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Gericht zeigt: So wird Preisabzug bei schlechter Architektenarbeit berechnet

Matthias Scheible

Gibt es Mängel an einem Werk, hat der Besteller einen ganzen Katalog an rechtlichen Möglichkeiten, um Defizite bei der Fertigung auszugleichen. Die Minderung ist ein zentrales Gewährleistungsrecht im Kauf- und Werkvertragsrecht und ermöglicht es dem Käufer oder Besteller, den Preis einer mangelhaften Leistung herabzusetzen. Das Minderungsrecht steht dem Besteller hiernach anstatt des Rechts auf Rücktritt zu. Dieses Minderungsrecht ist besonders dann relevant, wenn die gelieferte Ware oder das erstellte Werk Mängel aufweist, aber der Käufer oder Besteller dennoch an der Sache festhalten möchte. 

Die Minderung im Werkvertragsrecht entspricht der im Kaufrecht nach § 441 III BGB. Damit ergibt sich auch hier die folgende Formel für den geminderten Werklohn. Insoweit ist bei der Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Grundsätzliche Formel:

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