die jedoch oft auch keinen Mehraufwand bedeutet. Wer einen Batteriespeicher oder eine Wallbox für das Elektroauto einbaut, ist ohnehin verpflichtet, eine solche Steuerbox installieren zu lassen. Diese wird dann einfach für die Photovoltaikanlage mitgenutzt.
Wird mit der neuen PV-Anlage auch gleich ein Smart Meter mit Steuerbox eingebaut, greift die Regelung im Solarspitzengesetz. Wird die Anlage ohne Smart Meter gebaut, weil das noch nicht möglich ist, greift die Regelung erst mit dem späteren Einbau von Smart Meter und Steuerbox. „Das kann, je nach zuständigem Messstellenbetreiber, nach wenigen Wochen oder auch erst in Jahren sein“, informiert Photovoltaik-Experte Jörg Sutter.
Begrenzung der Einspeiseleistung auf 60 Prozent
Für die Zeit bis dahin hat der Gesetzgeber allerdings eine Übergangsregelung definiert: Bei Neuanlagen bis 100 Kilowatt Leistung, die noch keinen Smart Meter haben, kommt eine 60 Prozent-Leistungsbegrenzung zum Einsatz – bis zum Zeitpunkt des späteren Einbaus des Smart Meters.
In diesem Zusammenhang weist Sutter auf einen wichtigen Punkt hin: Die Leistungsbegrenzung ist keine Begrenzung der Erzeugungsleistung, sondern der Einspeiseleistung ins Stromnetz. Arbeitet die Photovoltaikanlage bei sonnigem Wetter mit hoher Leistung, darf nur die Einspeisung ins Netz die 60 Prozent der Modul-Nennleistung nicht überschreiten.
Läuft eine 10 Kilowatt-Anlage an einem sonnigen Tag mit 9 Kilowatt Momentanleistung, dürfen maximal 6 Kilowatt eingespeist werden, die übrigen drei Kilowatt dürfen aber zum Eigenverbrauch genutzt werden, also für den direkten Stromverbrauch, zum Zwischenspeichern im Batteriespeicher oder für das Laden des Elektroautos.
„Mit diesem Beispiel wird schon klar: Die meisten neuen Photovoltaikanlagen mit Batteriespeicher, bei denen der Haushalt einen gewissen Stromverbrauch hat, werden in der Praxis nur selten die Regelgrenze erreichen und damit auch kaum finanziellen Verlust haben“, resümiert Sutter.
Aber: PV-Anlage mit Südausrichtung im Nachteil
Um den Unterschied zu Volleinspeiseanlagen mit idealer Südausrichtung aufzuzeigen, weist er auf eine Untersuchung der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Berlin hin. Simulierte Beispiele zeigen dort, dass eine südausgerichtete Volleinspeiseanlage rund neun Prozent Jahresertrag verlieren könnte, eine Anlage mit Ost-West-Ausrichtung jedoch nur 1,1 Prozent.
„Derzeit wird in der Praxis ausschließlich diese Übergangsregelung mit der 60 Prozent-Drosselung umgesetzt“, beobachtet Sutter. Ab 2028 werden Smart Meter allerdings auch bei Bestandsanlagen Pflicht. Spätestens dann wird sich die erste Regelung weiter durchsetzen. Deshalb arbeiten Hersteller von Stromspeicher- und Energiemanagementsystemen schon an neuen Programmierungen, welche die Auswirkungen der Regelungen im Solarspitzengesetz weiter abfedern können.
Hintergrundinformationen
* Aktueller Strompreis laut BDEW (12.05.25)
„Der durchschnittliche Strompreis für Haushalte ist im derzeitigen Mittel für 2025 im Vergleich zum Vorjahr gesunken und beträgt nun durchschnittlich 39,69 ct/kWh.“