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Habecks Öl-/Gasheizungs-Verbot: BILD.de löst mediale Lawine und Empörungswelle aus

Jürgen Wendnagel

„Nächster Energie-Hammer von Robert Habeck! Der Wirtschaftsminister will künftig Öl- und Gasheizungen verbieten. Und das schon ab 2024.“ – Diese Schlagzeilen hat BILD.de am 27.2.2023 gegen ca. 21 Uhr auf seinem Twitter-Account veröffentlicht. Und dadurch zum einen ein durchschlagendes und breites Medienecho ausgelöst. Alle namhaften Medien-Webseiten haben das Thema aufgegriffen:

  • Verbot neuer Ölheizungen ab 2024 geplant (Tagesschau.de)
  • Neue Gas- und Ölheizungen bald verboten? (ZDF.de)
  • Robert Habeck will offenbar Einbau neuer Öl- und Gasheizungen ab 2024 untersagen (Stern.de)
  • Ab 2024: Habeck plant Verbot von neuen Öl- und Gasheizungen (Focus.de)
  • Habeck plant Verbot neuer Gas- und Ölheizungen (Sueddeutsche.de)
  • Verbot von Öl- und Gas-Heizungen – „Gesetz aus grüner Märchenwelt“ (derwesten.de)
  • Keine Öl- und Gas-Heizungen mehr ab 2024 - DAS plant Robert Habeck jetzt (RTL.de)
  • Habeck will neue reine Öl- und Gasheizungen ab 2024 verbieten (Handelsblatt.de)
  • Ministerien arbeiten an Verbot neuer Öl- und Gasheizungen ab 2024 (Zeit.de)
  • Habeck erwägt Verbot neuer Öl- und Gasheizungen (ntv.de)
  • Bundeswirtschaftsministerium erwägt Verbot neuer Öl- und Gasheizungen ab 2024 (Deutschlandfunk.de)

Eigentlich hatte sich die Ampel-Regierung im gemeinsamen Koalitionsvertrag auf den 65%-Erneuerbare Energieanteil bei neuen Heizungen geeinigt; damals noch mit Startdatum 2025. Doch alle Überschriften und Berichte fokussieren sich auf Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck und die GRÜNEN – und zementieren somit deren Image als „Verbotsminister“ bzw. „Verbotspartei“.

Tausende, teils empörte Leser-Kommentare

Der BILD-Beitrag sowie die dadurch verursachte Medien-Welle hat einen Empörungssturm auf allen Online-Kanälen ausgelöst: In kürzester Zeit hatten die Leser bereits mehrere tausend Kommentare auf den Webseiten und Socialmedia-Kanälen gepostet. Darunter waren sehr viele durchaus sachliche Meinungen. Allerdings gab es auch zahlreiche Äußerungen, die nicht besonders freundlich gegenüber Robert Habeck und seiner Partei „Die Grünen“ formuliert waren: „Der Typ ist nicht ganz dicht“ und „Die Totengräber der Nation schlagen wieder zu“ waren dabei noch vergleichsweise „zurückhaltend“.

Verschärfend kam hinzu, dass BILD.de den ausführlichen, erläuternden Text hinter die Bezahlschranke gesetzt hat. Und weil wahrscheinlich die wenigsten Nutzer Geld für den redaktionellen Beitrag ausgeben wollten, wurde das in der Headline angekündigte „Verbot“ teilweise falsch interpretiert und entsprechend weiterverbreitet. So waren nicht wenige Nutzer davon überzeugt, dass sie ab 2024 ihre vorhandene, funktionstüchtige Öl- oder Gasheizung – unabhängig vom Alter – zwangsweise ersetzen oder mit erneuerbaren Energien ergänzen müssten. Um dies zu vermeiden wäre BILD.de besser beraten gewesen, den ganzen oder zumindest einen erweiterten Teil des Beitrags allen Lesern zugänglich zu machen. Die „Aufklärungsarbeit“ haben dann andere Medien ohne Bezahlschranke übernommen.

Allein dieser Post auf der Facebookseite von BILD.de wurde mehr 2.000 mal kommentiert. Auf Zeit.de, Heise.de und Focus.de sind jeweils (!) über 1.000 weitere öffentlich zugängliche Leser-Meinungen zu finden.

Allein dieses Post auf der Facebookseite von BILD.de wurde mehr 2.000 mal kommentiert. Auf Zeit.de, Heise.de und Focus.de sind jeweils (!) über 1.000 weitere öffentlich zugängliche Leser-Meinungen zu finden.

Noch kein finaler Entwurf zur GEG-Novelle

Treue haustec.de-Leser werden sich wahrscheinlich wundern, weshalb die BILD.de-Schlagzeile derart für Unruhe gesorgt hat. Denn wesentliche Eckpunkte für das geplante Gebäudeenergiegesetz 2024 (GEG 2024) waren ja schon seit Mitte 2022 öffentlich bekannt. Über das Konzeptpapier des BMWK zum Einsatz von 65 % Erneuerbare Energien zu Heizzwecken, haben wir bereits im Juli 2022 ausführlich berichtet. Doch nun rückt 2024 rasch näher, die Strompreise und die Inflation sind auf Rekordhoch und viele Deutsche befürchten einen wirtschaftlichen Absturz. Dieser pessimistische Stimmungsmix drückt sich beispielsweise in folgendem Nutzerpost auf Zeit.de aus: „Ich habe mich bislang um dieses Thema nicht gekümmert. Dieses politische Vorhaben erschien mir einfach zu absurd und nicht realisierbar (was es ja auch ist). Das kann der private und auch der öffentliche Vermieter finanziell nicht stemmen. Eine vorprogrammierte Katastrophe!“

Doch noch gibt es derzeit keinen finalen gemeinsamen Entwurf zur GEG-Novelle. Laut BMWK seien Wirtschafts- und Bundesbauministerium noch im Erarbeitungsstadium. Hinzu kommt dann noch der Abstimmungsprozess innerhalb der Regierungskoalition. Hier dürfte die technologieoffene FDP wohl noch aktiv mitreden wollen.

