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BEG EM: Geänderte Zuschüsse und BAFA-Förderbedingungen

Jürgen Wendnagel

Neuer Rekord: Über 600.000 Anträgen wurden laut BAFA für die BEG Einzelmaßnahmen in 2022 gestellt. Und fast die Hälfte davon fiel in den Zeitraum vom 27.7.2022 bis zum 14.8.2022, also seit der Ankündigung der BEG Reform. Denn seit dem 15.8.2022 gelten die neuen, reformierten BEG EM-Bestimmungen mit (meist) niedrigeren Zuschüssen und veränderten Bedingungen. Dazu sind vor allem folgende Dokumente relevant:

Anmerkung: Im Zuge der BEG-Überarbeitung wurden zudem die Förderstruktur und die Anzahl der Programmvarianten verschlankt. Die KfW wickelt prinzipiell nur noch die systemischen BEG WG / NWG Maßnahmen auf Kreditbasis (mit Tilgungszuschüssen) ab, mit denen bei Sanierung / Neubau von Gebäuden eine Effizienzgebäude-Stufe erreicht wird (Ausnahme: Kommunen).

Förderfähige Kosten und Energieeffizienz-Experten

Die Höchstgrenze förderfähiger Kosten beträgt bei

  • Wohngebäuden nach wie vor jährlich max. 60.000 Euro pro Wohneinheit und Kalenderjahr

    ACHTUNG: Am 21.9.2022 wurden die förderfähigen Kosten sind auf insgesamt maximal 600.000 Euro pro Gebäude beschränkt.
  • bei Nichtwohngebäuden max. 1.000 Euro pro m2 Nettogrundfläche (insgesamt max. 5 Mio. Euro; vorher: 15 Mio. Euro).

Die Brutto-Mindestinvestitionssumme liegt bei 2.000 Euro (Ausnahme Heizungsoptimierung: 300 Euro).

Als Nachweis für durchgeführte Maßnahmen genügt eine Fachunternehmerklärung bei:

  • Einzelmaßnahmen zum Austausch einer Heizung
  • Optimierung einer Heizungsanlage (ohne iSFP-Bonus)

Energieeffizienz-Experten müssen zwingend eingebunden werden bei Anträgen für:

  • systemischen Maßnahmen (Neubau / Sanierung zum Effizienzhaus oder Effizienzgebäude)
  • Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle
  • Anlagentechnik (außer Heizung)
  • zusätzliche Beantragung der Fachplanung und Baubegleitung
  • Heizungsoptimierung in Verbindung mit einem iSFP-Bonus

Nachfolgend werden die einzelnen BEG EM-Bereiche im Kurzüberblick mit den neuen Fördersätzen und den wichtigsten Inhalten dargestellt. Wesentliche inhaltliche Änderungen gab es prinzipiell nur im Bereich „Heizungstechnik“.

Anlagen zur Wärmeerzeugung (Heizungstechnik)

Wichtigste Änderungen ab dem 15.8.2022:

  • Gashybrid-Heizungen, Gas-Brennwert („Renewable Ready“) und Gas-Wärmepumpen sind nicht mehr förderfähig.
  • Der ehemalige Öl-Austausch-Bonus wird auf einen Heizungsaustausch-Bonus erweitert und umfasst nun prinzipiell Heizöl-, Gas-, Kohle- und Nachtspeicherheizungen. Voraussetzungen: Die Heizungen müssen noch funktionstüchtig und Gasheizungen mindestens 20 Jahre in Betrieb gewesen sein. Ausnahme: Bei Gasetagenheizungen spielt das Alter keine Rolle. Wichtig: Falls der Heizungstausch-Bonus in Anspruch genommen wird, darf das Gebäude hinterher nicht mehr mit fossilen Brennstoffen beheizt werden – weder im Gebäude noch gebäudenah. Hinweis: Der Kesseltausch wird auch dann gefördert, falls eine gesetzliche Austauschpflicht (GEG) besteht.
  • Bei der Wärmepumpen-Förderung wurde ein Bonus von 5 % eingeführt, falls Wasser, Abwasser oder Erdreich als Wärmequelle erschlossen wird.
  • Der iSFP-Bonus (5 %) wurde bei der Heizungstechnik gestrichen.
  • Bei Solarkollektoranlagen ist die Möglichkeit einer ertragsabhängigen Förderung entfallen.

Die neuen Heizungsfördersätze im Überblick

Das BMWK hat die Fördersätze gekürzt, damit die Haushaltsmittel länger reichen – möglichst für alle Anträge in einem Kalenderjahr. Auffällig ist, dass der Zuschuss für Biomasse-Heizungen drastisch reduziert wurde: auf nur noch max. 25% (vorher: max. 55%). Mit diesem Schritt will die Bundesregierung wohl die hohe Nachfrage zu Gunsten der Elektro-Wärmepumpe dämpfen.

*Heizungstauschbonus: Für den Komplettaustausch einer funktionstüchtigen Öl-/Kohle-/Nachspeicher-Heizung sowie einer Gasetagenheizung. Alle anderen Gasheizungen müssen mindestens 20 Jahre in Betrieb sein. Nach dem Austausch darf das Gebäude nicht mehr mit fossilen Brennstoffen beheizt werden.

