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DUH: NRW und Brandenburg blockieren die Energiewende

Der Bundesrat befasst sich am 19. Oktober, mit Anträgen der Länder Nordrhein-Westfalen (NRW) und Brandenburg. NRW möchte die sogenannte Länderöffnungsklausel wieder aufgreifen. Mit dieser Klausel haben Bundesländer die Möglichkeit, Vorgaben zu Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und anderen Nutzungen festzulegen. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) befürchtet, dass dies zum Erliegen des Windenergieausbaus führt – ähnlich wie dies in Bayern seit dem 1. Januar 2016 der Fall ist. Brandenburgs Antrag zielt darauf, die Privilegierung von Windenergieprojekten im Außenbereich nicht nur durch Abstandsregelungen einzugrenzen, sondern gleich ganz abzuschaffen. Die DUH fordert den Bundesrat auf, beide Anträge abzulehnen, da sonst die Energiewende weiter ausgebremst wird.

Dazu Sascha Müller-Kraenner, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Gerade erst hat ein Sonderbericht des Weltklimarats eindringlich vor einem Klimakollaps gewarnt. In Deutschland tagt die Kohlekommission, um den Ausstieg aus dieser klimaschädlichen Energie zu planen. Es ist unverständlich, dass gerade NRW und Brandenburg die Windkraft als Folgetechnologie der Kohlenutzung torpedieren. Dabei beschäftigt die Windkraftindustrie in NRW schon jetzt mehr als doppelt so viele Menschen wie im Bereich der Braunkohleverstromung.“

Peter Ahmels, Leiter des Bereichs Energie und Klimaschutz: „Um die Energieversorgung von Morgen sicherzustellen, brauchen wir nicht weniger Windkraft, sondern mehr. Für die Akzeptanz braucht es den Dialog vor Ort. Nur wenn die Menschen die Notwendigkeit von Windenergieanlagen nachvollziehen können und die Flächenausweisung transparent erfolgt, können die notwendigen Ausbauziele erreicht werden. Über eine Sonderabgabe könnten die Kommunen zudem verlässlich von Beginn an von den Anlagen in ihrer Gemeinde profitieren.“

Hintergrund

Die Privilegierung der Windenergie ist in Paragraph 35, Absatz1 Nr. 5 Baugesetzbuch geregelt. Windräder im Außenbereich, also außerhalb kommunaler Bebauungspläne, haben eine privilegierte Zulässigkeit. Eine Genehmigung kann nur unter bestimmten Voraussetzungen verwehrt werden. Grundsätzlich muss damit der Windenergienutzung „substantiell Raum gegeben werden“ (Urteil vom 24. Januar 2008, Bundesverwaltungsgericht 4 CN 2.07). Würde das Privileg gestrichen, wie es der Antrag Brandenburgs fordert (Drucksache 509/18), wären sie im Außenbereich nur noch zulässig, wenn die Gemeinde durch einen Flächennutzungs- und Bebauungsplan entsprechende Flächen ausweisen würde. Eine Gemeinde bräuchte dann gar keine Windenergienutzung mehr zuzulassen.

Bis zum 31. Dezember 2015 konnten die Länder laut Paragraph 249 Absatz 3 Baugesetzbuch die bauplanungsrechtliche Privilegierung für Windenergie im Außenbereich einschränken und Abstände zwischen Windenergieanlagen und der (Wohn-)Bebauung festlegen. Nordrhein-Westfalen möchte mit seinem Gesetzesantrag (Drucksache 484/18) diese Möglichkeit erneut öffnen.

 

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