Direkt zum Inhalt
Anzeige
Anzeige
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder
Print this page

Umgang mit Heizölanlagen: Das bedeutet die Fachbetriebspflicht

Guido Bruzek
War noch nie ein Kinderspiel: Der Umgang mit und die Lagerung von Heizöl

Es besteht bundeseinheitlich für alle unterirdischen Heizölverbraucheranlagen sowie für alle oberirdischen Heizölverbraucheranlagen mit mehr als 1000 Litern eine generelle Überprüfpflicht vor Inbetriebnahme bzw. nach wesentlichen Änderungen durch Sachverständige nach AwSV (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen).

Wesentliche Änderungen im Sinne der AwSV?

Die Verantwortung für die Änderung einer Ölanlage bei einem Kunden trägt natürlich auch der ausführende SHK-Betrieb. Falls also eine Ölanlage mehr als 1000 Liter Heizöl bevorratet, sollte man die eigene Zuständigkeit prüfen. Konkret stellt sich dann die Frage, ob der eigene SHK-Betrieb die Aufgabenstellung überhaupt übernehmen sollte und ob die auszuführende Arbeit abschließend durch einen Sachverständigen abgenommen werden muss. 

Um vor Ort entscheiden zu können, ob es sich um eine wesentliche Änderung einer Ölanlage handelt, sollte man folgende Kriterien betrachten:

  • Ersetzen von unterirdischen oder nicht bau- oder typen­gleichen oberirdischen Tanks
  • Ersetzen von Sicherheitseinrichtungen durch solche mit anderer Wirkweise
  • Umrüstung Ölleitungen von oberirdisch auf unterirdisch, Neuverlegung von Füll- oder Ölleitungen
  • Erneuerung von Auffangraumbeschichtungen und -kunststoffbahnen
  • Einbau einer Leckschutzauskleidung
  • Umbau von Saug- auf Druckleitung
  • Ersetzen oder Nachrüsten von nicht bau- oder typengleichen Befüllsystemen

Um also eine der hier zusammengetragenen Maßnahmen ausführen zu dürfen, muss der Betrieb eine Zertifizierung für diese Tätigkeiten nachweisen können. Wie man diese erhält, wird im folgenden Text noch beschrieben.

Es stellt sich für viele Mitgliedsbetriebe immer wieder auch die Frage, was denn wohl keine wesentlichen Änderungen sind. Diese Arbeiten dürften ja noch ausgeführt werden, auch wenn keine Zertifizierung vorliegt.

Klassiker unter den „Nicht wesentlichen Änderungen“ sind hier gelistet:

Prüfpflichten für Heizöltanks

Welche Ölanlagen in welchen Zeitabständen geprüft werden müssen, ist nun ebenfalls bundeseinheitlich festgelegt. Unterirdische Anlagen sind grundsätzlich zu prüfen, oberirdische Tanks nur, wenn das Volumen 1000 Liter überschreitet. Welche Prüfungsintervalle einzuhalten sind, wird im Folgenden beschrieben. Der Eigentümer einer Öltankanlage ist für die Beauftragung eines Sachverständigen nach AwSV verantwortlich.

Außerhalb von Wasserschutzgebieten

  • Oberirdische Anlagen mit mehr als 10 000 Litern alle 5 Jahre
  • Unterirdische Anlagen grundsätzlich alle 5 Jahre

Innerhalb von Wasserschutzgebieten

  • Unterirdische Anlagen grundsätzlich alle 2,5 Jahre
  • Oberirdische Anlagen mit mehr als 1000 Litern alle 5 Jahre

Die Einschränkung auf ein Lagervolumen von mehr als 1000 Litern, um als prüfpflichtig zu gelten, bedeutet natürlich nicht, dass ein Tank mit weniger Inhalt ruhig mal eine kleine Leckage aufweisen darf. Der Eigentümer einer Ölanlage ist nach wie vor für den ordnungsgemäßen Zustand seiner Anlage verantwortlich und sollte sich seiner Verantwortung bewusst sein. Er muss aber bei Tankanlagen mit weniger als 1000 Litern Volumen nicht einen zertifizierten Betrieb zur Kontrolle engagieren. Daher könnte auch ein nicht zertifizierter Fachbetrieb einen solchen, „kleinen“ Tank kontrollieren. Damit ginge dann allerdings ein Teil der Verantwortung auf diesen Fachbetrieb über. Und klar ist damit auch, dass selbst wenn es nur eine Momentaufnahme für diese Lagerstätte darstellt, auch eine Überprüfung einer Ölanlage mit weniger als 1000 Litern Inhalt gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt und Fachkenntnis zu erfolgen hat. 

