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Türen im Treppenraum: Darauf kommt es beim Brandschutz an

Dipl.-Bauing. Carsten Willmann

Die Brandschutzanforderungen sind in den Bauordnungen der 16 Bundesländer geregelt. Aufgrund des Föderalismus sind leider nicht alle Regeln gleich – aber wenigstens meistens ähnlich. Die Vorgaben nach der Musterbauordnung der IS-Argebau (Konferenz der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister der Länder) sind vielfach Grundlage der länderspezifischen Bauordnung. Die Anforderungen an Wohnungstüren bzw. Türen in Treppenräumen zu Nutzungseinheiten für Gebäude ab der Gebäudeklasse 3 werden in § 35 (6) MBO beschrieben.

Leitungen und Durchbrüche in unmittelbarer Nähe von Türöffnungen sind sorgfältig zu planen.

Länderspezifische Forderungen beachten

Die Forderung nach selbstschließenden Türen ist nicht in allen Bundesländern gleich. In Baden-Württemberg und NRW besteht die Forderung nach einem Obertürschließer (noch) nicht.

In der Vergangenheit gab es auch immer Uneinigkeit, wie der Begriff „dichtschließend“ ausgelegt werden muss. Hierzu gibt es in der MVV TB eine eindeutige Definition: „Türöffnungen in Wänden notwendiger Treppenräume zu Wohnungen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche bis zu 200 m² müssen dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Diese Anforderung wird mit Bauteilen (Türen) erfüllt, die die Dichtheit bei Vorhandensein von Rauch im Treppenraum gewährleisten.“

Türen sind dann dichtschließend oder schließen dicht, wenn sie formstabile Türflügel haben und mit dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtungen ausgestattet sind. Die Dichtungen (Lippen-/Schlauchdichtung) liegen bei geschlossenen Türen nach dem Einbau sowohl an den Zargen als auch an den Türflügeln an.

Türflügel sind dann formstabil, wenn sie geschlossen sind und Verformungen ≤ 4 mm, bezogen auf die Türflügelebene in Längsrichtung (im Sinne von RAL-GZ 426/1), aufweisen. Für die Außenanwendung müssen zusätzlich das Differenzklima nach EN 14351-1:2006+A2:201621 und die Verformungsklasse nach DIN EN 12219:2000-06 nachgewiesen sein.

Verwendbarkeitsnachweise beachten

Türen im Treppenraum sind wichtige Bauteile im Treppenraum und müssen im Brandfall funktionieren. Ein besonderes Augenmerk ist auf die Einbauanleitungen und Verwendbarkeitsnachweise zu legen. Nur ein korrekt eingebauter Abschluss funktioniert im Brandfall auch.

Ebenfalls sind Leitungen und Durchbrüche in unmittelbarer Nähe von Türöffnungen sorgfältig zu planen. Nach den Vorgaben der Muster-Leitungsanlagenrichtlinie (M-LAR) oder auch Verwendbarkeitsnachweisen von Schottsystemen gibt es Vorgaben und Abstandsregeln von Mediendurchbrüchen zu Türöffnungen.

Der Treppenraum hat als Rettungsweg im Baurecht besondere Funktionen. Er ist auf der einen Seite Fluchtweg für die Bewohner, aber auch Angriffsweg für die Feuerwehr. Alle eingebauten Komponenten müssen funktionieren und den Anforderungen entsprechen, damit die Sicherheit der Bewohner gegeben ist.

Der Autor Dipl.-Bauing. Carsten Willmann ist Bau- und Projektleiter. Er ist aktuell als Geschäftsführer eines deutschlandweit tätigen Ingenieurbüros mit Standorten in Hamburg, Erfurt und Stuttgart tätig und Sachverständiger im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz.

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