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Was ist eigentlich Brückenteilzeit?

Weiter sieht das Gesetz auch Erleichterungen vor für Beschäftigte, die bereits in einer nicht zeitlich befristeten Teilzeitarbeit tätig sind. Demnach muss der Arbeitgeber bei der Einstellung neuer Arbeitskräfte die bereits beschäftigten Teilzeitkräfte, die in Vollzeit wechseln möchten, bei gleicher Eignung wie die Bewerber, bevorzugt berücksichtigen.

Voraussetzungen für die Brückenteilzeit

  • Die Unternehmensgröße umfasst mehr als 45 Arbeitnehmer
  • Der Arbeitnehmer ist länger als sechs Monate im Betrieb beschäftigt
  • Es muss ein Antrag beim Arbeitgeber für den gewünschten Zeitraum der befristeten Teilzeittätigkeit gestellt werden. Der Zeitraum kann zwischen einem Jahr und fünf Jahren gewählt werden.
  • Der Antrag muss mindestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit beim Arbeitgeber schriftlich vorgelegt werden. Für den Anspruch müssen jedoch keine besonderen Gründe, wie etwa Pflege, Kindererziehung oder Krankheit, vorliegen.
  • Für den Betrieb sollten durch den Wechsel in eine Teilzeitstelle keine organisatorischen oder wirtschaftlichen Nachteile entstehen.
  • Die sogenannte Zumutbarkeitsgrenze darf nicht verletzt werden. Das heißt: In einem Betrieb, der zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigt, hat nur einer pro angefangenen 15 Beschäftigten einen Anspruch auf die Brückenteilzeit.

Was ist neu an der befristeten Teilzeit?

Seit dem 01.01.2019 haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf befristete Teilzeitbeschäftigung mit der Möglichkeit, in die Vollzeitbeschäftigung zurückkehren zu dürfen. Vorausgesetzt, das Unternehmen beschäftigt mehr als 45 Arbeitnehmer. Weiter besteht das sogenannte Erörterungsrecht über den Zeitraum und die Notwendigkeit von Teilzeitbeschäftigung. Demnach müssen Arbeitnehmer den Wunsch nach einer Verringerung der Arbeitszeit mit dem Arbeitnehmer erörtern.

Neu ist auch die Darlegungspflicht. Das heißt, der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer glaubhaft den Grund darlegen und ggf. auch beweisen, warum eine freie Vollzeitstelle für den Teilzeitbeschäftigten, der in eine Vollzeit wechseln möchte, nicht geeignet ist. Bis jetzt war es die Pflicht des Arbeitnehmers zu beweisen, dass er für die zu besetzende Vollzeitstelle mindestens ebenso qualifiziert ist.

Kann der Antrag auf befristete Teilzeit abgelehnt werden?

Ja, die Möglichkeit besteht durchaus, insbesondere, wenn die Zumutbarkeitsgrenze nicht eingehalten werden kann. Aus betrieblichen Gründen darf der Arbeitgeber den Wunsch nach der Verringerung der Arbeitszeit nur in besonderen Fällen und je nach Einzelfall verwehren. Hier legen die Gerichte einen sehr hohen Maßstab für die Akzeptanz von Ablehnungsgründen an.

Beispiel: Ein Arbeitgeber mit einer Betriebsgröße von mehr als 45 Beschäftigten kann und darf sich nicht für die Besetzung mit ausschließlich Vollzeitbeschäftigten entscheiden, weil es die Organisation und Planung von Betriebsabläufen deutlich erleichtern würde. Ebenso nicht ausreichend ist der Verweis auf die Einhaltung von Schichtzeiten, wie etwa im Handwerk oder im Einzelhandel üblich ist, weil die Laufzeit von Maschinen oder die Ladenöffnungszeiten eingehalten werden müssen.

Aber: Der Arbeitgeber darf den Antrag auf befristete Teilzeitbeschäftigung ablehnen, wenn ihm dadurch ein wirtschaftlicher Schaden durch unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen würde, weil etwa die Arbeitsabläufe oder die Sicherheit im Unternehmen beeinträchtigt wird. Auch, wenn der Arbeitnehmer bereits in den letzten zwölf Monaten schon einmal in befristeter Stelle beschäftigt war, hat er keinen Anspruch auf erneute Teilzeit, denn zwischen dem Ablauf und dem Antrag auf eine erneute Teilzeitbeschäftigung müssen mindestens zwölf Monate vergehen. Praktikanten, Auszubildende und freie Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf befristete Teilzeit.

Was heißt die neue Regelung für Dauerteilzeitkräfte?