Als Fachleute sind Mitarbeiter von SHK-Betrieben sachkundig und dürfen daher auch gerne mal den Finger in Wunden legen, wenn es um die Sicherheit von Tankanlagen geht. Ein Hinweis auf eventuelle Missstände im Heizöllagerraum sind daher keinesfalls als Spitzeldienst anzusehen, sondern als Dienst am Kunden. Durchaus möglich, dass sich ein Kunde sogar unwissend einem Risiko aussetzt, wenn es um die Lagerung seines Heizöls geht.

Was bleibt für Nicht-Fachbetriebe?

Ist ein SHK-Betrieb nicht zertifziert, muss dieser nicht zwingend den Markt für Ölheizungen verlassen. Es bleiben überschaubare Einsatzgebiete, in denen sich der „einfache“ SHK-Betrieb betätigen darf. Das bedeutet, dass ein Ölbrenner mit über 100 kW Nennleistung nicht von einem Betrieb gewartet werden darf, der nicht  im Sinne der AwSV zertifiziert ist.

Steht die gesamte Anlage sogar in gewerblicher Nutzung oder in öffentlichen Einrichtungen, darf ein Nicht-Fachbetrieb diese Arbeiten nicht einmal innerhalb der beschriebenen Grenzen ausführen. 

Ein Nicht-Fachbetrieb darf an Anlagen, die mehr als 1000 Liter Heizöllagerung vorsehen, nur folgende Arbeiten durchführen:

  • Tausch eines Ölfilters
  • Tausch des Ölbrenners
  • Wartungen am Brenner

Die Grenze der Nennwärmeleistung des Kessels beträgt für die genannten Arbeiten 100 Kilowatt. 

Ein Mehrfamilienhaus ist den zertifizierten Betrieben vorbehalten. Die gewerbliche Nutzung verbietet, dass ein nicht zertifizierter Betrieb Hand an die Ölanlage oder den Brenner anlegt.

Wie Fachbetrieb werden?

Die Überwachungsgemeinschaft Technische Anlagen der SHK-Handwerke e. V. (ÜWG) in St. Augustin bietet seit vielen Jahren über die Landesstellen der Fachverbände entsprechende organisationsnahe Überwachungs- und Schulungsmöglichkeiten an. Um als Fachbetrieb der ÜWG eingetragen zu werden und damit befähigt zu sein, auch an den „großen“ Ölanlagen arbeiten zu dürfen, gilt es, sinnvolle Anforderungen zu erfüllen.

Anforderungen an SHK-Betriebe

  • Eintrag in Handwerksrolle
  • Technisch verantwortlicher Betriebsleiter (Meister oder Dipl.-Ing.)
  • Teilnahme an Schulung mit erfolgreicher Prüfung 
  • Gerätetechnische Ausrüstung im Betrieb
  • Gültiges Normen- und Regelwerk
  • Betriebsprüfung vor Ort durch Fachprüfer

Ein solcher Betrieb muss für eine Zertifizierung über das sachkundige Personal verfügen. Es reicht also nicht aus, dass der Chef einige Lehrgänge besucht. Auch die eingesetzten Anlagenmechaniker müssen über das entsprechende Fachwissen verfügen. Denn nur, wenn auch die Monteure entsprechende Kenntnisse für die korrekte Umsetzung der Anforderungen besitzen, kann das Risiko im Umgang mit dem wassergefährdenden Brennstoff auf ein verträgliches Maß reduziert werden.

Sollte gut sichtbar für den Nutzer in der Nähe einer Heizölverbraucheranlage aushängen.

Mitgliedschaft

Die ausgewiesenen Fachbetriebe erhalten während einer Mitgliedschaft im ÜWG entsprechende Unterstützung für eine sichere und wirtschaftliche Betriebsführung in diesem Zusammenhang. Zertifizierte Betriebe werden umfangreich beraten und bei technischen und rechtlichen Problemen rund um das Thema Heizöllagerung unterstützt. Die Kosten einer Mitgliedschaft sind überschaubar. Es werden Mittel zur Werbung und Öffentlichkeitsarbeit bereitgestellt. Um auf dem Laufenden zu bleiben, werden Fachbetriebsschulungen, Sachverständigenseminare und Ölfachtagungen angeboten. Es kann sich also durchaus lohnen, der ÜWG anzugehören und zertifiziert zu sein. 

Dieser Beitrag von Guido Bruzek erschien zuerst in SBZ Monteur 6/2018. Guido Bruzek ist Technischer Berater des Fachverband SHK in NRW.

Mehr zu diesem Thema
Anzeige
haustec.de
Das Fachportal für die Gebäudetechnik
Ad placeholder