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Definition, Voraussetzungen & Zuschläge: Wann ist Nachtarbeit steuerfrei?

Dörte Neitzel
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Handwerker haben nicht immer einen 9-to-5-Job, wie es für viele Büroarbeiter die Regel ist. Nicht selten wird auch im Dunklen gearbeitet. Ist das dann schon Nachtarbeit? Wie wird sie bezahlt? Und stimmt das mit der Steuerfreiheit? Wir geben Antworten auf die häufigsten Fragen.

Definition Nachtarbeit: Was ist das?

Nachtarbeit ist gesetzlich geregelt, und zwar im Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Es besagt, dass Nachtarbeit jede Arbeit ist, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtzeit definiert § 2 ArbZG für die Zeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr morgens. Für Bäckereien und Konditoreien gilt ein Zeitfenster von 22 Uhr bis 5 Uhr. 

Nachtarbeiter sind Arbeitnehmer, die entweder an mindestens 48 Tagen im Jahr Nachtarbeit leisten, oder die regelmäßig in Wechselschichten nachts arbeiten. Nur Nachtarbeiter können Nachtzuschläge erhalten.

Achtung: Wer also nur gelegentlich nachts arbeitet - etwa als Springer oder Aushilfe - hat keinen Anspruch auf einen Nachtzuschlag.

Wie wird Nachtarbeit bezahlt?

Wer Nachtarbeit leistet, hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine Nachtzulage bzw. einen Nachtzuschlag. Alternativ darf es entsprechend eine angemessene Zahl bezahlter arbeitsfreier Tage geben. Geregelt ist das in § 6 Abs. 5 ArbZG. Der Ausgleich für die körperlich belastendere Arbeit erfolgt also durch Geld oder Freizeit. Auch eine Kombination von beidem ist möglich. Darüber entscheidet der Arbeitgeber.

Wie hoch ist der Nachtzuschlag?

Über die Höhe des Nachtzuschlags sagt das Gesetz nichts aus, er soll aber "angemessen" sein. Als Berechnungsgrundlage dient der Bruttolohn pro Stunde. Die konkrete Ausgestaltung blieb den Gerichten überlassen. So urteilte das Bundesarbeitsgericht im Dezember 2015, dass ein Nachtzuschlag in Höhe von 25 Prozent angemessen sei. Ist die Arbeitsbelastung in der Nachtzeit jedoch spürbar geringer, darf dieser Prozentsatz auch geringer ausfallen. Das ist typischerweise bei Bereitschaftsdiensten oder Arbeitsbereitschaft der Fall.

Arbeiten Beschäftigte übrigens dauerhaft nachts, kann der Zuschlag wegen der höheren Belastung auch 40 Prozent betragen.

Für welche Zeit wird Nachtzuschlag gezahlt?

Den Nachtzuschlag gibt es ausschließlich für Arbeiten während der Nachtzeit, also zwischen 23 und 6 Uhr. Pausen in dieser Zeit werden nicht vergütet. Liegt eine Arbeitsschicht also teilweise in der Nachtzeit und teilweise außerhalb, gibt es den Nachtzuschlag nur für die in der Nachtzeit liegenden Arbeitsstunden. Anspruch auf einen Nachtzuschlag haben aber nur diejenigen Arbeitnehmer, die pro Schicht mindestens zwei Stunden in der Nachtzeit arbeiten.

Beispiel

Timo arbeitet regelmäßig von 15.30 Uhr bis 0 Uhr und hat eine halbe Stunde Pause. Da nur seine letzte Arbeitsstunde in der Nachtzeit liegt, hat er keinen Anspruch auf einen Nachtzuschlag.

Wie wird der Nachtzuschlag berechnet?

Berechnungsgrundlage des Nachtzuschlags ist immer das jeweilige Bruttogehalt. Dieses wird umgerechnet auf die Arbeitsstunden, die im Arbeitsvertrag festgelegt sind.

Die Formel für die Berechnung des Nachtzuschlags lautet:

Stundenlohn x Anzahl der Nachtarbeitsstunden x Prozentsatz Nachtzulage = Nachtzuschlag für die Nachtarbeit

Beispiel: 

Hans arbeitet in einem kleinen Industrieunternehmen, Nachtschicht und Tagschicht im Wechsel. Sein Bruttogehalt liegt bei 5.600 Euro für eine 40-Stunden-Woche, also einem Stundenlohn von 35 Euro. Die Nachtschicht dauert von 21 bis 6 Uhr. Zwischen 1 Uhr und 2 Uhr macht Hans eine Stunde Pause. Er kommt also auf sechs Stunden Nachtarbeit (zwischen 23 und 6 Uhr) plus zwei Stunden Tagarbeit (von 21 bis 23 Uhr). Der Chef zahlt 25 Prozent Zuschlag.

