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Energiepreispauschale: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Die Energiepreispauschale beträgt 300 Euro und soll diejenigen entlasten, die bei ihrer Arbeit auf Fahrzeuge angewiesen sind und denen in diesem Zusammenhang Fahrtkosten entstehen. Die EPP ist sozial ausgestaltet und soll Personen unterstützen, die durch die Energiepreisentwicklung stark belastet sind. Die Pauschale ist steuerpflichtig, d.h. die Nettoentlastung hängt von der persönlichen Steuerbelastung ab.

Die Energiepauschale wird in den meisten Fällen mit dem Gehalt vom Arbeitgeber ausgezahlt, Arbeitnehmer müssen sie nicht beantragen. Die Auszahlung soll mit dem September- oder Oktobergehalt automatisch erfolgen.

Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Anspruchberechtigt sind Personen, die in 2022 oder auch nur für einen Teil des Jahres in Deutschland wohnen bzw.  sich gewöhnlich dort aufhalten und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:

  • § 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft),
  • § 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb),
  • § 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) oder
  • § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung).

Das betrifft diese Arbeitnehmer:

Anspruchsberechtigt sind u.a.:

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten,
  • kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs (pauschale Lohnsteuer oder individuelle Lohnsteuer),
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Personen, die ein Wertguthaben bei der DRV Bund entsparen,
  • Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG),
  • Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten (z. B. nach § 20 Mutterschutzgesetz MuSchG ),
  • im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger,
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z. B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter oder Betreuer),
  • Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum,
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind,
  • Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen ([Saison]Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Transferkurzarbeitergeld etc.); siehe § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (nicht anspruchsberechtigt sind Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil kein Dienstverhältnis besteht).

Wann wird die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausbezahlt?

Es ist vorgesehen, dass Arbeitgeber die EPP in der Regel im September 2022 an ihre Arbeitnehmer auszahlen. In manchen Fällen kann die Auszahlung auch im Oktober 2022 erfolgen.

Kann die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen, soll die Auszahlung mit der Lohnabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022, spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer, erfolgen.

Die Pauschale wird auch bei Krankheit und Elternzeit ausgezahlt.

Viele wichtige Detailinformationen z.B. zu verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen und Steuerpflicht findet man auf der FAQ-Seite des Finanzministeriums zur Energiepreispauschale.

 

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