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Coronafestung gegen Handwerker: So entschieden Gerichte

Mieter müssen trotzdem Handwerker einlassen

Der Fall: In einer vermieteten Wohnung sollten die Heizkostenverteiler ausgetauscht und Rauchwarnmelder eingebaut werden. Der Mieter verweigerte trotz mehrfacher Abmahnungen dem Handwerker den Zutritt – unter anderem mit Verweis auf die Pandemie. Der Eigentümer sprach ihm deswegen die fristlose Kündigung aus. Auch wenn berechtigte Ängste vorlägen, dürfe die Wohnung nicht zu einer Corona-Festung werden.

(Amtsgericht Brandenburg, Aktenzeichen 31 C 32/21)

Das Urteil: Trotz des angeschlagenen Gesundheitszustands des Mieters und seinen 16 Jahren als Mieter kam das Amtsgericht zu der Überzeugung, dass eine solche Totalverweigerung nicht zu vertreten sei. Unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandsregeln sei es einem Mieter durchaus zuzumuten, einen Handwerker in seine Wohnung einzulassen.

Hinweis: Die Regelungen im Zusammenhang mit Corona unterliegen ständigen Änderungen. Die Rechtsprechung orientiert sich immer an bestimmten temporären Zuständen. Das ist im Hinblick auf dieses Urteil zu beachten.

Eigentümerversammlung an Pfingsten

Es ist oft gar nicht leicht, einen geeigneten Termin für die gesetzlich vorgeschriebene Eigentümerversammlung zu finden, denn dabei müssen viele verschiedene Interessen in Einklang gebracht werden. Ungewöhnliche Uhrzeiten und bestimmte hohe Feiertage scheiden von vorneherein aus. Der Abend des Pfingstmontags kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS aber in Betracht kommen.

(Landgericht Frankfurt, Aktenzeichen 2-13 S 129/18)

Der Fall: Die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft waren sich nicht einig darüber, ob eine turnusgemäße Versammlung am Abend eines Pfingstmontags zumutbar sei oder nicht. Eine Seite argumentierte damit, es handle sich immerhin um einen Feiertag. Die andere Seite merkte an, das sei gerade auch wegen der Uhrzeit ein Randtermin, zu dem man sich durchaus treffen könne.

Das Urteil: Die Mitglieder einer Zivilkammer entschieden, dass Sonntage und kirchliche Feiertage für solche Veranstaltungen nicht grundsätzlich ausscheiden müssen. Zwar müsse zum Beispiel auf Kirchgänger und deren Gottesdienstzeiten Rücksicht genommen werden, aber am Abend des Pfingstmontags könne man davon ausgehen, dass Kirchenbesuch und andere Aktivitäten schon wieder beendet seien.

Gericht musste eine „Kettenschenkung“ einordnen

Die Rechtsprechung musste eine sogenannte Kettenschenkung beurteilen. Großeltern hatten ein Grundstück an ein Kind übertragen, das dann seinerseits unverzüglich das Enkelkind bedachte. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS war der Vorgang trotzdem nicht als eine Schenkung der Großeltern an das Enkelkind zu bewerten.

(Finanzgericht Hamburg, Aktenzeichen 3 K 123/18)

Der Fall: Hätten die Großeltern das Grundstück unmittelbar ihrem Enkelkind geschenkt, dann wäre der steuerliche Freibetrag deutlich geringer gewesen als bei einer Schenkung an das Kind. Deswegen wählte die Familie den eingangs beschriebenen Weg. Der Fiskus akzeptierte das nicht und ging von einer unerlaubten Variante der Kettenschenkung aus.

Das Urteil: Das Finanzgericht betrachtete den Fall genau und kam zu dem Ergebnis, das Vorgehen der Familie sei nicht zu beanstanden gewesen. Ein wesentlicher Aspekt bei der rechtlichen Bewertung war es, dass mit der Erstschenkung (an das Kind) keine Verpflichtung zur Weiterschenkung (an das Enkelkind) verbunden gewesen sei.

Reservierungsgebühr

Wer sichergehen will, dass eine Reservierungsgebühr für eine Immobilie beim Scheitern des Geschäfts auch tatsächlich fällig wird, der sollte für eine notarielle Beurkundung sorgen. Zumindest dann, wenn die Gebühr 5.000 Euro übersteigt, zehn Prozent über der üblichen Maklergebühr liegt oder mehr als 0,3 Prozent des Kaufpreises beträgt. Der Verkäufer eines Hausgrundstücks hatte von einem ernsthaften Interessenten bei einem Objekt im Wert von weit über einer Million Euro eine Reservierungsgebühr in Höhe von 10.000 Euro kassiert, den Vertrag allerdings nicht notariell beglaubigen lassen. Das Geschäft kam bis zum vereinbarten Zeitpunkt nicht zustande, der Verkäufer wollte die Gebühr behalten. Doch nach Information des Infodienstes Recht und Steuern stellte sich das Landgericht Köln (Aktenzeichen 2 O 292/19) auf die Seite des Kaufinteressenten. Die Gebühr müsse zurückgezahlt werden.

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