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Krank im Urlaub? Das müssen Sie beachten!

Es ist schon sehr ärgerlich, wenn man während der schönsten Zeit des Jahres krank wird – ob Unfall oder Infekt. Bedeutet das aber auch, dass damit die genommenen Urlaubstage verloren sind? „Nein“, weiß Michael Zaubzer, Auslandsexperte der Siemens-Betriebskrankenkasse. „

Grundsatz: Nicht arbeitsfähig = keine Erholung

„Urlaub ist Urlaub und Krankheit ist Krankheit. Wenn es den Arbeitnehmer im Urlaub erwischt, endet aus rein arbeitsrechtlicher Sicht der Urlaub.“ Denn: Laut Bundesurlaubsgesetz sind krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitstage im Urlaub nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen. Dazu muss der Kranke jedoch einiges beachten, denn die Krankheits-Urlaubstage werden nicht automatisch wieder dem Urlaubskonto gutgeschrieben.

1. „Gelber Schein“ bei Urlaub in Deutschland

Angestellte sollten sich gleich am ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), also den sogenannten „gelben Schein“ besorgen. Dieser muss dem Arbeitgeber innerhalb von drei Tagen im Original vorliegen.

2. Krankmeldung bei Urlaub im Ausland

Passiert die Krankheit im Ausland, gelten Sonderregeln: Der Erkrankte muss die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort „schnellstmöglich“ übermitteln. Das bedeutet per E-Mail, WhatsApp, SMS, Chat oder was auch immer sicherstellt, dass die Nachricht auch beim Arbeitgeber ankommt. Auch ein Telefonanruf genügt, ist aber im Nachhinein nicht beweisbar. Die erforderliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des ausländischen Arztes kann dann vorgelegt werden, wenn man wieder in Deutschland ist.

Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, muss er auch sie schnellstmöglich über die Arbeitsunfähigkeit samt voraussichtlicher Dauer informieren. Kommt der Arbeitnehmer wieder nach Deutschland zurück, muss er seinem Arbeitgeber und seiner Krankenkasse unverzüglich die Rückkehr mitteilen.

3. Nicht eigenmächtig Urlaub verlängern

Auch, wenn die krankheitsbedingt ausgefallenen Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, darf man sie nicht eigenmächtig an den geplanten Urlaub anhängen. Macht der Arbeitnehmer dies, darf der Arbeitgeber ihn wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten abmahnen.

Lesen Sie dazu auch: 10 Gründe, warum der Chef den Urlaub streichen darf

Ein Beispiel für das richtige Vorgehen bei Krankheit im Urlaub

Angenommen, ein Handwerker arbeitet fünf Tage in der Woche und hat zwei Wochen Urlaub beantragt. Er fährt am Wochenende los in die bayerischen Voralpen und bricht sich am Mittwoch der ersten Urlaubswoche auf einer Wanderung den Arm. Der Angestellte geht sofort zum Arzt, der eine AU beginnend ab dem Unfalltag ausstellt. Diese schickt der Mitarbeiter per Post zu seinem Arbeitgeber, der die acht krankheitsbedingten Urlaubstage (vom Unfalltag bis Ende des geplanten Urlaubs) gutschreiben und nachgewähren muss. Ob der Angestellte seinen Urlaub fortsetzt oder nach Hause zurückkehrt, bleibt ihm überlassen, bzw. dürfte von seinem Krankheitszustand abhängen.

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