Der Nachtzuschlag, den Hans also für eine Nachtschicht erhält, beträgt: 35 Euro x 6 x 0,25 = 52,50 Euro. Insgesamt erhält Hans pro Nachtschicht eine Bezahlung von 332,50 Euro (8 x 35 Euro + 52,50 Euro).

Wann ist der Nachtzuschlag steuerfrei?

Nachtzuschläge sind nicht automatisch steuerfrei. Ob Steuer fällig wird oder nicht, hängt ab von der Höhe des Nachtzuschlags und der des Grundlohns. Der Grundlohn berechnet sich aus dem Bruttostundenlohn.

  • Nachtzuschlag: Er muss 25 Prozent betragen oder 40 Prozent in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr.
  • Grundlohn: Er darf 50 Euro nicht überschreiten.

Beträgt der Grundlohn mehr als 50 Euro, muss der über dieser Grenze liegende Teil des Lohns versteuert werden.

Beispiel 1

Bei einem Bruttostundenlohn von 20 Euro und einem Nachtzuschlag von 25 Prozent erhält Max einen Zuschlag pro Stunde von 5 Euro. Da sein Stundenlohn unterhalb der 50-Euro-Grenze liegt, sind die fünf Euro Nachtzuschlag pro Stunde steuerfrei. Er muss auch keine Sozialversicherungsbeiträge auf den Nachtzuschlag zahlen.

Beispiel 2: 

Ernst erhält einen Bruttostundenlohn von 55 Euro und sein Chef zahlt 25 Prozent Nachtzuschlag. Der Nachtzuschlag ist in diesem Fall jedoch nicht steuerfrei, da der Grundlohn über den im Gesetz festgelegten 50 Euro liegt. Außerdem werden Sozialversicherungsbeiträge fällig.

Ist der Nachtzuschlag sozialversicherungsfrei?

Für die Beiträge zur Sozialversicherung gilt ein anderer Grundlohn als für die Steuer. Mit 25 Euro liegt er hier deutlich unter dem Grundlohn, der die Grenze für die Steuerfreiheit darstellt.

Nachtarbeit am Feiertag: Welcher Zuschlag wird gezahlt?

Feiertage sind arbeitsfreie Tage - mit Ausnahmen für einige Branchen, etwa im Gesundheitswesen. Sofern es im Arbeits- oder Tarifvertrag steht, hat der Beschäftigte dann Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Dieser wird für jede am Feiertag gearbeitete Stunde gezahlt, bis einschließlich 4 Uhr morgens am Folgetag. Feiertagszuschläge können mit Nachtzuschlägen zusammen gezahlt werden.

Beispiel:

Frank muss am zweiten Weihnachtsfeiertag ab 22 Uhr bis 7 Uhr am nächsten Tag arbeiten. Der nächste Tag ist regulärer Werktag. Damit verteilen sich die Zuschläge folgendermaßen:

  • 26. Dezember, Arbeit von 22 bis 23 Uhr: Feiertagszuschlag, kein Nachtzuschlag (1 Stunde)
  • 26. Dezember, Arbeit von 23 bis 0 Uhr: Feiertagszuschlag plus Nachtzuschlag (1 Stunde)
  • 27. Dezember, Arbeit von 0 bis 2 Uhr: Feiertagszuschlag plus Nachtzuschlag (2 Stunden)
  • 27. Dezember, Pause von 2 bis 3 Uhr: keine Zuschläge
  • 27. Dezember, Arbeit von 3 bis 4 Uhr: Feiertagszuschlag plus Nachtzuschlag (1 Stunde)
  • 27. Dezember, Arbeit von 4 bis 6 Uhr: Nachtzuschlag (2 Stunden)
  • 27. Dezember, Arbeit von 6 bis 7 Uhr: keine Zuschläge, da außerhalb der Nachtarbeit und auch kein Feiertag (1 Stunde)

Wer darf keine Nachtarbeit machen?

Es gibt einige Personengruppen, die von der Nachtarbeit - und damit Nachtzuschlägen - ausgeschlossen sind. Das sind:

  • Jugendliche: Zwischen 14 und 18 Jahren verbietet das Jugendarbeitsschutzgesetz die Arbeit zwischen 20 und 6 Uhr.
  • Schwangere: Auch sie dürfen nicht zwischen 20 und 6 Uhr zur Arbeit eingeteilt werden. Auf eigenen Wunsch dürfen sie jedoch zwischen 20 und 22 Uhr arbeiten (§ 5 Mutterschutzgesetz).

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