**Wärmepumpen-Bonus: Wenn als Wärmequelle Erdreich, Grundwasser oder Abwasser erschlossen wird.

***Innovationsbonus Biomasse (5 %) für feinstaubarme Kessel möglich.

Hinweis: In der Spalte „Förderung ALT“ ist der optionale, bis zum 14.8.2022 beantragbare iSFP-Bonus von 5 % nicht berücksichtigt.

Nicht (mehr) förderfähig sind folgende Umfeldmaßnahmen:

  • (NEU) Alle vorbereitenden Maßnahmen zur Errichtung oder zum Betrieb einer nicht förderfähigen Anlage, wozu nun auch mit fossilem Gas betriebene Wärmeerzeugungssysteme zählen.
  • (NEU) Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Gas, z. B. Gas-Brennwertkessel, gasbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen, Gasstrahler, Gas-Warmlufterzeuger sowie die zugehörigen Umfeldmaßnahmen (z. B. Abgassysteme und Schornsteine)
  • (NEU) Kombigeräte bestehend aus Gasbrennwertheizung und Wärmepumpe
  • Wärmeerzeuger auf Basis des Energieträgers Öl (z. B. Öl-Brennwertkessel, Öl-Öfen, ölbetriebene Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen)
  • Kohleheizungen (Kohle-Kessel, Kohle-Öfen)
  • Handbeschickte Biomasse-Einzelöfen (z. B. Scheitholzkamin-Öfen, Kachel-Öfen) sowie luftgeführte Pelletöfen
  • Elektro-Direktheizungen, Elektro-Speicherheizungen, Nachtstromspeicherheizungen, Elektro-Heizstrahler, Infrarot-Heizungen, etc.
  • mobile Mietheizungen
  • Niedertemperaturkessel
  • Übergangsheizungen im Rahmen eines späteren Wärme- oder Gebäudenetzanschlusses
  • Heizungstechnik, die überwiegend für nicht GEG-relevante Prozesse genutzt wird, ist nicht förderfähig. Dies betrifft z. B. auch Anlagentechnik zur Beheizung von Schwimmbadbecken.

Heizungsoptimierung

Gefördert werden sämtliche Maßnahmen zur Optimierung des Heizungsverteilsystems einer mindestens 2 Jahre alten Anlage zur Wärmeerzeugung in Bestandsgebäuden, mit denen die Energieeffizienz des Systems erhöht wird:

  • der hydraulische Abgleich der Heizungsanlage inklusive der Einstellung der Heizkurve
  • der Austausch von Heizungspumpen sowie der Anpassung der Vorlauftemperatur und der Pumpenleistung
  • Maßnahmen zur Absenkung der Rücklauftemperatur bei Gebäudenetzen im Sinne der Richtlinien
  • im Falle einer Wärmepumpe auch die Optimierung der Wärmepumpe
  • die Dämmung von Rohrleitungen
  • der Einbau von Flächenheizungen, von Niedertemperaturheizkörpern und von Wärmespeichern im Gebäude oder gebäudenah (auf dem Gebäudegrundstück)
  • die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik

Der neue Fördersatz beträgt 15%, zusätzlich ist ein iSFP-Förderbonus von 5% möglich.

Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen liegt bei 300 Euro brutto.

ACHTUNG: Am 21.9.2022 wurde die Förderung der Heizungsoptimierung begrenzt auf Bestandsgebäude mit höchstens fünf Wohneinheiten bzw. bei Nichtwohngebäuden auf höchstens 1.000 m² beheizter Fläche.

Anlagentechnik (außer Heizung)

Gefördert wird der Einbau von Anlagentechnik in Bestandsgebäuden zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes, wie z. B. einer energieeffizienten raumlufttechnischen Anlage:

  • Einbau, Austausch oder Optimierung raumlufttechnischer Anlagen inklusive Wärme-/Kälterückgewinnung;
  • Einbau digitaler Systeme zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung bzw. zur Verbesserung der Netzdienlichkeit der technischen Anlagen des Gebäudes („Efficiency Smart Home“) oder des angeschlossenen (förderfähigen) Gebäudenetzes

Der neue Fördersatz beträgt 15%; zusätzlich ist ein iSFP-Förderbonus von 5% möglich.

Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle

Gefördert werden Einzelmaßnahmen an Bestandsgebäuden, die zur Erhöhung der Energieeffizienz des Gebäudes an der Gebäudehülle beitragen:

  • Dämmung der Gebäudehülle (von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen) sowie Erneuerung/Aufbereitung von Vorhangfassaden
  • Erneuerung, Ersatz oder erstmaliger Einbau von Fenstern, Außentüren und -toren
  • Sommerlicher Wärmeschutz durch Ersatz oder erstmaligen Einbau von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen mit optimierter Tageslichtversorgung

Der neue Fördersatz beträgt 15%; zusätzlich ist ein iSFP-Förderbonus von 5% möglich.

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