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Tipp vom Anwalt: Das sollten Betriebe zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen wissen

Matthias Scheible
Inhalt

Im Bau- und Werkvertragsrecht ist die wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ein zentraler Aspekt der Vertragsgestaltung. Damit AGBs ein Vertragsbestandteil werden, sind klare gesetzliche Vorgaben zu beachten.

Was sind eigentlich AGBs?

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die von einer Vertragspartei der anderen beim Abschluss eines Vertrages gestellt werden. Nicht jedes Unternehmen ist verpflichtet, eigene AGB zu verwenden. Der Einsatz von AGB kann die Abwicklung gleichartiger Verträge erleichtern, bleibt jedoch freiwillig. In vielen Fällen sind individuelle Regelungen sinnvoller.

Für die wirksame Einbeziehung von AGB bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die Vorgaben des § 305 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):

  • Der Verwender muss den Vertragspartner bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen.
  • Der Kunde muss die Möglichkeit erhalten, die AGB zur Kenntnis zu nehmen.
  • Der Kunde muss mit der Geltung der AGB einverstanden sein.

Diese Einigung muss bei Abschluss des Vertrages vorliegen. Die genannten Voraussetzungen gelten ausdrücklich für Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern.

BGH-Urteil: Internetverweis auf AGB genügt nicht

Der Bundesgerichtshof hat am 10. Juli 2025 (Az.: III ZR 59/24) entschieden, dass ein bloßer Verweis auf die Abrufbarkeit der AGB unter einer Internetadresse nicht ausreicht. Nach Auffassung des Gerichts verstößt diese Praxis gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Ein solcher Verweis ermöglicht es, Vertragsbedingungen nachträglich auf der Internetseite zu ändern, ohne dass der Vertragspartner dies vorhersehen oder beeinflussen kann. Die Klausel benachteiligt somit den Vertragspartner unangemessen, da nicht klar ist, welche Fassung der AGB gelten soll.

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