Dauerteilzeitkräfte, also Arbeitnehmer, die unbefristet in einer Teilzeitbeschäftigung tätig sind, dürfen ihre Teilzeit nicht eigenwillig in eine Brückenteilzeit umwandeln. Auch diese müssen einen entsprechenden Antrag stellen, wenn sie ihre Arbeitszeit zeitlich befristet verringern möchten. Nach Ablauf dieser Zeit besteht für sie jedoch kein Anspruch auf eine Vollzeitbeschäftigung, wohl aber auf ihre ursprüngliche Teilzeittätigkeit.

Beispiel: Ein Teilzeitbeschäftigter arbeitet 25 Stunden/ Woche. Eine Vollzeittätigkeit umfasst in der Regel 40 Stunden/Woche. Er kann einen Antrag auf befristete Teilzeit stellen und seine Stunden auf 15 Stunden die Woche reduzieren. Nach Ablauf dieser Frist kann er in seine ursprüngliche Teilzeittätigkeit mit 25 Stunden/Woche zurückkehren.

Darf die Stundenanzahl während der Befristung verändert werden?

Nein. Der Anspruch auf weitere Reduzierung oder die Aufstockung von Arbeitsstunden sowie auf Rückkehr in Vollzeit während der bereits bewilligten befristeten Teilzeittätigkeit besteht nicht.

Antrag auf befristete Teilzeit: das ist zu beachten

Ganz gleich, ob im Handwerk oder Einzelhandel: Wer seine Arbeitszeit befristet verringern will, muss einen Antrag stellen. Dieser muss bestimmte Anforderungen erfüllen:

  • Schriftform: Brief, Fax oder E-Mail
  • Der Antrag muss mindestens drei Monate vor Beginn der Teilzeittätigkeit beim Arbeitgeber eingegangen sein.
  • Der Arbeitnehmer muss die Stundenanzahl und die Dauer der Teilzeit im Antrag festlegen.
  • Der Arbeitnehmer soll die Verteilung der Arbeitsstunden auf die Woche darlegen.
  • Die Dauer der Befristung muss im Antrag klar benannt werden.

 So sollten Arbeitgeber auf einen Antrag auf befristete Teilzeit reagieren

Die Reaktion auf einen Antrag sollte zügig erfolgen. Spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der befristeten Teilzeit sollte der Arbeitgeber seine Entscheidung in Schriftform mitteilen. In dieser Entscheidung muss der Arbeitgeber seine Gründe für oder wider den Teilzeitwunsch klar erörtern und eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer treffen. Tut er es nicht, gilt der Antrag als genehmigt und zwar in der Form, wie er auch gestellt wurde. Dies lässt sich auch im Nachhinein nicht mehr revidieren.

Merke: Die Entscheidung muss in Schriftform und mit Originalunterschrift erfolgen. Denn anders als beim Antrag, ist die Textform, so wie sie für den Arbeitnehmer vorgesehen ist, ungültig.

Diese Aspekte sind bei der Antwort auf den Antrag wichtig:

  • Der Zeitraum,
  • der Umfang der verringerten Arbeitszeit,
  • sowie die Verteilung auf die Wochenarbeitszeit, müssen klar definiert sein

Wie oft darf eine befristete Teilzeittätigkeit in Anspruch genommen werden?

Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer mehrmals in die befristete Teilzeit gehen. Voraussetzung ist, dass sie bestimmte Fristen einhalten und die Teilzeit in Textform fristgerecht beim Arbeitgeber beantragen. So gilt zum Beispiel eine Wartezeit von 12 Monaten bis ein erneuter Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit für einen bestimmten Zeitraum gestellt werden kann. Bei einer Ablehnung aus betrieblichen Gründen beträgt die Wartezeit zwei Jahre. Bei einer Ablehnung wegen der Zumutbarkeitsregel kann der Arbeitnehmer nach einem Jahr erneut einen Antrag stellen.

Fazit

Die Gesetzänderung erleichtert es dem Arbeitnehmer auf eine plötzliche Änderung im privaten Umfeld zum Beispiel mit Reduzierung von Arbeitsstunden etwa zu reagieren, ohne dass er seinen Anspruch auf eine Vollzeitstelle nach Ablauf dieser Frist verliert. Der Anspruch besteht jedoch nur für Arbeitnehmer, nicht aber für Praktikanten, Auszubildende oder die freie Mitarbeiter. Arbeitgeber dürfen den Antrag ablehnen, wenn zum Beispiel bereits mehrere Mitarbeiter gleichzeitig in der befristeten Teilzeit tätig sind. Der Arbeitgeber muss auf den Antrag schriftlich und mit Originalunterschrift spätestens einen Monat vor Beginn der gewünschten Teilzeittätigkeit reagieren.

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