GEG-Entwurf 2024: Geplante Neuerungen im Kurz-Überblick

Einen „kursierenden“ Gesetz-Entwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes ab 2024 hat das Oekozentrum NRW sehr gut wie folgt zusammengefasst:

Erfüllungsoptionen zur 65 %-EE-Pflicht

Der Entwurf nennt mehrere gleichberechtigte (technologieneutrale) Erfüllungsmöglichkeiten zur 65%-EE-Pflicht. Bei Neubauten und in Bestandsgebäuden sollen folgende Erfüllungsmöglichkeiten ohne Einzelnachweis eingesetzt werden können:

  • Anschluss an ein Wärmenetz (bei bestehenden Wärmenetzen < 65 % EE-Anteil muss der Netzbetreiber bis Ende 2026 einen Transformationsplan vorlegen)
  • Elektrisch angetriebene Wärmepumpe (zur vollständigen Deckung des Wärmebedarfs)
  • Stromdirektheizung (mit zusätzlichen Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz)

Folgende Erfüllungsoptionen können ausschließlich in Bestandsgebäuden genutzt werden:

  • Biomasseheizung auf Basis von nachhaltiger Biomasse (bei fester Biomasse nur mit Pufferspeicher und mit Solarthermie oder PV)
  • Heizungsanlage auf Basis von Biomethan oder grünem Wasserstoff
  • Wärmepumpen-Hybridheizung (mind. 30% Heizlastanteil der Wärmepumpe, fossile Spitzenlasterzeuger müssen Brennwertkessel sein)

Sonderfälle zur Umsetzung der 65%-EE-Pflicht

In einigen Sonder- und Härtefallen sollen die verpflichteten Eigentümer mehr Zeit zur Umsetzung der 65-Prozent-EE-Vorgabe erhalten:

  • Bei Heizungshavarien soll einmalig der Einbau z. B. einer (ggf. gebrauchten) fossilen Heizungsanlage möglich sein, wenn innerhalb von drei Jahren nach Ausfall der Heizung planmäßig auf eine Heizung umgestellt wird, die die 65 % EE-Vorgabe erfüllt.
  • Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar, aber noch nicht möglich ist, sollen Eigentümer nach Ausfall einer Heizungsanlage eine Übergangszeit von 5 Jahren bekommen, in denen sie weiterhin eine fossile Heizung betreiben könne, wenn sie sich danach an das Wärmenetz anschließen.
  • Für die Umstellung von Etagenheizungen und Einzelraumfeuerungsanlagen (sog. Einzelöfen) soll eine Entscheidungsfrist von drei Jahren nach Ausfall der ersten Etagenheizung gewährt werden, um die Planung einer Zentralisierung der Heizung zu ermöglichen. Soweit eine Zentralisierung der Heizung gewählt wird, sollen die Eigentümer weitere drei Jahre Zeit zur Umsetzung bekommen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften soll eine Zentralisierung als Regelfall vorgesehen werden, sofern die Eigentümergemeinschaft keinen Beschluss zu dezentralen Technologien fasst, die die 65%-EE-Pflicht erfüllt.
  • Für dezentrale Hallenheizungen (Gebläse- oder Strahlungsheizungen) soll es Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren geben.

Begleitende Maßnahmen zur Effizienz im Betrieb

Begleitend zur 65 %-EE-Pflicht sollen weitere Vorgaben ins GEG aufgenommen werden, um einen effizienten Betrieb von Heizungsanlagen sicherzustellen. Neben einer Betriebsprüfung von Wärmepumpen sollen die Vorgaben zur Heizungsprüfung und -optimierung sowie zum hydraulischen Abgleich aus der EnSimiMaV übernommen und auf ältere Heizungen mit weiteren Brennstoffen ausgeweitet werden.

Betriebsverbot für alte Heizkessel

  • Das in § 72 GEG enthaltene Betriebsverbot soll auf alle Kesselarten ausgeweitet werden und sicherstellen, dass im Jahr 2045 keine fossil betriebenen Heizungsanlagen mehr in Betrieb sind. Das Betriebsverbot soll alle fossilen Heizungsanlagen betreffen, die älter als 30 Jahre sind, also auch Niedertemperatur- und Brennwertkessel.
  • Um den Betreibern eine Vorbereitung auf die Austauschsituation zu ermöglichen und den Markt nicht zu überhitzen, ist ein gestaffeltes Vorgehen vorgesehen: Das Betriebsverbot für Niedertemperatur- und Brennwertkessel beginnt 2027 mit Kesseln, die vor dem 1. Januar 1990 eingebaut wurden, die dann also mehr als 36 Jahre alt sind, und setzt sich entsprechend bis 2030 fort.
  • Für selbstnutzende Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern soll das erweiterte Betriebsverbot erst ab 2030 greifen und dann zunächst Kessel betreffen, die vor 1996 eingebaut wurden.
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